Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Andreas Gerhardinger / § 612a

§ 612a Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Als Ausdruck eines allgemeinen Benachteiligungsverbots und Sonderfall der Sittenwidrigkeit schützt § 612a BGB den Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen bei der Wahrnehmung seiner legitimen Rechte. Damit soll zugleich die Willensfreiheit des Arbeitnehmers gesichert und die Wirksamkeit seiner Rechtspositionen gewährleistet werden. Praktische Bedeutung kommt der Vorschrift vor allem bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen zu, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

2Zum geschützten Personenkreis zählen Arbeitnehmer einschließlich der leitenden Angestellten und Auszubildenden (§ 10 Abs. 2 BBiG), nicht jedoch sonstige freie Dienstleistende. Für letztere besteht in § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Sonderregelung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) werden arbeitnehmerähnliche Personen nicht erfasst.BAG, Urteil v. 14.12.2004 – Gz. 9 AZR 23/04 (= NZA 2005, 637 ff.), http://lexetius.com/2004,3674; a.A. MüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 4 zu § 612a BGB § 612a BGB ist darüber hinaus Anspruchsgrundlage für zu Unrecht vorenthaltene Leistungen und zugleich Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2) Definitionen

a) Vereinbarung

3Vereinbarungen im Sinne des § 612a BGB sind einzel- oder kollektivrechtliche Verträge, insbesondere der Arbeitsvertrag oder dessen Änderung.

b) Maßnahme

4Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind alle Handlungen oder Unterlassungen tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art mit konkretem Bezug zum Arbeitsverhältnis. Hierzu zählen die Gewährung von Leistungen bzw.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

a)                                  

9Die klageweise Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Arbeitgeber ist vom Schutz des § 612a BGB grundsätzlich gedeckt, und zwar unabhängig von der Berechtigung des zu Grunde liegenden Anspruchs,BAG, Urteil v. 09.02.1995 – Gz. 2 AZR 389/94 (= NJW 1996, 1299 ff.), http://www.iww.de/quellenmaterial/id/100496 sofern die Klageerhebung nicht wegen offensichtlichen Fehlens einer Rechtsgrundlage mutwillig ist.BAG, Urteil v. v. 23.02.2000 – Gz. 10 AZR 1/99 (= NZA 2001, 680 ff.), http://lexetius.com/2000,4580 

b) 

10Die Kündigung eines Arbeitnehmers während oder wegen einer Krankheit stellt keinen Verstoß gegen § 612a BGB, da die Erkrankung an sich nicht als Wahrnehmung von Rechten anzusehen ist.LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.08.2007 – Gz. 2 Sa 373/07, http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_ neu.asp?rowguid={79CBBE28-094B-4E60-AE4F-BA8FC5D58143} 

c)

11Droht der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer mit Kündigung, falls dieser trotz Arbeitsunfähigkeit die Arbeit nicht aufnimmt, und erfolgt die Kündigung nach Weigerung des Arbeitnehmers, so wird ein Verstoß gegen § 612a BGB indiziert.LAG Halle, Urteil v. 27.07.1999 – Gz. 8 Sa 1066/98, https://www.jurion.de/de/document/show/0:289239,0/ 

d) 

12Ist die Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen des KSchG zulässig, kann diese nicht zugleich wegen Verstoßes gegen § 612a BGB unwirksam sein.

e) 

13Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt nicht per se eine verbotene Maßregelung dar. Im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflicht kann es dem Arbeitnehmer aber im Einzelfall verwehrt sein, selbst bei begründetem Verdacht eine Strafanzeige zu erstatten.BAG, Urteil v. 03.07.2003 – Gz. 2 AZR 235/02, http://lexetius.com/2003,3463 

f)

14Unzulässig ist eine Beschränkung von Sonderzahlungen auf diejenigen Arbeitnehmer, die einem Lohn- oder Urlaubsverzicht zugestimmt haben.BAG, Urteil v. 15.07.2009 – Gz. 5 AZR 486/08, http://lexetius.com/2009,2575 

g)

15Streikbedingte Sonderzuwendungen an sog. Streikbrecher sind nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich dem Ausgleich besonderer Erschwernisse der nicht streikenden Arbeitnehmer dienen.BAG, Urteil v. 11.08.1992 – Gz. 1 AZR 103/92 (= NJW 1993, 218 ff.), https://web.archive.org/web/20050120124507/  http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949638735/1160.html 

h)

Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der wegen Erkrankung eines Kindes von seinem Recht nach § 45 Abs. 1 S. 3 SBG V Gebrauch macht, kann wegen Verstoßes gegen § 612a BGB nach § 134 BGB nichtig sein. Der Arbeitnehmer muss aber das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach § 45 Abs. 1 S. 3 SGB V darlegen und beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.11.2016, Gz. 8 Sa 152/16).

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

17§ 612a BGB ist als zwingende Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers nicht abdingbar, da die Hinnahme einer Benachteiligung in jedem Fall unzumutbar istMüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 2 zu § 612a BGB .

Hinsichtlich der Frage, ob die Rechtsausübung des Arbeitnehmers zulässig ist, kommt es auf die objektive Rechtslage und nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers anMüKo/Müller-Glöge, Rdnr. 10 zu § 612a BGB .

6) Häufige Paragraphenketten

18§ 612a BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei schuldhaftem Verhalten des Arbeitgebers.

§ 612a BGB i.V.m. § 134 BGB, Unwirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wegen Verstoß gegen Benachteiligungsverbot.

7) Prozessuales

8) Anmerkungen

19Spezielle Maßregelungsverbote finden sich in anderen Vorschriften, wie z.B. in § 20 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betreffend das aktive und passive Wahlrecht, in § 84 Abs. 3 BetrVG (Beschwerderecht), § 78 S. 2 BetrVG (Betriebsratsmitglieder), § 26 S. 2 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) für Arbeitnehmer in Aufsichtsräten, § 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Teilzeitarbeitsverhältnisse.

Ein instruktives Prüfungsschema zu § 612a BGB mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen enthält die Entscheidung Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2012 – 5 Sa 268/12.http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={E22CA715-6944-457B-8558-CC9280233A44}


Fußnoten