Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Andreas Katzer / § 627

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 627 BGB gilt für Verträge, die den Dienstverpflichteten zur Leistung von Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens im Rechtsverkehr übertragen werden, verpflichten. Derartige auf das persönliche Vertrauen abgestellte Dienstverhältnisse erfordern, dass das Vertrauensverhältnis während der gesamten Vertragsdauer ungestört fortbesteht. Daher besteht gerade für den Dienstberechtigten, aber auch für den Dienstverpflichteten, ein erhöhtes Interesse an der sofortigen Beendigungsmöglichkeit des Vertragsverhältnisses, auch wenn kein Beendigungsgrund mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Oftmals ist das Vertrauensverhältnis von persönlichen Empfindungen geprägt, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 626 BGB nicht berechtigen würden.

Anwendungsbereich

2§ 627 BGB findet auf alle Dienstverhältnisse mit Vertrauensstellung Anwendung, die keine Arbeitsverhältnisse sind und in denen der Dienstverpflichtete keine festen Bezüge im Rahmen eines dauernden Dienstverhältnisses erhält. Es muss sich um Dienste höherer Art handeln. Umfasst werden vor allem solche Tätigkeiten, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Praktische Bedeutung erlangt § 627 BGB demnach insbesondere für Behandlungsverträge mit Ärzten, Vertretungs- und Beratungsverträge mit Rechtsanwälten, Beratungsverträge mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, oder für Verträge mit Privatlehrern.BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 Aber auch Partnerschaftsvermittlungsverträge können hierunter zu fassen sein.BGH, Urteil vom 8.10.2009 - III ZR 93/09 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3§ 627 BGB ist systematische Ausnahme zu der grundsätzlichen Aufteilung zwischen ordentlicher fristgerechter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Kündigungsgrund (Ausnahme: Kündigungsschutzgesetz) sowie außerordentlicher Kündigung ohne Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB liegt im dem

2) Definitionen

a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

8§ 627 BGB findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse oder dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse überwiegt das Interesse des Dienstverpflichteten an seiner Existenzsicherung.

Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche § 611 a Abs.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzungen

11Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des § 627 Abs. 1 BGB. Für den Handelsvertreter ist § 89 a HGB die speziellere Norm, sodass § 627 BGB nicht anzuwenden ist.BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 627 BGB Rn. 7 ff.  § 626 BGB bleibt anwendbar und insbesondere für Fälle von Relevanz, wenn das Kündigungsrecht des § 627 BGB vertraglich ausgeschlossen wurde oder eine Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 BGB vorliegen würde.

§ 5 FernUSG geht als unabdingbares Kündigungsrecht für Fernunterrichtsverträge der Regelung des § 627 Abs. 1 BGB vor.MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 6 § 120 Absatz 2 SGB XI, der die Kündbarkeit eines Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz regelt, greift nach der Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 9.6.2011 - III ZR 203/10 nicht in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts ein.

Umfangreiche Kasuistik findet sich zu den Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater. Auch Honoraransprüche von Zahnärzten nach entsprechender Kündigung des Behandlungsvertrages waren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

b) Berufsgruppe der Rechtsanwälte

12Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch von Rechtsanwälten sind wiederholt Entscheidungen zu der Frage ergangen, inwieweit bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch - gekürzt oder ungekürzt - zusteht. Dies betrifft sowohl Fallkonstellationen, in denen der Mandant das Mandat aufkündigt, als auch Fälle, in denen seitens des Anwalts eine vorzeitige Beendigung der Mandatsbeziehung erfolgte.

aa) Herabsetzung eines vereinbarten Pauschalhonorars (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB)

13Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrags nach § 627 BGB ein vereinbartes Pauschalhonorar gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf den der bisherigen Tätigkeit des Anwalts entsprechenden Teil herabzusetzen.BGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12 Dabei kommt eine Herabsetzung nach § 4 Abs. 4 RVG (vormals § 3 Abs. 3 BRAGO) erst dann in Betracht, wenn nach einer Kürzung gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB noch ein unangemessen hoher Honoraranspruch verbleibt.BGH, Urteil vom 16.10.1986 – III ZR 67/85, AP BGB § 628 Teilvergütung Nr. 4

Der Anwalt kann gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, sobald er erstmals tätig geworden ist. Denn der Vergütungsanspruch eines Anwalts entsteht mit dessen erster Tätigkeit und nicht schon mit Abschluss des Anwaltsvertrags.BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18 

bb) Substantiierter Sachvortrag zu ausgeführten Teilleistungen (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB)

14Behält der Anwalt bei vorzeitiger Kündigung seitens des Mandanten den Anspruch auf Vergütung seiner Teilleistungen, so muss der Anwalt durch substantiierten Tatsachenvortrag den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung darstellen. Fehlt es an einem solchen Vortrag, kommt eine Schätzung der Teilvergütung auch nicht nach § 287 ZPO in Betracht.OLG Koblenz, Beschluss vom 9.12.2013 – 5 U 1190/13

Die Bestimmung des erbrachten Teils ist anhand eines qualitativen, in erster Linie aber auch eines quantitativen (zeitlichen) Moments zu bestimmen, denn während der Zeiten der Mandatsbearbeitung steht dem Anwalt seine Arbeitskraft nicht anderweitig zur Verfügung. Der Anwalt muss für die quotale Bestimmung des erbrachten und damit zu vergütenden Leistungsteils im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten mit welchem Zeitaufwand verbunden waren oder voraussichtlich verbunden gewesen wären.

cc) Auflösungsverschulden und Interessenfortfall  (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB)

15Kündigt der Anwalt ohne wichtigen Grund das Mandat oder verschuldet er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten, so hat der Anwalt abweichend vom Grundsatz des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit keinen Teilvergütungsanspruch hinsichtlich seiner bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben, § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Mandant trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Kürzung oder Wegfall des Honoraranspruchs führen sollen.BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18 

Die Kündigung ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB veranlasst, "wenn zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und der Kündigung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vertragsverletzung Motiv für die außerordentliche Kündigung war und sie diese adäquat kausal verursacht hat."BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18 Ein Interessenfortfall liegt vor, wenn die Leistung wirtschaftlich nicht mehr verwertet werden kann, sie folglich also für den Dienstberechtigten nutzlos geworden ist.BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 29.9.2011 - IX ZR 170/10 hat ein Rechtsanwalt, der grundlos den Anwaltsvertrag mit der Folge kündigt, dass der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren erneut anfallen, keinen Vergütungsanspruch, auch wenn er noch fristwahrende Verfahrenshandlungen vorgenommen hat; etwaiges bereits gezahltes Honorar hat er dem Mandanten zurückzuzahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant einen neuen Anwalt bestellen muss, um den Rechtsstreit fortführen zu können. Denn der BGH sieht auch dann einen Interessenfortfall auf Seiten des Mandanten, wenn der Anwalt noch Leistungen erbracht hat, die nicht mehr nachholbar sind (beispielsweise Einlegung der Berufung, Wahrnehmung von Verhandlungs- und Ortsterminen). Diese Leistungen haben nach Ansicht des BGH keinen bleibenden Wert. Die Nutzlosigkeit dieser Handlungen ergibt sich daraus, dass diese isoliert ohne die Mandatierung eines neuen Anwalts, der dann aber gebührenrechtlich so zu behandeln ist, als habe er die Angelegenheit von Anfang bis Ende betreut, keinen wirtschaftlichen Wert für den Mandanten haben. 

16(1) Kündigung durch Anwalt nach berechtigtem Vorwurf der zögerlichen Mandatsbearbeitung

Ebenso liegt ein Auflösungsverschulden des Anwalts mit der Folge des Verlustes des Honoraranspruchs vor, wenn der Anwalt den Anwaltsvertrag auf den berechtigten Vorwurf der zögerlichen Mandatsbearbeitung hin kündigt, wenn der Mandant dadurch gezwungen ist, Zweitanwälte mit der Fortführung des Mandats zu beauftragen.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2011 - I-24 U 193/10 

17(2) Vergütungsanspruch bei späterer Interessenskollision

Hingegen verliert ein Rechtsanwalt, der gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen verstößt, nach Ansicht des BGHBGH, Urteil vom 23.4.2009 - IX ZR 167/07 nicht solche Vergütungsansprüche, die bereits vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn, diese Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse. In diesem Fall verwirkt der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch auch nicht entsprechend § 654 BGB.

Zum Schutz des Mandanten ist es nicht geboten, dem Anwaltsvertrag rückwirkend die rechtliche Anerkennung zu versagen. Denn dies widerspräche § 3 Abs. 4 BORA, wonach der Anwalt bei Interessenkollision verpflichtet ist, nach unverzüglicher Benachrichtigung des Mandanten die Mandate in derselben Rechtssache für die Zukunft zu beenden. Gleicher Gedanke gilt aber auch für bereits zuvor entstandene Honoraransprüche.

18(3) Honoraranspruch bei Ablehnung Rechtsmitteleinlegung nach zutreffender Rechtsprüfung

Ein Rechtsanwalt verliert seinen Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen nicht, wenn er nach auftragsgemäßer Prüfung der Erfolgsaussichten die Begründung einer Berufung ablehnt, die von einem anderen Anwalt später vorgenommen wird. Dies urteilte der BGHBGH, Urteil vom 29.6.2013 - IX ZR 51/13 für den Fall, dass der Anwalt nach inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hinweist und daran die Empfehlung anknüpft, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Hierin liegt keine schuldhafte, vorwerfbare Vertragspflichtverletzung des Anwalts. Der Anwalt ist verpflichtet, von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels in gleicher Weise dem Mandanten abzuraten, wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits. Nach dem Grundsatz der Vermutung beratungskonformen Verhaltens darf ein Anwalt bei Mandatserteilung davon ausgehen, dass der Mandant bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung seinen Empfehlungen folgt und folglich keine aussichtlose Berufung, wider seiner besseren Überzeugung werde begründen müssen. Dies ist dem Anwalt im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht zumutbar.

Aus diesem Grund verliert auch ein Revisionsanwalt seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat niederlegt, weil das Rechtsmittel nach inhaltlich korrekter Begutachtung für aussichtslos hält und deshalb die vom Mandanten begehrte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt.BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16 

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits bei Mandatserteilung deutlich wurde, dass die begehrte Rechtsverfolgung unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Einschätzung des Anwalts in jedem Fall durchgeführt werden soll. Ein Anwalt, der ein solches Mandat übernimmt, hat es im Sinne der Mandanten wahrzunehmen, sofern das Vorgehen im Einklang mit der Rechtsordnung steht.BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16 

Die Kündigung sollte jedoch nicht zur Unzeit im Sinne des § 627 Abs. 2 BGB erfolgen. So hat der Anwalt beispielsweise durch Beantragung einer Fristverlängerung dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger einen anderen Anwalt beauftragen und dieser fristgerecht erforderliche Maßnahmen ergreifen kann.OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.3.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084

19(4) Vergütungsanspruch bei Nichtleistung berechtigter Vorschusszahlungen

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Leistungen einzustellen und das Mandatsverhältnis zu kündigen, wenn der Mandant berechtigt geforderte Vorschussleistungen nicht zahlt, wenn  das Vorschussbegehren nicht zur Unzeit erfolgt und der Anwalt die Einstellung seiner Tätigkeit rechtzeitig ankündigt, sodass dem Mandanten keine Nachteile entstehen.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.5.2011 - I-24 U 212/10 

20(5) Keine Kürzung/Fortfall des Vergütungsanspruchs wegen mangelhafter Dienstleistung

Da der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts im Regelfall aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt, kann der Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden. Sofern keine Kündigung des Anwaltsvertrages erfolgt ist, kann der Vergütungsanspruch auch nicht über § 628 Abs. 1 S. 2 BGB – bereits unabhängig von der Frage eines möglichen Interessenfortfalls – entfallen.BGH, Urteil vom 15.7.2004 - IX ZR 256/03

21dd) Keine Anwendung von § 628 Abs. 2 BGB für möglichen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlich verschuldetem Unterliegen im Kündigungsschutzprozess

Auf den Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, ist die Rechtsprechung des BAG nicht übertragbar, wonach ein Arbeitnehmer, der veranlasst durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis beendet, neben dem reinen Verfrühungsschaden über § 628 Abs. 2 BGB (Zeitraum einer fiktiven Kündigungsfrist des Arbeitgebers) eine analog §§ 9, 10 KSchG zu bemessene Vergütung erhält.BGH, Urteil vom 24.5.2007 - III ZR 176/06

Der Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt bemisst sich damit nicht nach dem reinen Verfrühungsschaden, sondern nach den allgemeinen aus §§ 249 ff. BGB folgenden Grundsätzen unter Berücksichtigung von § 287 ZPO (Erwerbsschadensersatzverpflichtung). Der Arbeitnehmer verzichtet, anders im Falle der Eigenkündigung, in diesem Fall gerade nicht auf das Arbeitsverhältnis und dem durch die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes vermittelten Bestandsschutzes.

22ee) Androhung der Mandatsniederlegung unmittelbar vor Gerichtstermin als widerrechtliche Drohung

Eine Mandatsniederlegung zur Unzeit führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, aber zum Entstehen von Schadensersatzansprüchen des Mandanten, § 627 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus kann auch bereits die Androhung der Mandatsniederlegung zur Unzeit rechtliche Folgen haben, wenn dadurch Zwecke verfolgt werden, an denen kein berechtigtes Interesse besteht und die Drohung als unangemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (Zweck-Mittel-Relation).BGH, Urteil vom 7.2.2013 - IX ZR 138/11 

Dies bejaht der BGH unter anderem für den Fall, dass der Anwalt erstmals und unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung seinen Mandanten zur Unterzeichnung einer Gebührenvereinbarung veranlasst und für den Fall des Nichtzustandekommens der Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, wodurch er die Zwangslage des Mandanten ausnutzt. Dies führt zu einem Anspruch auf Befreiung der aufgrund der widerruflichen Drohung eingegangenen Verbindlichkeit. Wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der unter Drohung eingegangenen Verbindlichkeit.so bereits BGH, Urteil vom 4.7.2002 - IX ZR 153/01

c) Berufsgruppe der Steuerberater

23aa) Steuerberater leisten im Regelfall Dienste höherer Art

Steuerberater leisten nach Ansicht des RechtsprechungBGH, Urteil vom 11.2.2010 - IX ZR 114/09 OLG München, Urteil vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, da ihnen seitens des Mandanten Einblick in dessen Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt wird. Ausnahmsweise können Leistungen eines Steuerberaters werkvertraglicher Natur sein, wenn es sich um Einzelaufträge handelt, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung (z.B. Bilanzerstellung, Anfertigung eines Gutachtens oder einer Rechtsauskunft) gerichtet sind und nicht allgemein die Wahrnehmung aller steuerlicher Interessen übertragen wird.OLG Köln, Urteil vom 18.6.2009 - 8 U 56/08 Auch die reine Lohn- und Finanzbuchhaltung, die nicht nur Steuerberatern vorbehalten ist und die keine besondere Vorbildung erfordert, gehört nicht zu den Diensten höherer Art.BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 

24bb) Nachbesserungsrecht bezüglich fehlerhafter Leistungen

Wie Einzelleistungen werkvertraglicher Art innerhalb eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden Steuerberatervertrags zu beurteilen sind – dies insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Nachbesserungsrecht des Steuerberaters – hat der BGHBGH, Urteil vom 11.5.2006 - IX ZR 63/05 offengelassen. Soweit es den Fall betrifft, dass der etwaige Mangel erst nach Kündigung des Mandanten durch dessen neuen Steuerberater entdeckt wurde, kommt ein Nachbesserungsrecht jedenfalls aber nicht in Betracht.

Im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des § 627 Abs. 1 BGB, der dazu berechtigt, jederzeit nur Personen des eigenen Vertrauens mit steuerlicher Beratung zu befassen, widerspräche es, wenn der Auftraggeber verpflichtet wäre, dem wirksam gekündigten Steuerberater hinsichtlich bestimmter Teilleistungen die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dadurch müsste der Auftraggeber erneut und weiteren Einblick in die vertraulichen Einzelheiten der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit gewähren, insbesondere wenn entsprechende Fehler durch den neu mandatierten Steuerberater aufgedeckt wurden.LG Kleve, Urteil vom 22.4.2015 - 1 O 89/11

Hier würde ein werkvertragliches Nachbesserungsrecht in Widerspruch zu § 627 BGB stehen. Der Mandant wäre – entgegen der Ratio des § 627 Abs. 1 BGB -  gezwungen, trotz des wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Beratervertrages bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen und dem Gekündigten weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren. Der neue Steuerberater müsste seine Arbeiten unterbrechen und die erforderlichen Unterlagen wieder dem früheren Berater zur Verfügung stellen. Zudem käme es ggf. zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beratern und der Mandant müsste sich dann in Widerspruch zur Auffassung seines neuen Beraters setzen, dem er aktuell das Vertrauen ausgesprochen hat.

25cc) Kündigung des Steuerberatervertrags nach § 627 BGB bei teilweise festen Bezügen

Der BGHBGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 hat entschieden, dass auch ein einheitlicher Steuerberatervertrag, der auf mehrere Teilleistungen gerichtet ist, insgesamt nach § 627 Abs. 1 BGB kündbar ist, wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind (in konkretem Fall für die Finanz- und Lohnbuchführung). Die festen Bezüge müssen – um zu einer Nichtanwendbarkeit des § 627 BGB zu gelangen – vielmehr für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich eines Dienstvertrags erfassen.

26dd) Herabsetzung der Beratervergütung auch bei vereinbartem Pauschalhonorar

Auch bei einer vorzeitigen Beendigung eines Steuerberatervertrages nach § 627 BGB ist nach BGHBGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12 ein vereinbartes Pauschalhonorar gemäß § 628 Abs. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, welcher der Tätigkeit des Steuerberaters entspricht. Dies gilt auch für steuerliche Leistungen, die wiederkehrend im Rahmen von Dauermandaten erbracht werden. Auch bei einer Pauschalvergütung ist es für die Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nicht maßgebend, ob die Leistungen über mehrere Jahre oder eine kürzere Zeitdauer erbracht werden.

Die in § 14 StBGebV geregelte Pauschalvergütung verschafft dem Steuerberater nicht abweichend von § 628 Abs. 1 S. 1 BGB einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen, sondern dient lediglich der Erleichterung der Abrechnung einer Vielzahl erbrachter Leistungen. Auf eine derartige vereinbarte Pauschalvergütung findet ferner § 12 Abs. 4 StBGebV keine Anwendung, wonach es für bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss ist, wenn der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Norm ist nach Ansicht des BGH auf eine Pauschgebühr und nicht auf eine Pauschalvergütung, die mehrere Pauschgebühren abdeckt, zugeschnitten.BGH, Urteil vom 22.5.2014 - IX ZR 147/12

27d) Berufsgruppe der Zahnärzte

Auch für die Berufsgruppe der Ärzte, speziell der Zahnärzte, sind in den letzten Jahren verschiedene Entscheidungen zur Frage der Vergütungspflicht bzw. teilweisen Vergütungspflicht des Patienten bei unzureichenden Leistungen bzw. bei festgestellten Behandlungsfehlern ergangen. Dabei ist von einem Dienstvertrag über Dienste höherer Art auszugehen, wenn über die reine technische Anfertigung eines Zahnersatzes hinaus auch eine zahnärztliche Versorgung, beispielsweise durch eine spezifisch zahnärztliche Planung und Gestaltung in Form der Prüfung der Bisshöhe, der Okklusion und Größe des Zahnersatzes erfolgt. BGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10  Insoweit ist das Gelingen der zahnärztlichen Behandlung auch stets von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängig, sodass der Zahnarzt "regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechenden Behandlung verspricht". BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 

Nunmehr hat der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 630 b BGB die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vorschriften über das Dienstverhältnis angeordnet. Dies hat auch für den zahnärztlichen Behandlungsvertrag zur Folge, dass eine Kürzung der Vergütung oder ein Entfallen der Vergütung wegen unzureichender oder pflichtwidriger Leistung nicht in Betracht kommt, da das Dienstvertragsrecht keine Mängelhaftung kennt. BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 

Allerdings entfällt der Vergütungsanspruch des Zahnarztes nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ganz oder teilweise, soweit seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten kein Interesse mehr haben. 

Nach der Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10  kann ein (zahn-)ärztlicher Behandlungsfehler ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB darstellen, mit der Folge, dass der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch verliert. § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB setzt weder voraus, dass das vertragswidrige Verhalten sich als schwerwiegend oder als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB darstellt. Nicht ausreichend ist mit Blick auf die Wertung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB allerdings ein nur geringfügiges vertragswidriges Verhalten; OLG Köln, Urteil vom 14.7.2022 – 15 U 137/21 = NJW-RR 2023, 564  die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft den Dienstberechtigten. Weitere Voraussetzung ist auch hier, dass die ärztliche Leistung für den Patienten nutzlos geworden ist, weil er sie nicht mehr wirtschaftlich verwerten kann (Interessenfortfall). Hierfür reicht es nicht aus, dass der Patient die objektiv wertlose Leistung (z.B. Zahnersatz) gleichwohl nutzt oder er die Leistung nicht nutzt, obwohl sich objektiv verwertbar ist. Insbesondere ist hier darauf abzustellen, ob ein nachbehandelnder Arzt auf die Leistungen aufbauen könnte, sodass er sich durch eine Nachbesserung statt einer Neuherstellung Arbeit sparen könnte. Ist die Behebung des mangelhaften Zustands nicht möglich oder unzumutbar, sind die bisherigen Leistungen wertlos. BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16 

28Nach Ansicht des OLG KoblenzOLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2013 - 5 U 623/12 = NJOZ 2013, 1774 muss sich der Patient nicht vorrangig auf eine Nachbesserung verweisen lassen, da der Patient mangels Vertrauens in die Fachkunde des Arztes jederzeit den Behandlungsvertrag kündigen könnte und damit auch einen Nachbesserungsvorschlag bei mangelndem Vertrauen ablehnen können muss. Etwas restriktiver beurteilt dies der BGHBGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10 in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011. Danach muss der Patient sich (nachträglich) nach Kündigung des Behandlungsvertrages jedenfalls dann nicht eine Nachbesserung entgegenhalten lassen, wenn der Zahnarzt diese nicht angeboten hatte.

Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach § 628 Abs. 2 BGB ist in diesem Zusammenhang dann die Honorarersparnis (fiktiver Vergütungsanspruch bei Fortführung der Erstbehandlung) den Kosten der Folgebehandlung entgegenzurechnen. Dies führt regelmäßig dazu, dass es an einem ersatzfähigen Schaden fehlt.OLG Koblenz, Urteil vom 25.9.2013 – 5 U 542/13; OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2012 – 5 U 1505/11; OLG Koblenz, 30.1.2013 – 5 U 406/12

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

  • Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2018 und 2019, in: DStR 2020, 305
  • Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht, in: NJW 2011, 1845
  • Simonet, Das Tatbestandsmerkmal der „festen Bezüge” i. S. d. § 627 BGB und dessen Auswirkungen auf die generelle Gebräuchlichkeit dauerhafter Dienstverträge im Wirtschaftsverkehr, in: BB 2012, 2053
  • Niebling, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen, in: NJ 2014, 363
  • Ritter, Stolpersteine bei der Mandatsniederlegung, in: NJW 2015, 2008

6) Häufige Paragraphenketten


Fußnoten