§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
- 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
- 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Die Fristen der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages regelt dagegen
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anwendungsvoraussetzungen
aa) Persönlicher Anwendungsbereich
2In
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, bedarf es bei Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, keines Kündigungsgrundes.
2) Abgrenzungen, Kasuistik
21Für die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages ist
Fernunterrichtsverträge sind ausschließlich nach Maßgabe des
Beide Vertragspartner haben das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer, wenn sich der Dienstberechtigte in der Insolvenz befindet,
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 29.01.1981, NJW 1981, 1270; BGH, Urt. v. 26.03.1984, NJW 1984, 2528; BGH, Urt. v. 09.03. 1987, GmbHR 1987, 264 (Kündigungsfrist für Geschäftsführer)
- BAG, Urt. v. 11.06.2020, NZA 2020, 1179 (Kündigungsfrist für Geschäftsführer)
- BAG, Urt. v. 08.05.2007, BB 2007, 2298 (Kündigungsfrist bei arbeitnehmerähnlichen Personen)
- BAG, Urt. v. 05.03.1970, NJW 1970, 1470; BGH, Urt. v. 17.02.2005, NJW 2005, 1354 (Grundsätzlich keine Anwendung des
- BAG, Urt. v. 01.12.2020, NZA 2021, 552 (Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers)
4) Literaturstimmen
- Die Kraft des Faktischen – oder: Warum Crowdworker doch Arbeitnehmer sein können, Martin Söller, NZA 2021, 997
- Koppelungsklauseln in GmbH-Geschäftsführerverträgen auf dem Prüfstand, RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, NZG 2020, 321
- Kopplungsklauseln in Geschäftsführeranstellungsverträgen, RA Dr. Christian Koehler, NZG 2019, 1406
- Kündigungsfristen für Geschäftsführeranstellungsverträge – Rechtsprechungsdivergenz zwischen BGH und BAG, Prof. Dr. Katharina Uffmann, NJW 2020, 3210
- Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, RA Dr. Martin Kock, NJW 2021, 993
- „Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
5) Häufige Paragraphenketten
§
6) Prozessuales
Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der Ansprüche gestützt auf
7) Anmerkungen
a) Aufhebungsvertrag
22Sind sich die Parteien über die Beendigung des Dienstverhältnisses einig, können sie die gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages „umgehen“. Dieser ermöglicht eine einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrages ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten erlöschen vielmehr nach Maßgabe des Aufhebungsvertrages.