§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Anwendungsbereich
2
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3
2) Definitionen
a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen
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Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Abgrenzungen
11Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des
Umfangreiche Kasuistik findet sich zu den Berufsgruppen der Rechtsanwälte und Steuerberater. Auch Honoraransprüche von Zahnärzten nach entsprechender Kündigung des Behandlungsvertrages waren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
b) Berufsgruppe der Rechtsanwälte
12Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch von Rechtsanwälten sind wiederholt Entscheidungen zu der Frage ergangen, inwieweit bei einer vorzeitigen Mandatsbeendigung dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch - gekürzt oder ungekürzt - zusteht. Dies betrifft sowohl Fallkonstellationen, in denen der Mandant das Mandat aufkündigt, als auch Fälle, in denen seitens des Anwalts eine vorzeitige Beendigung der Mandatsbeziehung erfolgte.
aa) Herabsetzung eines vereinbarten Pauschalhonorars (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB)
13Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrags nach
Der Anwalt kann gemäß
bb) Substantiierter Sachvortrag zu ausgeführten Teilleistungen (§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB)
14Behält der Anwalt bei vorzeitiger Kündigung seitens des Mandanten den Anspruch auf Vergütung seiner Teilleistungen, so muss der Anwalt durch substantiierten Tatsachenvortrag den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung darstellen. Fehlt es an einem solchen Vortrag, kommt eine Schätzung der Teilvergütung auch nicht nach
Die Bestimmung des erbrachten Teils ist anhand eines qualitativen, in erster Linie aber auch eines quantitativen (zeitlichen) Moments zu bestimmen, denn während der Zeiten der Mandatsbearbeitung steht dem Anwalt seine Arbeitskraft nicht anderweitig zur Verfügung. Der Anwalt muss für die quotale Bestimmung des erbrachten und damit zu vergütenden Leistungsteils im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten mit welchem Zeitaufwand verbunden waren oder voraussichtlich verbunden gewesen wären.
cc) Auflösungsverschulden und Interessenfortfall (§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB)
15Kündigt der Anwalt ohne wichtigen Grund das Mandat oder verschuldet er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Mandanten, so hat der Anwalt abweichend vom Grundsatz des
Die Kündigung ist nur dann durch ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 29.9.2011 - IX ZR 170/10 hat ein Rechtsanwalt, der grundlos den Anwaltsvertrag mit der Folge kündigt, dass der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, für den die gleichen Gebühren erneut anfallen, keinen Vergütungsanspruch, auch wenn er noch fristwahrende Verfahrenshandlungen vorgenommen hat; etwaiges bereits gezahltes Honorar hat er dem Mandanten zurückzuzahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant einen neuen Anwalt bestellen muss, um den Rechtsstreit fortführen zu können. Denn der BGH sieht auch dann einen Interessenfortfall auf Seiten des Mandanten, wenn der Anwalt noch Leistungen erbracht hat, die nicht mehr nachholbar sind (beispielsweise Einlegung der Berufung, Wahrnehmung von Verhandlungs- und Ortsterminen). Diese Leistungen haben nach Ansicht des BGH keinen bleibenden Wert. Die Nutzlosigkeit dieser Handlungen ergibt sich daraus, dass diese isoliert ohne die Mandatierung eines neuen Anwalts, der dann aber gebührenrechtlich so zu behandeln ist, als habe er die Angelegenheit von Anfang bis Ende betreut, keinen wirtschaftlichen Wert für den Mandanten haben.
16(1) Kündigung durch Anwalt nach berechtigtem Vorwurf der zögerlichen Mandatsbearbeitung
Ebenso liegt ein Auflösungsverschulden des Anwalts mit der Folge des Verlustes des Honoraranspruchs vor, wenn der Anwalt den Anwaltsvertrag auf den berechtigten Vorwurf der zögerlichen Mandatsbearbeitung hin kündigt, wenn der Mandant dadurch gezwungen ist, Zweitanwälte mit der Fortführung des Mandats zu beauftragen.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.6.2011 - I-24 U 193/10
17(2) Vergütungsanspruch bei späterer Interessenskollision
Hingegen verliert ein Rechtsanwalt, der gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen verstößt, nach Ansicht des BGHBGH, Urteil vom 23.4.2009 - IX ZR 167/07 nicht solche Vergütungsansprüche, die bereits vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn, diese Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse. In diesem Fall verwirkt der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch auch nicht entsprechend
Zum Schutz des Mandanten ist es nicht geboten, dem Anwaltsvertrag rückwirkend die rechtliche Anerkennung zu versagen. Denn dies widerspräche
18(3) Honoraranspruch bei Ablehnung Rechtsmitteleinlegung nach zutreffender Rechtsprüfung
Ein Rechtsanwalt verliert seinen Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen nicht, wenn er nach auftragsgemäßer Prüfung der Erfolgsaussichten die Begründung einer Berufung ablehnt, die von einem anderen Anwalt später vorgenommen wird. Dies urteilte der BGHBGH, Urteil vom 29.6.2013 - IX ZR 51/13 für den Fall, dass der Anwalt nach inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels hinweist und daran die Empfehlung anknüpft, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Hierin liegt keine schuldhafte, vorwerfbare Vertragspflichtverletzung des Anwalts. Der Anwalt ist verpflichtet, von der Durchführung eines erfolglosen Rechtsmittels in gleicher Weise dem Mandanten abzuraten, wie von der Führung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits. Nach dem Grundsatz der Vermutung beratungskonformen Verhaltens darf ein Anwalt bei Mandatserteilung davon ausgehen, dass der Mandant bei inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung seinen Empfehlungen folgt und folglich keine aussichtlose Berufung, wider seiner besseren Überzeugung werde begründen müssen. Dies ist dem Anwalt im Hinblick auf sein Selbstverständnis als unabhängiges Organ der Rechtspflege und sein Ansehen in der Öffentlichkeit nicht zumutbar.
Aus diesem Grund verliert auch ein Revisionsanwalt seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat niederlegt, weil das Rechtsmittel nach inhaltlich korrekter Begutachtung für aussichtslos hält und deshalb die vom Mandanten begehrte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt.BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn bereits bei Mandatserteilung deutlich wurde, dass die begehrte Rechtsverfolgung unabhängig vom Ergebnis der rechtlichen Einschätzung des Anwalts in jedem Fall durchgeführt werden soll. Ein Anwalt, der ein solches Mandat übernimmt, hat es im Sinne der Mandanten wahrzunehmen, sofern das Vorgehen im Einklang mit der Rechtsordnung steht.BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16
Die Kündigung sollte jedoch nicht zur Unzeit im Sinne des
19(4) Vergütungsanspruch bei Nichtleistung berechtigter Vorschusszahlungen
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, seine Leistungen einzustellen und das Mandatsverhältnis zu kündigen, wenn der Mandant berechtigt geforderte Vorschussleistungen nicht zahlt, wenn das Vorschussbegehren nicht zur Unzeit erfolgt und der Anwalt die Einstellung seiner Tätigkeit rechtzeitig ankündigt, sodass dem Mandanten keine Nachteile entstehen.OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.5.2011 - I-24 U 212/10
20(5) Keine Kürzung/Fortfall des Vergütungsanspruchs wegen mangelhafter Dienstleistung
Da der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts im Regelfall aus einem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) und das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistung kennt, kann der Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung gekürzt werden. Sofern keine Kündigung des Anwaltsvertrages erfolgt ist, kann der Vergütungsanspruch auch nicht über
21dd) Keine Anwendung von § 628 Abs. 2 BGB für möglichen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlich verschuldetem Unterliegen im Kündigungsschutzprozess
Auf den Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, ist die Rechtsprechung des BAG nicht übertragbar, wonach ein Arbeitnehmer, der veranlasst durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis beendet, neben dem reinen Verfrühungsschaden über
Der Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt bemisst sich damit nicht nach dem reinen Verfrühungsschaden, sondern nach den allgemeinen aus §
22ee) Androhung der Mandatsniederlegung unmittelbar vor Gerichtstermin als widerrechtliche Drohung
Eine Mandatsniederlegung zur Unzeit führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, aber zum Entstehen von Schadensersatzansprüchen des Mandanten,
Dies bejaht der BGH unter anderem für den Fall, dass der Anwalt erstmals und unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung seinen Mandanten zur Unterzeichnung einer Gebührenvereinbarung veranlasst und für den Fall des Nichtzustandekommens der Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, wodurch er die Zwangslage des Mandanten ausnutzt. Dies führt zu einem Anspruch auf Befreiung der aufgrund der widerruflichen Drohung eingegangenen Verbindlichkeit. Wegen Verschuldens bei Vertragsschluss besteht ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der unter Drohung eingegangenen Verbindlichkeit.so bereits BGH, Urteil vom 4.7.2002 - IX ZR 153/01
c) Berufsgruppe der Steuerberater
23aa) Steuerberater leisten im Regelfall Dienste höherer Art
Steuerberater leisten nach Ansicht des RechtsprechungBGH, Urteil vom 11.2.2010 - IX ZR 114/09 OLG München, Urteil vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des
24bb) Nachbesserungsrecht bezüglich fehlerhafter Leistungen
Wie Einzelleistungen werkvertraglicher Art innerhalb eines insgesamt als Dienstvertrag anzusehenden Steuerberatervertrags zu beurteilen sind – dies insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Nachbesserungsrecht des Steuerberaters – hat der BGHBGH, Urteil vom 11.5.2006 - IX ZR 63/05 offengelassen. Soweit es den Fall betrifft, dass der etwaige Mangel erst nach Kündigung des Mandanten durch dessen neuen Steuerberater entdeckt wurde, kommt ein Nachbesserungsrecht jedenfalls aber nicht in Betracht.
Im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des
Hier würde ein werkvertragliches Nachbesserungsrecht in Widerspruch zu
25cc) Kündigung des Steuerberatervertrags nach § 627 BGB bei teilweise festen Bezügen
Der BGHBGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 hat entschieden, dass auch ein einheitlicher Steuerberatervertrag, der auf mehrere Teilleistungen gerichtet ist, insgesamt nach
26dd) Herabsetzung der Beratervergütung auch bei vereinbartem Pauschalhonorar
Auch bei einer vorzeitigen Beendigung eines Steuerberatervertrages nach
Die in
27d) Berufsgruppe der Zahnärzte
Auch für die Berufsgruppe der Ärzte, speziell der Zahnärzte, sind in den letzten Jahren verschiedene Entscheidungen zur Frage der Vergütungspflicht bzw. teilweisen Vergütungspflicht des Patienten bei unzureichenden Leistungen bzw. bei festgestellten Behandlungsfehlern ergangen. Dabei ist von einem Dienstvertrag über Dienste höherer Art auszugehen, wenn über die reine technische Anfertigung eines Zahnersatzes hinaus auch eine zahnärztliche Versorgung, beispielsweise durch eine spezifisch zahnärztliche Planung und Gestaltung in Form der Prüfung der Bisshöhe, der Okklusion und Größe des Zahnersatzes erfolgt. BGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10 Insoweit ist das Gelingen der zahnärztlichen Behandlung auch stets von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängig, sodass der Zahnarzt "regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechenden Behandlung verspricht". BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16
Nunmehr hat der Gesetzgeber in der Vorschrift des
Allerdings entfällt der Vergütungsanspruch des Zahnarztes nach
Nach der Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10 kann ein (zahn-)ärztlicher Behandlungsfehler ein vertragswidriges Verhalten im Sinne des
28Nach Ansicht des OLG KoblenzOLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2013 - 5 U 623/12 = NJOZ 2013, 1774 muss sich der Patient nicht vorrangig auf eine Nachbesserung verweisen lassen, da der Patient mangels Vertrauens in die Fachkunde des Arztes jederzeit den Behandlungsvertrag kündigen könnte und damit auch einen Nachbesserungsvorschlag bei mangelndem Vertrauen ablehnen können muss. Etwas restriktiver beurteilt dies der BGHBGH, Urteil vom 29.3.2011 - VI ZR 133/10 in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2011. Danach muss der Patient sich (nachträglich) nach Kündigung des Behandlungsvertrages jedenfalls dann nicht eine Nachbesserung entgegenhalten lassen, wenn der Zahnarzt diese nicht angeboten hatte.
Im Rahmen eines Schadensersatzanspruches nach
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18
- BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18
- BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16
- BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16
- OLG Hamm, Urteil vom 28.2.2017 - I-24 U 105/16
- BGH, Urteil vom 10.11.2016 - III ZR 193/16
- BGH, Urteil vom 18.2.2016 - III ZR 126/15
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.5.2015 - 4 U 47/13
- LG Mönchengladbach, Urteil vom 1.
5) Literaturstimmen
- Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2018 und 2019, in: DStR 2020, 305
- Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach
§ 627 BGB im Sportrecht, in: NJW 2011, 1845 - Simonet, Das Tatbestandsmerkmal der „festen Bezüge” i. S. d.
§ 627 BGB und dessen Auswirkungen auf die generelle Gebräuchlichkeit dauerhafter Dienstverträge im Wirtschaftsverkehr, in: BB 2012, 2053 - Niebling, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen, in: NJ 2014, 363
- Ritter, Stolpersteine bei der Mandatsniederlegung, in: NJW 2015, 2008