Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2158
Anwachsung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle