§ 1382 Stundung
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Unter den engen Voraussetzungen des
Die Bedeutung im Rechtsverkehr ist geringer, als dies zu erwarten wäre. Die Stundung des Ausgleichsbetrages ist für den Schuldner häufig aufgrund der anzuordnenden Verzinsung und der zu leistenden Sicherheit weniger attraktiv als eine Fremdfinanzierung etwa durch ein Kreditinstitut. Zudem darf die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht dauerhaft schlecht sein, sondern muss absehbar, also für die Dauer der Stundung eine Verbesserung erwarten lassen. An der zuletzt genannten Voraussetzung scheitert die Geltendmachung des Stundungsanspruchs häufig.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung
2Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden. Soweit die Beteiligten lediglich über einen Teil der Forderung streiten, etwa weil diese noch von einer Beweisaufnahme abhängt, kann für den unstreitigen Teil die Stundung vorab beantragt werden.
Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung
3Der Schuldner sollte in seinem Antrag die Art und den Umfang der Stundung näher darstellen und geeignete Alternativen auch hinsichtlich Verzinsung und Sicherheitsleistung anbieten. Zu denken ist insbesondere auch an eine Ratenstundung und nicht lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit insgesamt. Dabei kann der Umfang der Sicherheitsleistung an die sich reduzierende offene Forderung angepasst werden.
Verzinsung, § 1382 Abs. 2 BGB
4Die gestundete Ausgleichsforderung ist zwingend zu verzinsen. Das Familiengericht entscheidet lediglich über die Höhe und die Fälligkeit der Zinsen. Dabei sind erneut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners sowie der in
Die Fälligkeit der Zinsen unterliegt ebenfalls der Entscheidung durch das Familiengericht. Dabei kommt eine zeitratierliche, z.B. monatliche oder jährliche Fälligkeit der Zinsen ebenso in Betracht wie eine Fälligkeit mit Ablauf der Stundungsfrist insgesamt. Der zuletzt genannte Fall wird jedoch regelmäßig nur bei kurzen Zahlungszielen in Betracht kommen.
Sicherheitsleistung
5Auf Antrag des Gläubigers kann das Familiengericht die Leistung einer Sicherheit für die gestundete Forderung anordnen. Dabei besteht ein Ermessen über Art und Umfang der Sicherheitsleistung, die die Auswahl nicht auf die Bestimmungen gemäß §§ 232 bis 240 beschränkt. Kann der Schuldner gar keine Sicherheit leisten, die dem Gläubiger zumutbar ist, kommt eine Stundung regelmäßig nicht in Betracht.MüKo BGB-Koch Rn. 25 Etwas anderes kann im Ausnahmefall nur gelten, wenn die Belange der in
2) Abgrenzungen, Kasuistik
Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner
6Das Recht, die Stundung gemäß
Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bevor der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt ist, kann für die Abwägung zugunsten der ausgleichsberechtigten Erben sprechen, dass diese auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten angewiesen waren und deshalb die sofortige Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH: Stundung gem.
Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.
4) Häufige Paragraphenketten
§
§
5) Prozessuales
8Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§