Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2160
Vorversterben des Bedachten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2161 Wegfall des Beschwerten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle