§ 1382 Stundung
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Unter den engen Voraussetzungen des
Die Bedeutung im Rechtsverkehr ist geringer, als dies zu erwarten wäre. Die Stundung des Ausgleichsbetrages ist für den Schuldner häufig aufgrund der anzuordnenden Verzinsung und der zu leistenden Sicherheit weniger attraktiv als eine Fremdfinanzierung etwa durch ein Kreditinstitut. Zudem darf die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht dauerhaft schlecht sein, sondern muss absehbar, also für die Dauer der Stundung eine Verbesserung erwarten lassen. An der zuletzt genannten Voraussetzung scheitert die Geltendmachung des Stundungsanspruchs häufig.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
Unstreitige oder titulierte Ausgleichsforderung
2Nachdem für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen die Höhe der Ausgleichsforderung entscheidend ist, kann der Stundungsanspruch erst dann beurteilt werden, wenn die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung feststeht. Ist diese unstreitig, kann der Stundungsanspruch isoliert geltend gemacht werden, anderenfalls eine Entscheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angestrebt werden.
2) Abgrenzungen, Kasuistik
Bedeutung für Rechtsnachfolger von Gläubiger und Schuldner
6Das Recht, die Stundung gemäß
Verstirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bevor der Zugewinnausgleichsanspruch erfüllt ist, kann für die Abwägung zugunsten der ausgleichsberechtigten Erben sprechen, dass diese auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsberechtigten verstorbenen Ehegatten angewiesen waren und deshalb die sofortige Zahlung des Zugewinnausgleichs zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist.
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
BGH: Stundung gem.
Der Schuldner kann die volle Befriedigung der Ausgleichsforderung wegen einer dadurch eintretenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz nur verweigern, wenn auch eine Herabsetzung oder Stundung oder beides zusammen nicht genügen würde, um seiner wirtschaftlichen Lage genügend Rechnung zu tragen.
BGH NJW 1970, 1600
Kurz gefasst: Der Anwendungsbereich von
OLG Stuttgart: nachträglicher Stundungsantrag nur bei wesentlichen Veränderungen nach Rechtskraft
1. Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gem.
2. In FG-Verfahren ist die Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens als Endentscheidung ohne Weiteres anfechtbar; der Wert gem.
OLG Stuttgart FamFR 2013, 321
OLG Naumburg: keine nachträgliche Stundung bei unveränderten Voraussetzungen
Lagen die Voraussetzungen für eine Stundung bereits während des Verfahrens vor, kann der unterlassene Stundungsantrag nicht nach Rechtskraft nachgeholt werden.
OLG Naumburg FamRZ 2003, 375
Kurz gefasst: Stundungsantrag muss grundsätzlich im Ausgangsverfahren gestellt werden und ist nachträglich nur ausnahmsweise bei wesentlicher Veränderung möglich.
OLG Hamm: fehlende Abtret- bzw. Beleihbarkeit maßgeblich für Stundungsentscheidung
1. Bei der nach
OLG Hamm Urt. v. 23.7.2010 – 13 UF 28/10, BeckRS 2010, 30472
OLG Hamm: Beleihungsnotwendigkeit nur relevant für
1. Bei der Beurteilung, ob der Ausgleich des Zugewinns grob unbillig ist, ist auf die Umstände des jeweiligen Falls abzustellen. Grobe Unbilligkeit ergibt sich nicht schon daraus, daß nicht die Ehefrau, sondern der Ehemann den Ausgleich verlangt. Auch der Umstand, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte die Ausgleichsforderung nicht aus vorhanden flüssigen Mitteln, sondern nur durch Veräußerung oder Belastung von Grundbesitz begleichen kann, reicht allein nicht aus, um einen Zugewinnausgleich als grob unbillig erscheinen zu lassen. Macht der Ausgleichsschuldner im Rahmen eines Stundungsantrags geltend, er verfüge nicht über die Ausgleichssumme, sondern müsse Grundschulden oder Hypotheken aufnehmen, so kann er damit nur gehört werden, wenn er dartut, daß er das gerade jetzt nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen kann.
OLG Hamm Urt. v. 10.11.1977 – 3 UF 198/77, BeckRS 1977, 01807
OLG Nürnberg: keine unbillige Härte, wenn sich Ausgleichsschuldner nicht auf Zahlung vorbereitet hat
2. BGB
OLG Nürnberg Urt. v. 10.1.1978 – 7 UF 162/77, BeckRS 1978, 01830
Kurz gefasst: Um einen Stundungsanspruch gem.
KG: Stundung unter besonderen Umständen ohne Frist möglich
1. Die gerichtliche Bewilligung einer Stundung gemäß
KG Urt. v. 16.5.2012 – 26 U 42/09, BeckRS 2013, 7942
Der Stundungsanspruch ist jedenfalls nicht bereits dann begründet, wenn der Ausgleichspflichtig lediglich behauptet, der Berechtigte verweigere seine Mitwirkung an dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie, wenn unklar bleibt, ob er diese Weigerung noch aufrecht erhält.vgl. OLG Hamm NJW 2015, 357
4) Häufige Paragraphenketten
§
§
5) Prozessuales
8Prozessual zuständig ist ausschließlich das Familiengericht (§