von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2080

§ 2080 Anfechtungsberechtigte

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.

(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a)   Normzweck/Anwendungsbereich

§ 2080 BGB grenzt den Kreis der Anfechtungsberechtigten für die Anfechtungsgründe ein und bringt zum Ausdruck, dass die Anfechtung dem Schutz des Verfügungsbetroffenen dient. Die Vorschrift verhindert daher, dass Dritte, ohne betroffen zu sein, die Anfechtung erklären. Sofern eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers angefochten wird, ist die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB zu beurteilen. MüKoBGB/Leipold Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 1

Bei Erbverträgen und bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen steht auch dem Erblasser das Recht zu, die letztwillige Verfügung zu beseitigen oder zu belassen. 

Für die neuen Bundesländer gelten für die Anfechtung einer Verfügung bezüglich der Erbfälle seit dem 03.10.1990 über Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anfechtungsregelungen des BGB, auch wenn das Testament unter der Geltung des ZGB errichtet wurde. OLG Brandenburg FamRZ 1998, 59 (60)

b)   Rechtsnatur des Anfechtungsrechts

Aus dem Schutzzweck des § 2080 BGB folgt ferner, dass das Anfechtungsrecht ein höchstpersönliches Recht ist, nicht auf Dritte übertragbar. Es ist nach §§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Sofern die Anfechtung allerdings von dem Anfechtungsberechtigten erklärt wurde, sind die damit entstandenen Ansprüche pfändbar. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 Dritte, etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlass- oder Insolvenzverwalter können das Anfechtungsrecht daher weder erzwingen, noch durchsetzen. MüKoBGB/Leipold Rn. 3

Das Anfechtungsrecht ist vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist, ohne dass er die Verfügung angefochten hat, und das Anfechtungsrecht bereits entstanden ist. Daher geht das Anfechtungsrecht auf die Erben über, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Anfechtungsberechtigten noch nicht erloschen war. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1463) Das Anfechtungsrecht muss daher erst entstanden und darf nicht erloschen sein, um vererblich zu sein. Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf. Die Feststellungslast für eine frühere erlangte Kenntnis und den daran folgenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs trägt der Anfechtungsgegner. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1464)

2) Definitionen

a)   Unmittelbares Zustattenkommen

Die Anfechtungsberechtigung setzt für Anfechtende voraus, dass diese unmittelbar betroffen sind und sie durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangen. 

Dieser Vorteil kann in einem Erbrecht z.B. durch Anfechtung der Enterbung oder der Erbeinsetzung eines anderen durch den gesetzlichen Erben oder aber durch Anfechtung des Widerrufs einer Erbeinsetzung durch den im früheren Testament eingesetzten Erben bestehen. m.w.Hinweisen und Bespielen MüKoBGB/Leipold Rn. 6

Der Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs z.B. durch die Anfechtung eines Vermächtniswiderrufs durch den Vermächtnisnehmer oder im Wegfall einer Beschwerung etwa durch Anfechtung eines Vermächtnisses oder einer Auflage durch den Beschwerten können einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 2080 BGB darstellen. Der rein tatsächliche Vorteil ist nicht ausreichend, sodass bei Widerruf einer Auflage durch denjenigen angefochten werden kann, der nach

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Im Rahmen der Prüfung der Anfechtungsberechtigung sind anhand des geltend gemachten Anfechtungsgrundes - § 2078 und/oder § 2079 BGB - die Einschränkungen von § 2080 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu beachten. Das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils, daher eines Zustattenkommens im Sinne von § 2080 Abs. 1 BGB reicht gerade nicht aus.  

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BayObLG,  Beschluss vom  13.5.1983 -  BReg. 1 Z 116/82
  • BGH, Urteil vom 08-05-1985 - IV a ZR 230/83
  • BGH, Urteil vom 26-09-1990 - IV ZR 131/89
  • OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 Wx 31/96
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.1998 – 10 Wx 5/97
  • BayObLG,  Beschluss vom  14. 2. 2002 -  1Z BR 54/01
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluss vom  18. 3. 2003 -  1Z BR 71/02
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
6) Häufige Paragraphenketten

§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

Das Anfechtungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und auf Dritte nicht übertragbar. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 

Ferner ist das Anfechtungsrecht vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist und das Anfechtungsrecht bereits entstanden und nicht bereits erloschen ist. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1463) Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf. Die Feststellungslast für eine früher erlangte Kenntnis und den daran folgenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs trägt der Anfechtungsgegner. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1464)

Die Anfechtung durch einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, da

8) Anmerkungen

Bei § 2080 BGB handelt sich um eine Vorschrift, die man plakativ als "Querulantenbremse" bezeichnen kann. 

Aufgrund der nach herrschender Auffassung weitreichenden Rechtsfolgen einer durchgreifenden Anfechtung in Form der rückwirkenden Gesamtnichtigkeit und der Möglichkeiten bei Vorliegen von Motivirrtümern nach § 2078 Abs. 2 oder § 2079 S. 1 BGB sowie der im Regelfall angenommenen Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2079 BGB, ist ein Korrektiv in Form der Anfechtungsberechtigung unerlässlich. 

Autor & Kanzlei
Erbrecht-Rechtsanwalt Jonathan Schlitt in Petersberg, Hessen
Herr Rechtsanwalt Jonathan Schlitt
info@dr-schlitt.de +49 661 480397-0

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Vermögensnachfolge:

  • Erstellung von Vermögensnachfolgekonzeptionen im privaten Bereich und unternehmerischen Bereich
  • Übernahme und Beratung von erbrechtlich ausgeprägter Mandate aller Art
  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und von Übertragungs- und Gesellschaftsverträgen
  • Gründung von Familienpools
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Beratung, Durchführung und Mediation bei Erbauseinandersetzungen
  • Übernahme von Nachlassverwaltungen und Mandaten im Nachlassinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Erbrechtsfällen
  • Beratung zum nationalen und internationalen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
  • Beratung und Vertretung in Erbscheinsverfahren schwieriger Art
  • Beratung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Erstellung von erbrechtlich geprägten Gutachten

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auch auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

  • Übernahme von handels- und gesellschaftsrechtlichen Mandaten aller Art
  • Erstellung von nationalen und internationalen Vertragstexten jedweder handels- und gesellschaftsrechtlicher Art, wie u.a.Lieferverträge, sowie Verträgen mit Vertragshändler und Handelsvertretern etc.
  • Umfassende, qualifizierte Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Unternehmern, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, Handelsvertretern und Vertragshändlern etc.
  • Beratung und Übernahme von steuerlichen Mandaten, insbesondere auf dem Gebiet des Erb- und Schenkungssteuerrechts etc.

Lebenslauf / Ausbildung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Abgeschlossenes Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist)
  • Rechtsreferendariat in Fulda und Hamburg (2014 – 2016)
  • 2. Staatsexamen in Hessen (2016)
  • Zulassung zum Rechtsanwalt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (2016)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Erbrecht (2017)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht (2017)

Mitgliedschaften & Aktivitäten

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  • Anwaltsverein Fulda e.V.
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Profil

Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.

In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungs­strategien, entwickelt und umgesetzt.

Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Internationales Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Unternehmensnachfolge
Testamentsvollstreckung
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Der Schwerpunkt der anwaltlichen und notariellen Tätigkeit der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. liegt in der Beratung und Umsetzung von individuellen Vermögensnachfolgekonzeptionen mit nationalem und internationalem Bezug.

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