Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Barbara Ackermann-Sprenger / § 1382

§ 1382 Stundung

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.

(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.

(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.

(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.

(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Unter den engen Voraussetzungen des § 1382 BGB kann der Ausgleichspflichtige die Fälligkeit des Zugewinnausgleichs mit Rechtskraft der Ehescheidung hinausschieben lassen. Die Vorschrift dient dem Schuldnerschutz für den Fall, dass die Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Unzeit gefordert wird. Dabei ist eine Gesamtabwägung aller für das Stundungsinteresse relevanter Umstände auf Seiten des Schuldners und des Gläubigers notwendig. Exemplarisch liegt eine Zahlungsforderung zur Unzeit vor, wenn durch sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würden.

Die Bedeutung im Rechtsverkehr ist geringer, als dies zu erwarten wäre. Die Stundung des Ausgleichsbetrages ist für den Schuldner häufig aufgrund der anzuordnenden Verzinsung und der zu leistenden Sicherheit weniger attraktiv als eine Fremdfinanzierung etwa durch ein Kreditinstitut. Zudem darf die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht dauerhaft schlecht sein, sondern muss absehbar, also für die Dauer der Stundung eine Verbesserung erwarten lassen. An der zuletzt genannten Voraussetzung scheitert die Geltendmachung des Stundungsanspruchs häufig.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung

2Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden. Soweit die Beteiligten lediglich über einen Teil der Forderung streiten, etwa weil diese noch von einer Beweisaufnahme abhängt, kann für den unstreitigen Teil die Stundung vorab beantragt werden.    

Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtung

3Der Schuldner sollte in seinem Antrag die Art und den Umfang der Stundung näher darstellen und geeignete Alternativen auch hinsichtlich Verzinsung und Sicherheitsleistung anbieten. Zu denken ist insbesondere auch an eine Ratenstundung und nicht lediglich ein Hinausschieben der Fälligkeit insgesamt. Dabei kann der Umfang der Sicherheitsleistung an die sich reduzierende offene Forderung angepasst werden.    

Verzinsung, § 1382 Abs. 2 BGB

4Die gestundete Ausgleichsforderung ist zwingend zu verzinsen. Das Familiengericht entscheidet lediglich über die Höhe und die Fälligkeit der Zinsen. Dabei sind erneut die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers und des Schuldners sowie der in § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Interessen der Kinder gegeneinander abzuwägen. Bei der Bemessung der Zinshöhe kann es auch darauf ankommen, dass der Gläubiger den fehlenden Betrag selbst kreditfinanzieren muss bzw. einen höherverzinslichen Kredit mangels Zufluss des Zugewinnausgleichs nicht ablösen kann. Auch die den Schuldner durch die Stundung der Forderung entstehenden wirtschaftlichen Vorteile, etwa ein erweiterter Vermögenszuwachs durch die Wertsteigerung des nicht zu veräußernden Vermögensgegenstandes, ist für die Höhe der Verzinsung maßgeblich. Regelmäßig ist der gesetzliche Zinssatz gemäß § 246 BGB ein angemessener Orientierungsmaßstab, der nur im Ausnahmefall unterschritten werden kann.BayObLG FamRZ 1981, 392 [393]; andere Auffassung Untergrenze 4 % MüKo-Koch Rn. 21

Die Fälligkeit der Zinsen unterliegt ebenfalls der Entscheidung durch das Familiengericht. Dabei kommt eine zeitratierliche, z.B. monatliche oder jährliche Fälligkeit der Zinsen ebenso in Betracht wie eine Fälligkeit mit Ablauf der Stundungsfrist insgesamt. Der zuletzt genannte Fall wird jedoch regelmäßig nur bei kurzen Zahlungszielen in Betracht kommen. 

Sicherheitsleistung

5Auf Antrag des Gläubigers kann das Familiengericht die Leistung einer Sicherheit für die gestundete Forderung anordnen. Dabei besteht ein Ermessen über Art und Umfang der Sicherheitsleistung, die die Auswahl nicht auf die Bestimmungen gemäß §§ 232 bis 240 beschränkt. Kann der Schuldner gar keine Sicherheit leisten, die dem Gläubiger zumutbar ist, kommt eine Stundung regelmäßig nicht in Betracht.MüKo BGB-Koch Rn. 25 Etwas anderes kann im Ausnahmefall nur gelten, wenn die Belange der in § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten gemeinschaftlichen Kinder Vorrang vor den Gläubigerinteressen beanspruchen.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner 

6Das Recht, die Stundung gemäß § 1382 BGB zu verlangen, steht auch den Erben des Ausgleichspflichtigen und auch im Fall der erbrechtlichen Lösung gemäß § 1371 Abs. 2 BGB zu. Dabei können die Erben entweder als Miterbengemeinschaft oder als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Die Stundungsvoraussetzungen müssen dann entweder für die Miterbengemeinschaft oder den einzeln in Anspruch genommenen Miterben vorliegen. Dies engt den Anwendungsbereich deutlich ein. Insbesondere haben die Miterben das Recht, die Haftung für die Verbindlichkeit gemäß § 1985 BGB auf den Nachlass zu beschränken. Werden minderjährige Kinder des Ausgleichspflichtigen Erben, führt die Anwendung von § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht notwendigerweise dazu, dass deren Interessen vorrangig schutzwürdig gegenüber denen des ausgleichsberechtigten Ehegatten sind. Nachdem die güterrechtliche Lösung gemäß § 1371 Abs. 2 BGB nur in Betracht kommt, wenn neben dem Zugewinnausgleich lediglich noch der "kleine", also nicht erhöhte Pflichtteil des Ehegatten bezogen wird, steht den Abkömmlingen in diesem Fall ohnehin der größte Teil des Nachlasses zu, so dass ein weiterer Schutzbedarf über die Stundungsmöglichkeit gemäß § 1382 BGB regelmäßig nicht vorliegen wird.

Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bevor der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt ist, kann für die Abwägung zugunsten der ausgleichsberechtigten Erben sprechen, dass diese auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten angewiesen waren und deshalb die sofortige Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

BGH: Stundung gem. § 1382 BGB geht Ausschluss oder Herabsetzung gem. § 1381 BGB vor

Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.

4) Häufige Paragraphenketten

§§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG

§ 1378 Abs. 3 Satz 1, § 1382 Abs. 5, § 261 Abs. 2 FamFG

§ 1382 BGB, § 264 Abs. 1 Satz 1 FamFG

§§ 1382 Abs. 4, 246 BGB

5) Prozessuales

8Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§§ 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 23 b Abs. 1 GVG, §§ 111 Nr. 9, 261 Abs. 2 FamFG). Dabei kann das Familiengericht entweder ausschließlich mit der Frage der Stundung einer unbestrittenen Ausgleichsforderung als isolierter Familiensache befasst sein oder über einen Stundungsantrag im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei bestrittener Ausgleichsforderung entscheiden müssen.


Fußnoten