§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Anwendungsbereich
2
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
3
2) Definitionen
a) Kein Arbeitsverhältnis und kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen
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Arbeitsverhältnisse zeichnen sich durch fremdbestimmte, weisungsabhängige Tätigkeiten aus, vergleiche
Hinsichtlich des dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen müssen nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich beide Voraussetzungen ("kein dauerndes Dienstverhältnis" sowie "feste Bezüge") kumulativ vorliegen. Dementsprechend müssen auch nach der Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 beide Voraussetzungen erfüllt sein, da sie gemeinschaftlicher Bestandteil der negativen Voraussetzung und als aufeinander bezogen zu verstehen sind.
Für das Vorliegen eines dauernden Dienstverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird. Ausreichend ist vielmehr, wenn eine längere Zeit festgelegt wird. Selbst die Festlegung einer kürzeren Zeit kann genügen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung auf fortgesetzte oder langfristige Tätigkeiten richtet und nicht nur Überbrückungszwecken (beispielsweise Krankenvertretung) dient. Gehen die Parteien von einer Verlängerungsmöglichkeit aus, kann sogar eine vereinbarte Vertragslaufzeit von nur einem Jahr ein dauerndes Dienstverhältnis begründen. BGH, Urteil vom 18.2.2016 - III ZR 126/15
Ein dauerndes Dienstverhältnis setzt nicht voraus, dass der Dienstverpflichtete wirtschaftlich oder sozial abhängig ist. Ein gewisses Gewicht muss die Tätigkeit jedoch erfordern, sodass in der Regel notwendig ist, dass die persönlichen sowie sachlichen Mittel des Dienstverpflichteten durch das Vertragsverhältnis nicht nur unerheblich beansprucht werden.BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 101/14
Feste Bezüge sind anzunehmen, wenn eine Regelvergütung festgelegt wurde, "mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichen Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf". BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11
Die festen Bezüge müssen für die gesamte Tätigkeit und nicht nur für eine Teilleistung bezahlt werden, damit
b) Dienste höherer Art
9Dienste höherer Art zeichnen sich dadurch aus, dass dem Dienstverpflichteten aufgrund eines überdurchschnittliches Maßes an wissenschaftlicher Bildung, Fachkenntnissen und Kunstfertigkeit eine herausgehobene Stellung typischerweise zukommt. Erfasst werden vor allem Tätigkeiten, denen eine akademische Ausbildung zugrunde liegt, sodass insbesondere Angehörige der freien Berufe in der Regel Dienste höherer Art leisten. BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18
Ebenfalls von großer Bedeutung sind Leistungen, die den persönlichen Lebensbereich des Dienstberechtigten tangieren und ein besonderes Maß an Diskretion und Seriosität voraussetzen, weil sie in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Dienstberechtigten berühren. Dies ist insbesondere bei allen Formen von Ehe-, Partner- und Bekanntschaftsvermittlern der Fall, da es geboten und üblich ist, dass der Dienstberechtigte seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person sowie die des gewünschten Partners gibt.BGH, Urteil vom 8.10.2009 - III ZR 93/09
Auch Unternehmensberater, die Einblick in Geschäfts- und Vermögensverhältnisse als Grundlage ihrer wirtschaftsberatenden Tätigkeit erlangen, leisten regelmäßig Dienste höherer Art.LG Dortmund, Urteil vom 3.1.2014 - 10 0 12/13 Selbiges gilt auch bei der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens mit der Internen Revision.BGH, Urteil vom 22.9.2011 - III ZR 95/11 Diese Dienste werden im Allgemeinen nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen, da sie den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betreffen und besondere Diskretion erfordern. Bei der Beauftragung einer juristischen Person bezieht sich das damit verbundene persönliche Vertrauen auf die entsprechende Auswahl und Zusammensetzung und Überwachung der Organe und eingesetzten Mitarbeiter hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität.
Folgende weitere Fälle wurden beispielsweise von der Rechtsprechung als Dienste höherer Art eingestuft:
- Spielerberater- bzw. Managementvertrag, der dazu verpflichtet, den Sportler umfangreich in allen sportlichen Belangen zu beraten und diesen exklusiv gegenüber potentiellen Werbepartnern oder Sponsoren werblich zu betreuen LG Mönchengladbach, Urteil vom 1.10.2014 - 6 O 18/13
- Kommissionsvertrag OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.5.2015 - 4 U 47/13
- Vertrag über ambulante Pflegeleistungen mit einem nach SGB IX zugelassenen Träger (Formularmäßige Kündigungsfrist von 14 Tagen für den Pflegebedürftigen ist daher unangemessen und unwirksam wegen Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken des
§ 627 BGB ,§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).BGH, Urteil vom 9.6.2011 - III ZR 203/10 - Beratungsleistungen für Gaststätten und Hotels OLG Hamm, Urteil vom 28.2.2017 - 24 U 105/16
- Vertrag über eine Therapie zur Gewichtsabnahme mittels einer Beratung zur Ernährungsumstellung und der täglichen Injektion eines homöopathischen Mittels BGH, Urteil vom 10.11.2016 - III ZR 193/16
- Bei der Beschulung durch eine Privatschule handelt es sich nicht um Dienste höherer Art im Sinne des
§ 627 BGB LG Aachen, Urteil vom 14.4.2020 – 12 O 303/19 = NJW-RR 2020, 936 - Beratungsleistungen im Fitnessstudio können Dienste höherer Art sein LG München I, Urteil vom 23.06.2021 - 15 O 1499/20 = BeckRS 2021, 56678
Bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des
c) Übertragung aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses
10Das Tatbestandsmerkmal richtet sich nach einem objektiven Maßstab, nicht entscheidend ist damit die subjektive Motivation des Dienstberechtigten selbst. Maßgeblich ist das Vertrauen des Dienstberechtigten in den Dienstverpflichteten. Ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis wird nicht vorausgesetzt. OLG München, Urteil vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 Abzustellen ist nicht darauf, ob diese Voraussetzung im konkreten Einzelfall vorliegt, sondern darauf, ob diese Dienste allgemein ihrer Art nach aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 101/14
Das Vertrauen muss sich nicht nur auf die Fachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners erstrecken. BGH, Urteil vom 13.11.2014 - III ZR 101/14 Nicht zwingend erforderlich ist aber ein Vertragsverhältnis mit einer natürlichen Person, da auch bei Verträgen mit juristischen Personen das in
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Abgrenzungen
11Die Rücktrittsrechte aus §§ 323 und 326 Abs. 5 BGB werden, nachdem das Dienstverhältnis in Vollzug gesetzt wurde, durch das Kündigungsrecht verdrängt. Gleichfalls verdrängt wird das Kündigungsrecht aus § 314 durch die Spezialnorm des
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 2.5.2019 - IX ZR 11/18
- BGH, Urteil vom 7.3.2019 - IX ZR 221/18
- BGH, Urteil vom 13.9.2018 - III ZR 294/16
- BGH, Versäumnisurteil vom 16.2.2017 - IX ZR 165/16
- OLG Hamm, Urteil vom 28.2.2017 - I-24 U 105/16
- BGH, Urteil vom 10.11.2016 - III ZR 193/16
- BGH, Urteil vom 18.2.2016 - III ZR 126/15
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 7.5.2015 - 4 U 47/13
- LG Mönchengladbach, Urteil vom 1.
5) Literaturstimmen
- Gehrlein, Die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zur Steuerberaterhaftung in den Jahren 2018 und 2019, in: DStR 2020, 305
- Menke/Schulz, Fristlose Kündigung nach
§ 627 BGB im Sportrecht, in: NJW 2011, 1845 - Simonet, Das Tatbestandsmerkmal der „festen Bezüge” i. S. d.
§ 627 BGB und dessen Auswirkungen auf die generelle Gebräuchlichkeit dauerhafter Dienstverträge im Wirtschaftsverkehr, in: BB 2012, 2053 - Niebling, Kündigungs- und Verlängerungsklauseln in Partnerschaftsvermittlungsverträgen, in: NJ 2014, 363
- Ritter, Stolpersteine bei der Mandatsniederlegung, in: NJW 2015, 2008