Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2189
Anordnung eines Vorrangs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle