Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Gerd Uecker / § 1375
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§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

  • 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
  • 2. Vermögen verschwendet hat oder
  • 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Zugewinnausgleichsanspruch

1Gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird im Rahmen der Ehescheidung in der Regel, d.h. sollten keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen zum Zuge kommen, der Zugewinnausgleich durchgeführt. Häufig gehen Ehegatten davon aus, dass das Vermögen der Eheleute im gesetzlichen Güterstand gemeinsames Vermögen sei. Dies ist nicht zutreffend. Tatsächlich ist und bleibt jeder Ehegatte während der Ehe und auch nach der Ehescheidung Inhaber seines Vermögens. Wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung beendet, hat der Ehegatte, welcher den geringeren Zugewinn erwirtschaftet hat, einen Ausgleichsanspruch in Form einer Geldforderung gegen den anderen Ehegatten.

Zugewinn

2Zugewinn ist dasjenige Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe hinzuerworben hat. Die Berechnung des Zugewinns eines jeden Ehegatten erfolgt durch Vergleich der jeweiligen Anfangs- und Endvermögen. Das Anfangsvermögen ist eine reine Rechengröße. Es ist für die Berücksichtigung deshalb unerheblich, ob sich ein Vermögenswert, der im Anfangsvermögen vorhanden ist, noch im Endvermögen enthalten ist und welches Schicksal der Vermögenswert während der Ehe nimmt.

Endvermögen

3Das Endvermögen ist zunächst alles, was an Vermögenswerten zum Ende der Ehezeit vorhanden ist.

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens

4Der Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens. Dies ist der Tag, an dem einem Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen zugestellt wird. Haben die Ehegatten einvernehmlich eine anderweitige Regelung getroffen, kann auch ein anderer Tag maßgeblich sein, z.B. im Falle eines während der Ehe geschlossenen Gütertrennungsvertrages der Tag des Vertragsabschlusses, sofern nicht – notariell beurkundet – auf den bisher entstandenen Zugewinn verzichtet wird.

Hinzurechnung illoyaler Vermögensverfügungen

5In Einzelfällen sind auch zum Ehezeitende nicht mehr vorhandene Vermögensgegenstände dem Endvermögen hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist vorzunehmen, wenn Vermögenswerte zuvor verschleudert, verschwendet oder nachweislich verschoben wurden (sog. illoyale Vermögensverfügungen). Der verfügende Ehegatte muss hierbei in Benachteiligungsabsicht gehandelt haben. Den Ehegatten stehen bereits in der Trennungszeit vor Beendigung des Güterstandes wechselseitig gemäß § 1379 Abs. 2 BGB auch Auskunftsansprüche über das zum Trennungszeitpunkt (konkretes Datum erforderlich!) vorhandene Vermögen eines jeden Ehegatten zu. So können illoyale Handlungen eines Ehegatten während der Trennungszeit aufgedeckt bzw. vermieden werden. Will ein Ehegatte vermeiden, dass ein in der Trennungszeit aufgetretener Vermögensverlust zu fiktiven Hinzurechnungen einzelner Vermögensgegenstände führt, muss er nachvollziehbar und glaubhaft erklären, wo konkret das verschwundene Vermögen verblieben ist, um den Verdacht einer illoyalen Vermögensverfügung zu widerlegen.

Negatives Endvermögen, Kappungsgrenze

6Auch Schulden sind im Endvermögen anzugeben. Das Endvermögen kann im Falle eines verschuldeten Ehegatten deshalb auch negativ sein. Nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Höhe der Ausgleichsforderung auf das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene positive Vermögen begrenzt (sog. „Kappungsgrenze“). Diese Regelung verhindert, dass ein verschuldeter, aber ausgleichsverpflichteter Ehegatte erst ein Darlehen aufnehmen muss, um eine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten überhaupt aufbringen zu können. Dies gilt nicht im Falle illoyaler Vermögensverfügungen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

7§ 1375 BGB regelt nach dem Anfangsvermögen die zweite Berechnungsgröße für die Ermittlung eines Zugewinns während der Ehe, das Endvermögen. Die Höhe wird durch Bewertung der einzelnen Aktiva und Passiva ermittelt. Der Vorschrift sind außerdem Regelungen zu entnehmen, wie zu verfahren ist, wenn das Endvermögen infolge von illoyalen Vermögensverfügungen vermindert wurde, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.

8Ebenso wie beim Anfangsvermögen sind die Verbindlichkeiten über die Höhe des positiven Vermögens hinaus abzuziehen. Die bloße Rückführung von Schulden kann damit einen Zugewinn darstellen. Allerdings sorgt die Kappungsgrenze des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB dafür, dass die Höhe der Ausgleichsforderung auf das bei Beendigung des Güterstandes vorhandene positive Vermögen begrenzt ist.

9Es ist den Ehegatten möglich, das Endvermögen durch einen formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) von den gesetzlichen Regelungen abweichend zu bestimmen.

2) Definitionen

a) Endvermögen

10Das Endvermögen ist das Vermögen, über welches ein Ehegatte im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verfügt.

b) Stichtag für die Bewertung

11Es ist der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes maßgeblich (§ 1376 Abs. 2 BGB). Wird der Güterstand infolge Ehescheidung, Aufhebung der Ehe oder durch vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beendet, gelten die früher liegenden Zeitpunkte der §§ 1384, 1387 BGB. Der Stichtag wird dann vorverlegt. Im Falle der Ehescheidung wird der Zeitpunkt gemäß § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) vorverlegt. Damit wird verhindert, dass die Ehegatten während des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens Vermögensmanipulationen vornehmen. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ist für die Berechnung des Endvermögens nach § 1376 BGB und auch für die Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich.

12Findet ein vorzeitiger Zugewinnausgleich statt, tritt an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt, zu welchem der entsprechende Antrag gestellt wurde.

c) Aktiva

13Es sind alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert in die Berechnung einzustellen. Dies sind neben den Sachen, die einem Ehegatten gehören, auch alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die zum maßgeblichen Stichtag bereits entstanden sind.Urteil des BGH vom 28.02.2007, Az. XII ZR 156/04, BGH FamRZ 2007, 877; Urteil des BGH vom 31.10.2001, Az. XII ZR 292/99, BGH FamRZ 2002, 88, 89; Urteil des BGH vom 29.10.1981, Az. IX ZR 86/80 FamRZ 1982, 147.  Ebenfalls zu berücksichtigen sind Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistungen gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar sind.Urteil des BGH vom 15.01.1992, Az. XII ZR 247/90, BGH FamRZ 1992, 411.  Es ist nicht Voraussetzung, dass der Wert sofort verfügbar ist. Auch muss die Forderung noch nicht fällig sein. Handelt es sich jedoch um ein noch in der Entwicklung befindliches Recht, welches noch nicht zur Anwartschaft erstarkt ist und eine bloße Erwerbsaussicht, erfüllt dies nicht die Voraussetzung „rechtlich geschützte Position mit wirtschaftlichem Wert“. Eine solche bloße Erwerbsaussicht ist nicht zu berücksichtigen.Urteil des BGH vom 31.10.2001, Az. XII ZR 292/99, BGH FamRZ 2002, 88, 89. 

d) Passiva

14Zu berücksichtigen sind auch die Verbindlichkeiten eines zum Stichtag verschuldeten Ehegatten. Die Verbindlichkeiten sind vom Endvermögen auch dann abzuziehen, wenn sie befristet oder noch nicht fällig sind. Wie beim Anfangsvermögen kann seit dem 01.09.2009 auch das Endvermögen negativ sein.

e) Privilegierter Erwerb

15Im Endvermögen sind auch alle Werte zu berücksichtigen, welche dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzugerechnet werden (sog. privilegierter Erwerb).

f) Illoyale Vermögensverfügung

aa) Unentgeltliche Zuwendung

16Für die Beurteilung, ob und inwieweit eine Zuwendung unentgeltlich erfolgt ist, bemisst sich nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten. Wie in § 516 BGB muss Unentgeltlichkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht vorliegen. Eine äquivalente Gegenleistung darf danach für die Zuwendung nicht erfolgt sein. War die Gegenleistung erheblich geringer als die Zuwendung, kann eine „gemischte Schenkung“ in Betracht kommen. Der unentgeltliche Teil ist dem Endvermögen hinzuzurechnen.Urteil des OLG Bamberg vom 20.07.1989, Az. 2 UF 202/88, OLG Bamberg FamRZ 1990, 408.  Unmaßgeblich ist die Art und Weise der Entgeltlichkeit. Im Falle eines Vertrages zu Gunsten eines Dritten ist auf das Valutaverhältnis abzustellen. Wird eine Lebensversicherung zu Gunsten eines beschenkten Dritten abgeschlossen, sind die gezahlten Prämien im Endvermögen zu berücksichtigen.MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 28.  Als unentgeltliche Zuwendung zu berücksichtigen sind folglich (gemischte) Schenkungen, Ausstattungen, Vermögensübertragungen unter Vorwegnahme einer Erbfolge, Spenden sowie Stiftungen.

bb) Zuwendung aus Pflicht und Anstandsgefühl

17Hat der Ehegatte die Zuwendung aufgrund einer sittlichen Pflicht oder einer auf Anstand zu nehmenden Rücksicht vorgenommen, ist diese nicht dem Endvermögen hinzuzurechnen. Die Begriffe Pflicht und Anstand entsprechen den Parallelbegriffen in den Normen §§ 534, 1425 Abs. 2, 1641 Satz 2, 814 BGB. Pflichtschenkungen sollen auch Zuwendungen mit rein karitativem Charakter sein oder solche, die nur sozialen Verpflichtungen entsprechen, da sie den Geboten der Sittlichkeit entsprechen.MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 32.  Zuwendungen aus Anstandsgefühl sind Zuwendungen, die nach den Anschauungen jener Gesellschaftsschicht, zu der die Ehegatten gehören, erwartet werden, wie beispielsweise Weihnachts-, Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke. Umfang und Höhe können nach den örtlichen oder gesellschaftlichen Umständen variieren.MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 33. 

cc) Verschwendung

18Unter Verschwendung werden alle Beträge subsumiert, welche ein Ehegatte unnütz oder ziellos in einem Maße verausgabt, das in keinem Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen steht.Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Auflage (2014), § 1375 BGB Rn. 27; Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.10.1985, Az. 2 UF 129/84, OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.04.1981, Az. 3 WF 44/81, OLG Düsseldorf  FamRZ 1981, 806.  Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse sind nicht ausreichend.Urteil des BGH vom 19.04.2000, Az. XII ZR 62/98, BGH FamRZ 2000, 948.  Auf die Frage der Ursache oder des Motives soll es nicht ankommen.Hauer in Klein FamVermR, Kap. 2 Rn. 1739; Beschluss des OLG Rostock vom 19.01.1999, 8 WF 295/98, OLG Rostock FamRZ 2000, 228. 

dd) Handlung in Benachteiligungsabsicht

19Die Benachteiligungsabsicht muss das leitende Motiv für die Handlung gewesen sein.Urteil des BGH vom 19.04.2000, Az. XII ZR 62/98, BGH FamRZ 2000, 948; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.04.1981, Az. 3 WF 44/81, OLG Düsseldorf  FamRZ 1981, 806.  Unmaßgeblich ist die rechtliche Qualität der Handlung (rechtsgeschäftliche Vermögensverschiebungen oder Realakte). Ebenso ist unerheblich, ob die Vermögensminderung infolge der Verringerung von Aktiva oder der Vermehrung von Passiva erfolgt.MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 35.  Geldverluste bei Glücksspielen, Verbrennen von Geldscheinen aus Wut und Verzweiflung oder die Zerstörung von Gegenständen im Zusammenhang mit einem Suizidversuch sind nicht ausreichend.Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 04.09.1984, Az. 1 UF 18/84, OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1984, 1097; Urteil des OLG Rostock vom 19.01.1999, Az. 8 WF 295/98, OLG Rostock FamRZ 2000, 228 = FF 1999, 189. 

ee) Bewertung

20Sind dem Endvermögen Wertminderungen hinzuzurechnen, ist der Wert im Zeitpunkt des Eintritts der Wertminderung in die Berechnung einzustellen.

g) Gebilligte Vermögensverfügung

21Dem Endvermögen werden keine Vermögensminderungen hinzugerechnet, die der andere Ehegatte gebilligt hat. Der andere Ehegatte kann eine Vermögensminderung ausdrücklich oder stillschweigend billigen. Nicht ausreichend ist bloßes Schweigen aus Resignation, da in diesem Fall kein zustimmender Wille gegeben ist.MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 40. 

h) 10 Jahresfrist

22Sind die Vermögensminderungen mindestens 10 Jahre vor Beendigung des Güterstandes erfolgt, sind sie nicht mehr dem Endvermögen hinzuzurechnen. Im Falle eines Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts ist bereits auf das Verpflichtungsgeschäft als vermögensmindernden Akt abzustellen.MüKo-Koch, BGB, 6. Auflage (2013), § 1375 BGB Rn. 41 m.w.N. 

3) Abgrenzungen, Kasuistik

23Nachfolgend exemplarisch einige Abgrenzungsprobleme:

Aktiva

Haushaltsgegenstände

24Haushaltsgegenstände unterliegen dem Zugewinnausgleich, seit die HausratsVO zum 01.09.2009 aufgehoben wurde, und sind so dem Endvermögen der Ehegatten zuzurechnen. Dinge, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, sind immer im Endvermögen des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

5) Literaturstimmen

  • Palandt, BGB Kommentar, 73. Auflage, 2014;
  • Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Bd. 7, Familienrecht I, §§ 1297 – 1588 BGB, 6. Auflage 2013;
  • Weinreich/Klein, Fachanwaltskommentar Familienrecht, 5. Auflage 2013;
  • Klein, Handbuch des Familienvermögensrecht, 2011;
  • Büte, Zugewinnausgleich, 4. Auflage , 2012;
  • Kogel, Strategien zum Zugewinnausgleich, 4. Auflage, 2013;
  • Carlberg in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch für Familienrecht, 26. Ergänzungslieferung, 2014;

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 138, 242, 426, 516, 1374, 1375, 1376, 1378, 1379, 1381 BGB
§§ 254, 263 ZPO
§§ 2, 3 VersAusglG

7) Prozessuales

32Die Beweislast für das Endvermögen beider Ehegatten trägt der Antragsteller. Der Antragsteller muss auch die Negativtatsachen darlegen und beweisen. Allerdings trifft den  Antragsgegner diesbezüglich eine gesteigerte Substantiierungslast. Im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB muss derjenige Ehegatte die Voraussetzungen darlegen und beweisen, welcher sich darauf beruft. Dies gilt auch für die Benachteiligungsabsicht. Da es häufig schwer ist, die Motive des anderen konkret zu belegen, dürfen die Anforderungen hier nicht zu hoch angesetzt werden. Es soll ausreichen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, welches er in seiner Auskunft über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB angegeben hat, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Der jeweilige Ehegatte muss dann darlegen und beweisen, dass der Vermögensabfluss nicht auf illoyalen Vermögensverfügungen beruht. Er muss plausible Erklärungen für den Verbleib der Vermögenswerte vorbringen. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1375 Abs. 3 BGB ist wiederum derjenige Ehegatte darlegungs- und beweisbelastet, welcher die Vermögensminderungen vorgenommen hat.

8) Anmerkungen

33Die Norm des § 1375 BGB zum Endvermögen regelt eine der Berechnungsgrößen zur Ermittlung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche der Ehegatten untereinander und ist damit substantiell im Familienvermögensrecht.


Fußnoten