Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2159
Selbständigkeit der Anwachsung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2160 Vorversterben des Bedachten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle