Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Andreas Katzer / § 627

§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 627 BGB gilt für Verträge, die den Dienstverpflichteten zur Leistung von Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens im Rechtsverkehr übertragen werden, verpflichten. Derartige auf das persönliche Vertrauen abgestellte Dienstverhältnisse erfordern, dass das Vertrauensverhältnis während der gesamten Vertragsdauer ungestört fortbesteht. Daher besteht gerade für den Dienstberechtigten, aber auch für den Dienstverpflichteten, ein erhöhtes Interesse an der sofortigen Beendigungsmöglichkeit des Vertragsverhältnisses, auch wenn kein Beendigungsgrund mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Oftmals ist das Vertrauensverhältnis von persönlichen Empfindungen geprägt, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses nach § 626 BGB nicht berechtigen würden.

Anwendungsbereich

2§ 627 BGB findet auf alle Dienstverhältnisse mit Vertrauensstellung Anwendung, die keine Arbeitsverhältnisse sind und in denen der Dienstverpflichtete keine festen Bezüge im Rahmen eines dauernden Dienstverhältnisses erhält. Es muss sich um Dienste höherer Art handeln. Umfasst werden vor allem solche Tätigkeiten, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Praktische Bedeutung erlangt § 627 BGB demnach insbesondere für Behandlungsverträge mit Ärzten, Vertretungs- und Beratungsverträge mit Rechtsanwälten, Beratungsverträge mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, oder für Verträge mit Privatlehrern.BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18 Aber auch Partnerschaftsvermittlungsverträge können hierunter zu fassen sein.BGH, Urteil vom 8.10.2009 - III ZR 93/09 

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3§ 627 BGB ist systematische Ausnahme zu der grundsätzlichen Aufteilung zwischen ordentlicher fristgerechter Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne Kündigungsgrund (Ausnahme: Kündigungsschutzgesetz) sowie außerordentlicher Kündigung ohne Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Das Recht zur fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund nach § 627 BGB liegt im dem erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnis, das notwendige Grundlage für die übertragene Dienstleistung ist, begründet.MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 2  Eine Kündigung nach § 627 BGB kann grundsätzlich auch mit Auslauffrist erklärt werden. § 627 Abs. 1 BGB normiert für beide Teile eines Dienstverhältnisses mit Vertrauensstellung ein fristloses Kündigungsrecht ohne Grund. Da § 627 BGB keine Arbeitsverhältnisse erfasst, bedarf die Kündigungserklärung nicht der Schriftform des § 623 BGB.

a) Abdingbarkeit

4Das Recht zur fristlosen Kündigung kann grundsätzlich eingeschränkt (beispielsweise mit kurzer Kündigungsfrist) oder abbedungen werden, da den Vertragsparteien die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB verbleibt. Dies gilt allerdings in der Regel nicht, wenn die Abbedingung durch AGB oder in Formularverträgen erfolgt.BGH, Urteil vom 18.2.2016 - III ZR 126/15 

Ferner kann nach der Rechtsprechung eine formularmäßige mittelbare, ebenfalls unzulässige Abbedingung oder Einschränkung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB vorliegen, wenn der Verwender seinen Anspruch auf Teilvergütung gem. § 628 Abs. 1 S. 1 BGB zulasten des Kündigungsberechtigten über die gesetzlichen Grenzen ausdehnt. Hierzu im Einzelnen § 628 BGB – Abdingbarkeit.

Keine unzulässige Einschränkung/Abbedingung des jederzeitigen Kündigungsrechts nach § 627 BGB liegt nach Auffassung der Rechtsprechung in der Vereinbarung einer bestimmten (längeren) Vertragsdauer (z.B. bei einem Spielerberatervertrag für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren).LG Mönchengladbach, Urteil vom 1.10.2014 - 6 O 18/13

b) Rechtsfolgen der berechtigten Kündigung (§ 627 Abs. 1 BGB)

5Das Dienstverhältnis wird mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beendet. Die Kündigung ist nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem Vertragspartner zu erklären, sodass eine Mandatsniederlegung, die nur gegenüber dem Prozessgericht erklärt wird, keine Wirkung entfaltet. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses erlöschen die an den Dienstverpflichteten erteilten Vollmachten, § 168 S. 1 BGB. Prozessvollmachten erlöschen allerdings erst mit Anzeige des Erlöschens gegenüber dem Prozessgegner bzw. in Prozessen mit Anwaltszwang erst durch die Anzeige der Neubestellung eines anderen Anwalts.BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 627 BGB Rn. 56 

Die Kündigung kann auch dann erfolgen, wenn ein Vertrauensverlust bei Kündigenden gar nicht oder jedenfalls nicht aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners eingetreten ist. Allerdings kann der Kündigende in diesen Fällen unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet sein und der Dienstverpflichtete seinen Anspruch auf Teilvergütung seiner bisher erbrachten Leistung verlieren. Etwaige Teilvergütungsansprüche für erbrachte Teilleistungen und Schadensersatzansprüche beurteilen sich insoweit nach § 628 BGB und insbesondere danach, ob der Kündigende durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils zur Kündigung veranlasst wurde.

c) Rechtsfolgen einer Kündigung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB)

aa) Kündigung zur Unzeit

6Auch bei einer Kündigung zur Unzeit endet das Dienstverhältnis gleichwohl wird mit sofortiger Wirkung. § 627 Abs. 2 BGB sanktioniert allerdings die Kündigung zur Unzeit seitens des Dienstverpflichteten, indem dieser dem Dienstberechtigten den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat, sofern nicht ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung gegeben ist. Der wichtige Grund ist nicht identisch mit dem des § 626 Abs. 1 BGB, andernfalls entfiele der eigenständige Anwendungsbereich des § 627 Abs. 1 BGB neben § 626 BGB. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Berufsrecht eine Pflicht zur unverzüglichen Mandatsbeendigung statuiert. Nicht ausreichend ist die alleinige Behauptung des Dienstverpflichteten, die erforderliche Vertrauensbasis sei nicht mehr gegeben, um eine Kündigung zur Unzeit rechtfertigen zu können.BeckOGK/Günther, Stand: 1.12.2019, § 627 BGB Rn. 62 

Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Dienstberechtigte nicht mehr in der Lage ist, sich die Dienstleistung nach der Kündigung rechtzeitig anderweitig zu verschaffen, sobald und soweit er die Dienste benötigt. Je zeitnaher die Dienstleistung nach der Kündigung geschuldet ist, desto eher wird eine Kündigung zur Unzeit vorliegen. So beispielsweise, wenn das anwaltliche Mandat unmittelbar vor einem gerichtlichen Termin niedergelegt wird.BGH, Urteil vom 7.2.2013 - IX ZR 138/11 

Der Dienstberechtigte kann das Dienstverhältnis grundsätzlich auch zur Unzeit kündigen, ohne dass die Schadensersatzpflicht des § 627 Abs. 2 BGB eintritt. Wurde mit der Dienstleistung noch nicht begonnen, hat der Dienstverpflichtete damit in der Regel weder einen Honorar- noch einen Schadensersatzanspruch, wenn ein vereinbarter Termin nicht wahrgenommen wird. Ein Schadensersatzanspruch kann allerdings aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die Pflichtverletzung darin begründet ist, dass der Dienstberechtigte nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass er den Termin nicht wahrnehmen kann. Bei unentschuldigtem Fernbleiben fehlt es bereits an einer Kündigung des Dienstverhältnisses, sodass sich die Vergütungsansprüche des Dienstberechtigten nach § 615 S. 1 BGB richten.MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 34 

bb) Ersatz des Vertrauensschadens 

Liegt für die Kündigung des Dienstverpflichteten zur Unzeit kein wichtiger Grund vor, so hat dieser dem Dienstberechtigten seinen Vertrauensschaden zu ersetzen. Der Dienstberechtigte wird durch § 627 Abs. 2 BGB allein vor der Auflösung zur Unzeit geschützt wird, nicht aber vor der Beendigung des Dienstverhältnisses an sich.ErfK/Müller-Glöge, 20. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 8 

d) Darlegungs- und Beweislast

7Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der nach § 627 Abs. 1 BGB das Dienstverhältnis fristlos beendet. Nicht erforderlich ist der Nachweis einer tatsächlichen Störung des Vertrauens, da dieser Umstand nicht für die Wirksamkeit der Kündigung, sondern nur im Rahmen von Vergütungs- und Schadensersatzpflichten relevant wird. Macht der Dienstberechtigte den Ersatz seines Vertrauensschadens aufgrund etwaiger Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 BGB geltend, so muss dieser die tatsächlichen Umstände, die eine Kündigung zur Unzeit stützen, darlegen und beweisen, der Dienstverpflichtete ist für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung zur Unzeit darlegungs- und beweispflichtig.MüKoBGB/Henssler, 8. Auflage 2020, § 627 BGB Rn. 45 

2) Definitionen

a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

8§ 627 BGB findet keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse oder dauernde Dienstverhältnisse mit festen Bezügen. Im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse überwiegt das Interesse des Dienstverpflichteten an seiner Existenzsicherung.

Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche § 611 a Abs.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Abgrenzungen

11Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des § 627 Abs. 1 BGB. Für den Handelsvertreter ist § 89 a HGB die speziellere Norm, sodass § 627 BGB nicht anzuwenden ist.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

  • Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2018 und 2019, in: DStR 2020, 305
  • Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach § 627 BGB im Sportrecht, in: NJW 2011, 1845
  • Simonet, Das Tatbestandsmerkmal der „festen Bezüge” i. S. d. § 627 BGB und dessen Auswirkungen auf die generelle Gebräuchlichkeit dauerhafter Dienstverträge im Wirtschaftsverkehr, in: BB 2012, 2053
  • Niebling, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen, in: NJ 2014, 363
  • Ritter, Stolpersteine bei der Mandatsniederlegung, in: NJW 2015, 2008

6) Häufige Paragraphenketten


Fußnoten