Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2185
Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle