(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.
In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungsstrategien, entwickelt und umgesetzt.
Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.
Der Schwerpunkt der anwaltlichen und notariellen Tätigkeit der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. liegt in der Beratung und Umsetzung von individuellen Vermögensnachfolgekonzeptionen mit nationalem und internationalem Bezug.
Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.
36100 Petersberg/Fulda
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2080 Anfechtungsberechtigte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1) Allgemeines
a) Normzweck/Anwendungsbereich
§ 2080 BGB grenzt den Kreis der Anfechtungsberechtigten für die Anfechtungsgründe ein und bringt zum Ausdruck, dass die Anfechtung dem Schutz des Verfügungsbetroffenen dient. Die Vorschrift verhindert daher, dass Dritte, ohne betroffen zu sein, die Anfechtung erklären.
Bei Erbverträgen und bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen steht auch dem Erblasser das Recht zu, die letztwillige Verfügung zu beseitigen oder zu belassen.
b) Rechtsnatur des Anfechtungsrechts
Aus dem vorgenannten Schutzzweck der Vorschrift folgt ferner, dass das Anfechtungsrecht ein höchstpersönliches Recht ist und nicht auf Dritte übertragbar.
Es ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sofern die Anfechtung allerdings von dem Anfechtungsberechtigten erklärt wurde, sind die damit entstandenen Ansprüche pfändbar. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 Dritte, etwa Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlass- oder Insolvenzverwalter können das Anfechtungsrecht daher weder erzwingen, noch gerichtlich durchsetzen. MüKoBGB/Leipold Rn. 3
Das Anfechtungsrecht ist vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist, ohne dass er die Verfügung angefochten hat, und das Anfechtungsrecht bereits entstanden ist. Das Anfechtungsrecht geht auf die Erben über, wenn es zum Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Anfechtungsberechtigten noch nicht erloschen war. Das Anfechtungsrecht muss erst entstanden und darf nicht erloschen sein, um vererblich zu sein.
Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen, und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf.
2) Definitionen
a) Unmittelbares Zustattenkommen
Die Anfechtungsberechtigung setzt für den Anfechtenden voraus, dass dieser unmittelbar betroffen ist und er durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt.
Dieser Vorteil kann in einem Erbrecht bestehen. Klassische Beispiele hierfür sind die Anfechtung des Enterbten oder der Erbeinsetzung eines anderen durch den gesetzlichen Erben oder aber Anfechtung des Widerrufs einer Erbeinsetzung durch den im früheren Testament eingesetzten Erben. m.w.Hinweisen und Bespielen MüKoBGB/Leipold Rn. 6
Der Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs z.B. durch die Anfechtung eines Vermächtniswiderrufs durch den Vermächtnisnehmer oder im Wegfall einer Beschwerung etwa durch Anfechtung eines Vermächtnisses oder einer Auflage durch den Beschwerten können einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 2080 BGB darstellen.
Der rein tatsächliche Vorteil ist nicht ausreichend, sodass bei Widerruf einer Auflage durch denjenigen angefochten werden kann, der nach § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen könnte, da diese Rechtsmacht durch die Anfechtung des Widerrufs erlangt wird. So auch MüKoBGB/Leipold Rn. 6
Zudem ist als unmittelbarer rechtlicher Vorteil auch die Erlangung eines Gestaltungsrechts anzusehen, z.B. eines Anfechtungsrechts. BGH NJW 1991, 169 (171)
Die Unmittelbarkeit ist geben, wenn der rechtliche Vorteil ohne Dazwischentreten oder der Wegfall anderer Personen dem Begünstigten zugute kommt. Als Ausnahme dieser Regel ist nur anzusehen, dass der nach §§ 1924 II, 1925 II, 1926 II BGB vorrangige Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, da mit der Ausschlagung der unmittelbar zur Erbfolge Berufene an seine Stelle tritt, §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III BGB.
Der unmittelbare rechtliche Vorteil muss ferner festgestellt werden. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Rechtslage bei Wirksamkeit der Verfügung mit der Rechtslage nach wirksamer Anfechtung zu vergleichen. BGH NJW 1985, 2025 (2026)
b) Einschränkungen der Anfechtungsberechtigung
Die Einschränkungen der Anfechtungsberechtigten haben den Zweck, dass ausschließlich der Betroffene selbst über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung entscheiden können soll.
Bezieht sich nämlich in den Fällen des § 2078 II BGB der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt, § 2080 Abs. 2 BGB.
Nach § 2080 Abs. 3 BGB kann bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nur der Pflichtteilsberechtigte selbst, daher der übergangene Pflichtteilsberechtige oder der später hinzugekommene Pflichtteilsberechtigte die Anfechtung erklären.
Zudem besteht eine zeitliche Einschränkung der Anfechtungsberechtigung bei der Anfechtung durch nichteheliche Kinder.
Im klassischen Fall der Anfechtung durch ein nichteheliches Kind kann das Kind erst ab wirksamer Anerkennung bzw. rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft Rechte aus dem Vaterschaftsverhältnis geltend machen. Die Konsequenz für die Anfechtungsberechtigung ist daher, dass das nichteheliche Kind erst mit der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft anfechtungsberechtigt wird. Die Heilung einer zuvor erklärten Anfechtung kommt nicht in Betracht, sondern sie ist vielmehr erneut zu erklären. BayObLG FamRZ 2003, 1595 (1597)
c) Anfechtungsrecht des Erblassers nach § 2281 I BGB analog
Ausnahmsweise ist bei Erbverträgen gemäß § 2281 I BGB und bei bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten § 2281 I BGB analog der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Seine vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag kann der Erblasser aus Gründen der §§ 2078, 2079 BGB selbst anfechten, wobei im Rahmen der Anfechtung des § 2079 BGB selbstredend zum Zeitpunkt der Anfechtung ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden sein muss (z.B. durch Wiederheirat).
d) Mehrere Anfechtungsberechtigte
Sind mehrere zur Anfechtung berechtigt, steht jedem das Anfechtungsrecht selbstständig zu. Grüneberg/Weidlich BGB § 2080 Rn. 4 Sofern die Anfechtung nur eines Anfechtungsberechtigten wirksam erklärt wurde, wirkt die Anfechtung „absolut“, daher gegenüber jedermann und daher ebenfalls gegenüber dem Anfechtungserklärenden. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 7; BGH NJW 1985, 2025 (2026); LM BGB § 2080 Nr. 1; BayObLG FamRZ 1983, 1275 (1276)
e) Praxishinweise
Zumeist wird allerdings im Rahmen eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments bereits bei Errichtung auf das Anfechtungsrecht verzichtet.
Ein Verzicht im Rahmen eines jeden Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments ist durchaus sinnvoll, insbesondere da der Wille des Erstverstorbenen auch im Falle des Todes des Längerlebenden verwirklicht wird. Sofern eine Öffnung der Bindungswirkung vereinbart ist, könnte das Regelungsbedürfnis bezüglich des Verzichts anders beurteilt werden.
Sofern ein Verzicht vorliegt, ist die Anfechtung durch den Erblasser ausgeschlossen. Der Erblasser kann auch nach Vorversterben seines Ehepartners die eigenen, bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen gemäß §§ 2078, 2079 BGB nach Maßgabe der für den Erbvertrag geltenden Einschränkungen anfechten. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 6
a) Normzweck/Anwendungsbereich
§ 2080 BGB grenzt den Kreis der Anfechtungsberechtigten für die Anfechtungsgründe ein und bringt zum Ausdruck, dass die Anfechtung dem Schutz des Verfügungsbetroffenen dient. Die Vorschrift verhindert daher, dass Dritte, ohne betroffen zu sein, die Anfechtung erklären. Sofern eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers angefochten wird, ist die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB zu beurteilen. MüKoBGB/Leipold Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 1
Bei Erbverträgen und bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen steht auch dem Erblasser das Recht zu, die letztwillige Verfügung zu beseitigen oder zu belassen.
Für die neuen Bundesländer gelten für die Anfechtung einer Verfügung bezüglich der Erbfälle seit dem 03.10.1990 über Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anfechtungsregelungen des BGB, auch wenn das Testament
a) Unmittelbares Zustattenkommen
Die Anfechtungsberechtigung setzt für Anfechtende voraus, dass diese unmittelbar betroffen sind und sie durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangen.
Dieser Vorteil kann in einem Erbrecht z.B. durch Anfechtung der Enterbung oder der Erbeinsetzung eines anderen durch den gesetzlichen Erben oder aber durch Anfechtung des Widerrufs einer Erbeinsetzung durch den im früheren Testament eingesetzten Erben bestehen. m.w.Hinweisen und Bespielen MüKoBGB/Leipold Rn. 6
Der Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs z.B. durch die Anfechtung eines Vermächtniswiderrufs durch den Vermächtnisnehmer oder im Wegfall einer Beschwerung etwa durch Anfechtung eines Vermächtnisses oder einer Auflage durch den Beschwerten können einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 2080 BGB darstellen. Der rein tatsächliche Vorteil ist nicht ausreichend, sodass bei Widerruf einer Auflage durch denjenigen angefochten werden kann, der nach
Im Rahmen der Prüfung der Anfechtungsberechtigung sind anhand des geltend gemachten Anfechtungsgrundes - § 2078 und/oder § 2079 BGB - die Einschränkungen von § 2080 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu beachten. Das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils, daher eines Zustattenkommens im Sinne von § 2080 Abs. 1 BGB reicht gerade nicht aus.
§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB
Das Anfechtungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und auf Dritte nicht übertragbar. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3
Ferner ist das Anfechtungsrecht vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist und das Anfechtungsrecht bereits entstanden und nicht bereits erloschen ist. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1463) Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf. Die Feststellungslast für eine früher erlangte Kenntnis und den daran folgenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs trägt der Anfechtungsgegner. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1464)
Die Anfechtung durch einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, da
Bei § 2080 BGB handelt sich um eine Vorschrift, die man plakativ als "Querulantenbremse" bezeichnen kann.
Aufgrund der nach herrschender Auffassung weitreichenden Rechtsfolgen einer durchgreifenden Anfechtung in Form der rückwirkenden Gesamtnichtigkeit und der Möglichkeiten bei Vorliegen von Motivirrtümern nach § 2078 Abs. 2 oder § 2079 S. 1 BGB sowie der im Regelfall angenommenen Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2079 BGB, ist ein Korrektiv in Form der Anfechtungsberechtigung unerlässlich.