(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 120
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 121 Anfechtungsfrist
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle