§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
- 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
- 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
- 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Die Fristen der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrages regelt dagegen
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a) Anwendungsvoraussetzungen
aa) Persönlicher Anwendungsbereich
2In
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, bedarf es bei Dienstverträgen, die keine Arbeitsverträge sind, keines Kündigungsgrundes.
Exkurs: Abgrenzung zum Arbeitsvertrag gemäß
3Die Abgrenzung des unabhängigen Dienstvertrages zum Arbeitsverhältnis bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten und stellt daher zugleich die größte Hürde in der Anwendung der Norm dar. Der Arbeitsvertrag zeichnet sich durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers -infolge seiner Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit- aus, während der freie Dienstleister seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann (vgl.
Bei der Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, gibt es letztendlich jedoch keine absoluten „K.O.“-Kriterien, die für oder gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles an. Dabei können die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverträge auch nicht dadurch abbedungen werden, dass die Vertragsparteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Denn für den Fall, dass sich die vertragliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung (sog. „gelebtes Vertragsverhältnis“) widersprechen, ist Letztere für die Einordnung des Vertragsverhältnisses maßgeblich; da die praktische Handhabung am ehesten Aufschluss über das von den Parteien wirklich Gewollte bringt.Ständige Rspr., etwa BAG, Urt. v. 27.06.2017, BeckRS 2017, 128538; BAG, Urt. v. 01.12.2020, NZA 2021, 552 Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des BAG (Urt. v. 1.12.2020 – 9 AZR 102/20) zum Arbeitnehmerstatus eines „Crowdworkers“. Mangels einer Begründung wechselseitiger Rechte und Pflichten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag erfüllte dieser zwar nicht die Anforderungen eines Arbeitsvertrages. Aufgrund der „gelebten Vertragswirklichkeit“ nahm das BAG dennoch ein Arbeitsverhältnis an, da dem Auftragnehmer bei der Ausführung der von ihm (freiwillig) übernommenen Einzelaufträge, d.h. nach der Begründung des Rechtsverhältnisses, kein nennenswerter Entscheidungsspielraum mehr zur Verfügung stand. Insoweit waren die einzelnen Arbeitsschritte und der zeitliche Rahmen der Tätigkeit durch den Betreiber der Online-Plattform exakt vorgegeben, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts dazu führt, dass die starke fachliche, zeitliche und örtliche Gebundenheit des Auftragnehmers bei der Vertragsdurchführung die Freiheit in der Annahme einzelner Aufträge überwiegt. Die vorgenannte Entscheidung verdeutlicht zudem, dass eine weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit nicht zwingend die Erteilung konkreter Einzelweisungen erfordert, sondern dass eine solche sich auch aus einer vom Auftraggeber geschaffenen Organisationsstruktur ergeben kann, die den Beschäftigten durch die mit ihr verbundenen tatsächlichen Zwänge zu dem gewünschten Verhalten veranlasst.BAG, Urt. v. 1.12.2020 – 9 AZR 102/20; Söller, NZA 2021, 997
Wird der Erwerbstätige nach seiner Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber wie ein Selbstständiger behandelt, obwohl nach der vorzunehmenden Abgrenzung tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt (sog. „Scheinselbstständigkeit“), birgt dies -insbesondere für den Arbeitgeber- auch sozialversicherungsrechtliche Risiken. Diese bestehen insbesondere in nicht korrekt abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber als Beitragsschuldner in diesem Fall -gegebenenfalls nebst Säumniszuschlägen (
Checkliste: |
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Indizien für ein Arbeitsverhältnis | Indizien für ein freies Mitarbeiter-/Dienstverhältnis
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Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit
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Freie Gestaltung der Leistungserbringung sowie der Arbeitszeiten und des Arbeitsortes
Beachte: Einzelne Einschränkungen betreffend Art, Ort und Zeit der Leistungserbringung -etwa, weil der Dienstnehmer auf betriebliche Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen muss - sprechen nicht zwingend gegen eine selbstständige Tätigkeit -> wichtig ist, dass dem Dienstnehmer trotz der Vorgaben ein eigener Handlungsspielraum verbleibt |
Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers, insb. durch Erbringung der Arbeitsleistung vollständig fremdbestimmt im organisatorischen Betriebsablauf des Arbeitgebers und damit organisatorische, personelle und sachliche Einbindung in die vom Arbeitgeber bereitgestellte Infrastruktur
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Keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers, insb. Nutzung einer eigenen Betriebsstätte sowie Betriebsmittel und keine Verpflichtung zur Teilnahme an Besprechungen/Meetings |
Pflicht zur Leistungserbringung in eigener Person
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Tatsächliche Beschäftigung von eigenen Mitarbeitern und Befugnis zum Einsatz von Hilfspersonen bei Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung
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Verpflichtung zur Leistung untergeordneter, einfach gelagerter Tätigkeiten, die von vornherein nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten mit sich bringen
-> bereits wenige organisatorische Vorgaben genügen, um eine freie Gestaltung der Tätigkeit auszuschließen
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Verpflichtung zur Erbringung gehobener Tätigkeiten mit erhöhten Qualifikationsanforderungen |
Verpflichtung, die angebotenen Aufträge anzunehmen
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Freie Entscheidung über die Annahme/Ablehnung von Aufträgen
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Persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, z.B. durch Erbringung der Tätigkeit dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
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Tragung eines unternehmerischen Risikos, insb. durch den Einsatz eigenen Kapitals oder eigener Arbeitskraft, auch mit der Gefahr des Verlustes (Erfolg des Einsatzes ungewiss) |
Aufnahme in einen Dienstplan und/oder Durchführung von Anwesenheitskontrollen
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Einheitliche Behandlung von freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern (wichtig vor allem bei der Beauftragung unterschiedlicher Personengruppen mit gleichartigen Aufgaben)
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Festvergütung, die dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar beschäftigten Mitarbeiters entspricht
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- Höheres Honorar im Vergleich zu Beschäftigten desselben Arbeitgebers innerhalb einer gleichen/vergleichbaren Tätigkeit
- Umsatz-, erfolgsabhängige Vergütung oder Stundenhonorar
- Abrechnung der Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber unter Ausweisung der Mehrwertsteuer |
Abführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (durch den Arbeitgeber)
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Führung von Personalakten
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Gewährung von Urlaub, Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und/oder im Urlaub
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Anmeldung eines Gewerbes
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Unternehmerisches Auftreten am Markt, insb. durch eigene Werbemaßnahmen und Kundenakquisition (eigene E-Mailadresse, Visitenkarten etc.)
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Pflicht, die gesamte Arbeitskraft nur dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und Verbot der Ausübung weiterer Nebentätigkeiten
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Möglichkeit und Erlaubnis, weitere (Neben-) Tätigkeiten zu verrichten |
Exkurs: Anwendbarkeit des
4Vom Arbeitnehmer ist wiederum die arbeitnehmerähnliche Person zu unterscheiden, auf welche die Regelung des
Sozialversicherungsrechtlich besteht im Fall der arbeitnehmerähnlichen Person -wie bereits im Zusammenhang mit der Scheinselbstständigkeit angesprochen- das Risiko der nicht korrekt abgeführten Versicherungsbeiträge. Denn arbeitnehmerähnliche Personen gem.
Beispielsfall:
Als arbeitnehmerähnliche Person kann auch ein Rechtsanwalt gelten, der -trotz der vertraglich eingeräumten Möglichkeit, weitere Aufträge anzunehmen- lediglich für einen Auftraggeber tätig wird. Unabhängig von der Höhe des Verdienstes ergibt sich aus der bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber eine soziale Schutzbedürftigkeit, die einem Arbeitnehmer ähnlich ist. An dieser Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rechtsanwalt nach der Ausgestaltung des Vertrages für mehrere Auftragnehmer tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen -etwa aufgrund der zeitlichen Belastung- nicht kann oder er sich ohne Zwang dazu entscheidet, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen.
In der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung hat sich eine „Wesentlichkeitsschwelle“ herausgebildet, bei deren Überschreiten in der Regel von einer sozialen Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden kann. Diese Schwelle sieht die Rechtsprechung als überschritten an, wenn der Auftragnehmer mindestens 5/6 seiner Einnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit lediglich von einem einzigen Auftraggeber erzielt (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 01.02.2011 – L 22 R 2461/10; LSG Saarland, Urt. v. 01.12.2005 – L 1 RA 11/04).
Exkurs: Anwendbarkeit des
5Auf die Kündigung eines Dienstvertrages mit vertretungsberechtigten Organmitgliedern einer AG (Vorstand) oder GmbH (Geschäftsführer) wurde bislang, aufgrund dreier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den 80-er Jahren (BGH, Urt. v. 29.01.1981 – II ZR 92/80; BGH, 26.03.1984 – II ZR 120/83; BGH, 09.03.1987 – II ZR 132/86),
Dieser Rechtsauffassung des BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung das Bundesarbeitsgericht (BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 374/19) ausdrücklich entgegengestellt und (auch) bei der Kündigung eines angestellten Fremd-Geschäftsführers die Kündigungsfristen des
Im Übrigen ist das Anstellungsverhältnis streng von der Organstellung zu trennen. Bei Ersterem handelt es sich um ein den dienstvertraglichen Vorschriften nach §
Exkurs: Vereinbarung einer Kopplungsklausel
6Durch die Vereinbarung einer Kopplungsklausel im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers wird die Abberufung mit der Kündigung des Anstellungsverhältnisses in der Weise verknüpft, dass die Abberufung zugleich die Kündigung fingiert, die ohne eine entsprechende Regelung in einer gesonderten Erklärung erfolgen müsste. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von
Eine solche Kopplungsklausel könnte etwa wie folgt formuliert sein:
„Eine Abberufung des Geschäftsführers, die jederzeit durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen kann, gilt mit ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Geschäftsführer zugleich als Kündigung dieses Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft zu dem nach diesem Vertrag nächstzulässigen Zeitpunkt.“
Möglich ist auch, die Abberufung des Geschäftsführers vertraglich als Kündigungsgrund zu definieren:
„Das Anstellungsverhältnis ist jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Als wichtiger Grund gilt auch die (außerordentliche) Abberufung vom Amt als Geschäftsführer.“ (beachte: bei einer solchen Formulierung ist eine zusätzliche Kündigungserklärung erforderlich)
bb) Sachlicher/Gegenständlicher Anwendungsbereich
7
„Dieser Vertrag kann beiderseits vorzeitig unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach
Sonderregelungen, die in ihrer Anwendung
cc) Form
8Da
„Die Kündigung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform / der Textform.“
Lediglich für den Fall, dass der Vertragspartner Verbraucher ist, kann eine Klausel mit Schriftformerfordernis für eine Kündigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart werden (
dd) Abdingbarkeit
9Die Kündigungsfristen des
Entsprechende Vereinbarungen könnten etwa wie folgt aussehen:
- „Dieser Vertrag kann beiderseits ohne Einhaltung einer Frist jederzeit (Ausnahmen s.u.) /zum Ende einer Kalenderwoche / zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“
- „Dieser Vertrag kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.“
- „Dieser Vertrag kann von dem Auftragnehmer mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats, von dem Auftraggeber mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt.“
- „Dieser Vertrag kann beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Kalendermonats / zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. “
10Eingeschränkt wird die Dispositionsbefugnis der Parteien lediglich im Rahmen von Formularverträgen durch die Geltung der §
11So hat der BGH etwa eine klauselförmig vereinbarte 14-tägige Kündigungsfrist in einem Vertrag über die Erbringung von Pflegedienstleistungen -der ohne diese Vereinbarung nach
Sofern eine Laufzeitvereinbarung gemäß den vorstehenden Regelungen unwirksam ist, wird die hierdurch entstehende Regelungslücke jedoch nicht durch die Anwendung der Fristen des
Die Abbedingung bedarf keiner bestimmten Form, sondern kann vielmehr auch konkludent oder stillschweigend aufgrund einer allgemeinen Übung oder eines Ortsbrauchs zustande kommen; letzteres allerdings nur wenn der Ortsbrauch bzw. die Übung den Vertragspartnern bekannt ist oder die Voraussetzungen des
b) Kündigungsfristen
aa) Allgemeines
12Die Länge der Kündigungsfrist unabhängiger Dienstverhältnisse richtet sich ausschließlich nach der Bemessung der Vergütung und nicht nach deren Fälligkeit oder Auszahlungsmodus. Auch wenn ein nach Stunden- oder Tagessätzen bemessener Lohn vereinbarungsgemäß wöchentlich oder monatlich ausgezahlt wird, ist insofern die Kündigungsfrist des
Berechnet wird die jeweilige Kündigungsfrist gemäß §
Der Kündigende braucht mit dem Ausspruch der Kündigung umgekehrt auch nicht bis zum letztmöglichen Tag zu warten, sondern kann diese vielmehr jederzeit zum nächstmöglichen Termin aussprechen. Er ist -mangels abweichender Vereinbarung- auch nicht gehindert, die Kündigung schon vor Dienstantritt auszusprechen.MüKoBGB/Hesse, BGB
bb) Fristenberechnung im Einzelnen
Nr. 1 Tageslohn:
13Bemisst sich der Lohn nach Tagen, ist eine Kündigung an jedem Kalendertag für den Ablauf des folgenden Tages zulässig. Unerheblich ist dabei, ob der Dienstverpflichtete an einem der Tage arbeiten muss, mangels der Anwendbarkeit des
Aufgrund der Sachnähe entsprechend anwendbar ist
Beispiel zur Berechnung der Kündigungsfrist:
14Bei einer nach Tagen bemessenen Vergütung wird eine Kündigung, die etwa am Sonntag, den 15.08.2021, zugeht, bereits zum Ablauf des folgenden Montags, den 16.08.2021, wirksam. Wird die Kündigung aber an dem Sonntag nur in den Briefkasten eingeworfen und erhält der Kündigungsempfänger erst am darauffolgenden Montag, den 16.08.2021, tatsächliche Kenntnis hiervon, ist der Zugang erst dann bewirkt, da an einem Sonntag nicht mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. In diesem Fall wird die Kündigung erst mit Ablauf des Dienstags, den 17.08.2021, wirksam.
Nr. 2 Wochenlohn:
15Erfolgt die Bezahlung für die wöchentlich erbrachte Arbeit (Vergütung nach Wochen), ist der Dienstvertrag spätestens am ersten Werktag einer jeden Woche zum Ablauf des darauffolgenden Sonnabends (samstags) kündbar. Grundsätzlich hat die fristwahrende Kündigung daher spätestens montags zuzugehen; es sei denn, hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Feiertag; dann hat der Zugang bis zum nächsten Werktag zu erfolgen (s.
Beachte: Kein Wochen-, sondern ein Stundenlohn (
Beispiel zur Berechnung der Kündigungsfrist:
Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, hat die Kündigung spätestens an einem Montag, etwa den 16.08.2021, zuzugehen, um mit Ablauf des folgenden Samstags, hier den 21.08.2021, wirksam zu werden. Erfolgt der Zugang erst am Dienstag, den 17.08.2021, wird die Kündigung erst mit Ablauf des übernächsten Samstages, den 28.08.2021, wirksam.
Wird die Kündigung dagegen am Montag, den 01.11.2021 (Allerheiligen), in den Briefkasten des Kündigungsempfänger eingeworfen, liegt der Zugang zwar erst am darauffolgenden Dienstag, den 2. November 2021, da auch an einem gesetzlichen Feiertag nicht mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, jedoch wird die Kündigung in diesem Fall trotzdem mit Ablauf des folgenden Samstags, den 6.11.2021, wirksam. Dies folgt daraus, dass die gesetzliche Regelung in diesem Fall für den Zugang ausdrücklich auf den ersten Werktag einer Woche abstellt.
Nr. 3 Monatslohn:
16Bei einem nach Monaten bemessenen Entgelt muss die Kündigung spätestens am 15. des Monats zum Monatsende erklärt werden. Die Wahrung einer Zwei-Wochen-Frist genügt insoweit nicht.MüKoBGB/Hesse, BGB
Beispiel zur Berechnung der Kündigungsfrist:
Bei einer nach Monaten bemessenen Vergütung muss die Kündigung spätestens am Sonntag, den 15. August 2021, zugehen, um zum 31. August 2021 wirksam zu werden. Geht die Kündigung, die etwa am Sonntag, den 15. August 2021, lediglich in den Briefkasten des Kündigungsempfängers eingeworfen worden ist, erst am darauffolgenden Montag, den 16. August 2021, zu, weil am Sonntag nicht mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, kann die Kündigung erst zum 30. September 2021 wirksam werden.
Nr. 4 Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten:
17Eine Frist von sechs Wochen zum Quartalschluss hat der Kündigende einzuhalten, wenn die Entlohnung vierteljährlich oder nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist. Um zum jeweiligen Quartalsende Wirkung zu entfalten, hat die Kündigung daher spätestens am 17. Februar (Schaltjahr 18. Februar), 19. Mai, 19. August oder 19. November zuzugehen.Erman/Riesenhuber, BGB
Nr. 5 Fehlende Bemessung der Vergütung nach Zeitabschnitten:
18Bemisst sich die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten, so ist eine Kündigung grundsätzlich jederzeit möglich. Da
19Eine Sonderregelung sieht
20Fristen-Übersicht
2) Abgrenzungen, Kasuistik
21Für die ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages ist
Fernunterrichtsverträge sind ausschließlich nach Maßgabe des
Beide Vertragspartner haben das Recht zur Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer, wenn sich der Dienstberechtigte in der Insolvenz befindet,
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 29.01.1981, NJW 1981, 1270; BGH, Urt. v. 26.03.1984, NJW 1984, 2528; BGH, Urt. v. 09.03. 1987, GmbHR 1987, 264 (Kündigungsfrist für Geschäftsführer)
- BAG, Urt. v. 11.06.2020, NZA 2020, 1179 (Kündigungsfrist für Geschäftsführer)
- BAG, Urt. v. 08.05.2007, BB 2007, 2298 (Kündigungsfrist bei arbeitnehmerähnlichen Personen)
- BAG, Urt. v. 05.03.1970, NJW 1970, 1470; BGH, Urt. v. 17.02.2005, NJW 2005, 1354 (Grundsätzlich keine Anwendung des
- BAG, Urt. v. 01.12.2020, NZA 2021, 552 (Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers)
4) Literaturstimmen
- Die Kraft des Faktischen – oder: Warum Crowdworker doch Arbeitnehmer sein können, Martin Söller, NZA 2021, 997
- Koppelungsklauseln in GmbH-Geschäftsführerverträgen auf dem Prüfstand, RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, NZG 2020, 321
- Kopplungsklauseln in Geschäftsführeranstellungsverträgen, RA Dr. Christian Koehler, NZG 2019, 1406
- Kündigungsfristen für Geschäftsführeranstellungsverträge – Rechtsprechungsdivergenz zwischen BGH und BAG, Prof. Dr. Katharina Uffmann, NJW 2020, 3210
- Vertrag mit einem freien Mitarbeiter, RA Dr. Martin Kock, NJW 2021, 993
- „Selbstständigkeit versus Scheinselbstständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
5) Häufige Paragraphenketten
§
6) Prozessuales
Für die Darlegungs- und Beweislast gelten die allgemeinen Regeln. Deshalb trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der Ansprüche gestützt auf
7) Anmerkungen
a) Aufhebungsvertrag
22Sind sich die Parteien über die Beendigung des Dienstverhältnisses einig, können sie die gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages „umgehen“. Dieser ermöglicht eine einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrages ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten erlöschen vielmehr nach Maßgabe des Aufhebungsvertrages.