Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2175
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2176 Anfall des Vermächtnisses
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle