Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2184
Früchte; Nutzungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle