von Göler (Hrsg.) / Jonathan Schlitt / § 2080

§ 2080 Anfechtungsberechtigte

(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.

(2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.

(3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a)   Normzweck/Anwendungsbereich

§ 2080 BGB grenzt den Kreis der Anfechtungsberechtigten für die Anfechtungsgründe ein und bringt zum Ausdruck, dass die Anfechtung dem Schutz des Verfügungsbetroffenen dient. Die Vorschrift verhindert daher, dass Dritte, ohne betroffen zu sein, die Anfechtung erklären. Sofern eine Verfügung von Todes wegen nach dem Tod des Erblassers angefochten wird, ist die Anfechtungsberechtigung nach § 2080 BGB zu beurteilen. MüKoBGB/Leipold Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 1

Bei Erbverträgen und bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen steht auch dem Erblasser das Recht zu, die letztwillige Verfügung zu beseitigen oder zu belassen. 

Für die neuen Bundesländer gelten für die Anfechtung einer Verfügung bezüglich der Erbfälle seit dem 03.10.1990 über Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB die Anfechtungsregelungen des BGB, auch wenn das Testament

2) Definitionen

a)   Unmittelbares Zustattenkommen

Die Anfechtungsberechtigung setzt für Anfechtende voraus, dass diese unmittelbar betroffen sind und sie durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangen. 

Dieser Vorteil kann in einem Erbrecht z.B. durch Anfechtung der Enterbung oder der Erbeinsetzung eines anderen durch den gesetzlichen Erben oder aber durch Anfechtung des Widerrufs einer Erbeinsetzung durch den im früheren Testament eingesetzten Erben bestehen. m.w.Hinweisen und Bespielen MüKoBGB/Leipold Rn. 6

Der Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs z.B. durch die Anfechtung eines Vermächtniswiderrufs durch den Vermächtnisnehmer oder im Wegfall einer Beschwerung etwa durch Anfechtung eines Vermächtnisses oder einer Auflage durch den Beschwerten können einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 2080 BGB darstellen. Der rein tatsächliche Vorteil ist nicht ausreichend, sodass bei Widerruf einer Auflage durch denjenigen angefochten werden kann, der nach § 2194 BGB die Vollziehung der Auflage verlangen könnte, da diese Rechtsmacht durch die Anfechtung des Widerrufs erlangt wird. So auch MüKoBGB/Leipold Rn. 6

Zudem ist als weiterer, unmittelbar rechtlicher Vorteil auch die Erlangung eines Gestaltungsrechts anzusehen, z.B. eines Anfechtungsrechts. BGH NJW 1991, 169 (171)

Die Unmittelbarkeit ist geben, wenn der rechtliche Vorteil ohne Dazwischentreten oder der Wegfall anderer Personen dem Begünstigten zugute kommt. Als Ausnahme dieser Regel ist nur anzusehen, dass der nach §§ 1924 II, 1925 II, 1926 II BGB vorrangige Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, da mit der Ausschlagung der unmittelbar zur Erbfolge Berufene an seine Stelle tritt, §§ 1924 III, 1925 III, 1926 III BGB.

Der unmittelbare rechtliche Vorteil muss ferner festgestellt werden. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Rechtslage bei Wirksamkeit der Verfügung mit der Rechtslage nach wirksamer Anfechtung zu vergleichen. BGH NJW 1985, 2025 (2026)

b)  Einschränkungen nach § 2080 Abs. 2 und Abs. 3 BGB 

aa) § 2080 Abs. 2 BGB

Bezieht sich in den Fällen des § 2078 II BGB der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt, § 2080 Abs. 2 BGB. Daher ist bei einem entsprechenden Motivirrtum über die Person nach § 2078 II BGB nur diese Person selbst zur Anfechtung berechtigt. So auch Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 4

bb) § 2080 Abs. 3 BGB

Nach § 2080 Abs. 3 BGB kann bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nur der Pflichtteilsberechtigte selbst, daher der übergangene Pflichtteilsberechtige oder der später hinzugekommene Pflichtteilsberechtigte, die Anfechtung erklären. 

Die Einschränkungen bezüglich des Kreises der Anfechtungsberechtigten nach § 2080 Abs. 2 und Abs. 3 BGB sollen verhindern, dass Dritte dann keinen Vorteil aus der letztwilligen Verfügung ziehen dürfen, wenn der unmittelbar rechtliche Betroffene diese bestehen lassen möchte. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 4; BayObLG NJW-RR 2002, 727 (728); MüKoBGB/Leipold Rn. 8 Ausschließlich der Betroffene selbst soll letztlich über die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung entscheiden können.

cc) Anfechtung durch nichteheliche Kinder 

Trotz der Rückwirkung der Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes gemäß § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB kann das Kind erst ab wirksamer Anerkennung gemäß § 1594 I BGB bzw. rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600 d IV BGB Rechte aus dem Vaterschaftsverhältnis geltend machen. Die Konsequenz für die Anfechtungsberechtigung ist daher, dass das nichteheliche Kind erst mit der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft anfechtungsberechtigt wird. Die Heilung einer zuvor erklärten Anfechtung kommt nicht in Betracht, sondern sie ist vielmehr erneut zu erklären. BayObLG FamRZ 2003, 1595 (1597)

Zumeist wird allerdings im Rahmen eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments bereits bei Errichtung auf das Anfechtungsrecht verzichtet. Sofern ein Verzicht vorliegt, ist die Anfechtung durch den Erblasser ausgeschlossen. Der Erblasser kann auch nach Vorversterben seines Ehepartners die eigenen, bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen gemäß §§ 2078, 2079 BGB, nach Maßgabe der für den Erbvertrag geltenden Einschränkungen anfechten. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 6

c)   Anfechtungsrecht des Erblassers nach § 2281 I BGB analog

Ausnahmsweise ist bei Erbverträgen gemäß § 2281 I BGB und bei bindend gewordenen letztwilligen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten § 2281 I BGB analog der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Seine vertragsmäßigen Verfügungen im Erbvertrag kann der Erblasser aus Gründen der §§ 2078, 2079 BGB selbst anfechten, wobei im Rahmen der Anfechtung des § 2079 BGB selbstredend zum Zeitpunkt der Anfechtung ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden sein muss (z.B. durch Wiederheirat).  

d)  Mehrere Anfechtungsberechtigte 

Sind mehrere zur Anfechtung berechtigt, steht jedem das Anfechtungsrecht selbstständig zu. Grüneberg/Weidlich BGB § 2080 Rn. 4 Sofern die Anfechtung nur eines Anfechtungsberechtigten wirksam erklärt wurde, wirkt die Anfechtung "absolut", daher gegenüber jedermann und daher ebenfalls gegenüber dem Anfechtungserklärenden. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 7; BGH NJW 1985, 2025 (2026); LM BGB § 2080 Nr. 1; BayObLG FamRZ 1983, 1275 (1276)

3) Abgrenzungen, Kasuistik

Im Rahmen der Prüfung der Anfechtungsberechtigung sind anhand des geltend gemachten Anfechtungsgrundes - § 2078 und/oder § 2079 BGB - die Einschränkungen von § 2080 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu beachten. Das Vorliegen eines rechtlichen Vorteils, daher eines Zustattenkommens im Sinne von § 2080 Abs. 1 BGB reicht gerade nicht aus.  

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
  • BayObLG,  Beschluss vom  13.5.1983 -  BReg. 1 Z 116/82
  • BGH, Urteil vom 08-05-1985 - IV a ZR 230/83
  • BGH, Urteil vom 26-09-1990 - IV ZR 131/89
  • OLG Brandenburg, 27.05.1997 - 10 Wx 31/96
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.1998 – 10 Wx 5/97
  • BayObLG,  Beschluss vom  14. 2. 2002 -  1Z BR 54/01
  • BayObLG (1. ZS),  Beschluss vom  18. 3. 2003 -  1Z BR 71/02
5) Literaturstimmen
  • Grüneberg BGB-Kommentar, 81. Auflage 2022 
  • Burandt/Rojahn Erbrecht, 4. Auflage 2022 
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 9. Aufl. 2022 
6) Häufige Paragraphenketten

§ 2079, § 2078, § 2080, § 2081, § 2082, § 2083, § 2084, § 2085, § 2086, § 2281 BGB

7) Prozessuales

Das Anfechtungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und auf Dritte nicht übertragbar. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3 

Ferner ist das Anfechtungsrecht vererblich, sofern der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall verstorben ist und das Anfechtungsrecht bereits entstanden und nicht bereits erloschen ist. Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB § 2080 Rn. 3; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1463) Die Anfechtungsfrist und damit einhergehende Kenntnis des nach dem Erbfall verstorbenen Anfechtungsberechtigten ist seinen Erben zuzurechnen und lebt nicht wieder mit seinem Erbfall neu auf. Die Feststellungslast für eine früher erlangte Kenntnis und den daran folgenden Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen Zeitablaufs trägt der Anfechtungsgegner. OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1461 (1464)

Die Anfechtung durch einen Minderjährigen ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, da

8) Anmerkungen

Bei § 2080 BGB handelt sich um eine Vorschrift, die man plakativ als "Querulantenbremse" bezeichnen kann. 

Aufgrund der nach herrschender Auffassung weitreichenden Rechtsfolgen einer durchgreifenden Anfechtung in Form der rückwirkenden Gesamtnichtigkeit und der Möglichkeiten bei Vorliegen von Motivirrtümern nach § 2078 Abs. 2 oder § 2079 S. 1 BGB sowie der im Regelfall angenommenen Anfechtbarkeit im Anwendungsbereich des § 2079 BGB, ist ein Korrektiv in Form der Anfechtungsberechtigung unerlässlich. 

Autor & Kanzlei
Erbrecht-Rechtsanwalt Jonathan Schlitt in Petersberg, Hessen
Herr Rechtsanwalt Jonathan Schlitt
info@dr-schlitt.de +49 661 480397-0

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Vermögensnachfolge:

  • Erstellung von Vermögensnachfolgekonzeptionen im privaten Bereich und unternehmerischen Bereich
  • Übernahme und Beratung von erbrechtlich ausgeprägter Mandate aller Art
  • Entwurf von Testamenten, Erbverträgen und von Übertragungs- und Gesellschaftsverträgen
  • Gründung von Familienpools
  • Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Beratung, Durchführung und Mediation bei Erbauseinandersetzungen
  • Übernahme von Nachlassverwaltungen und Mandaten im Nachlassinsolvenzverfahren
  • Beratung und Vertretung bei internationalen Erbrechtsfällen
  • Beratung zum nationalen und internationalen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht
  • Beratung und Vertretung in Erbscheinsverfahren schwieriger Art
  • Beratung von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Erstellung von erbrechtlich geprägten Gutachten

Schwerpunktmäßige Tätigkeit auch auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts und Steuerrechts:

  • Übernahme von handels- und gesellschaftsrechtlichen Mandaten aller Art
  • Erstellung von nationalen und internationalen Vertragstexten jedweder handels- und gesellschaftsrechtlicher Art, wie u.a.Lieferverträge, sowie Verträgen mit Vertragshändler und Handelsvertretern etc.
  • Umfassende, qualifizierte Beratung sowie außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von Unternehmern, Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, Handelsvertretern und Vertragshändlern etc.
  • Beratung und Übernahme von steuerlichen Mandaten, insbesondere auf dem Gebiet des Erb- und Schenkungssteuerrechts etc.

Lebenslauf / Ausbildung

  • Studium der Rechtswissenschaften an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
  • Abgeschlossenes Begleitstudium im Europäischen Recht (Europajurist)
  • Rechtsreferendariat in Fulda und Hamburg (2014 – 2016)
  • 2. Staatsexamen in Hessen (2016)
  • Zulassung zum Rechtsanwalt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (2016)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Erbrecht (2017)
  • Abgeschlossener Fachanwaltslehrgang Handels- und Gesellschaftsrecht (2017)

Mitgliedschaften & Aktivitäten

  • FORUM Junge Anwaltschaft
  • Anwaltsverein Fulda e.V.
Erbrecht Anwaltskanzlei Dr. Schlitt Hessen
Dr. Schlitt & Coll.
Fulda, Petersberg, Petersberg, Petersberg, Petersberg

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Rechtsanwaltskanzlei Erbrecht Petersberg, Hessen
Profil

Die Kanzlei erstellt individuelle Konzepte für die private Vermögensnachfolge und für die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften, sowie der Gründung von Stiftungen aller Art und Familiengesellschaften.

In der Kanzlei werden unter Einbeziehung des jeweils aktuellen nationalen und internationalen Erbschafts-, Schenkungs- sowie Ertragssteuerrechts und nach Erstellung eines umfassenden Vermögensstatus von der privaten Vermögensnachfolge bis hin zur Umwandlung von Unternehmen, die Gründung von Familiengesellschaften, der Abtretung von Gesellschaftsanteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, korrespondierend mit der Errichtung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen und Vorsorgevollmachten, im Interesse der Mandanten umfassende Konzepte für eine sinnvolle Vermögensnachfolge, insbesondere Steuer- und Pflichtteilsvermeidungs­strategien, entwickelt und umgesetzt.

Teil eines jeden klugen Nachfolgekonzepts ist im Rahmen der anwaltlichen sowie notariellen Tätigkeit auch die Beratung und der Entwurf von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen und familienrechtlicher Anordnungen.

Beratungsschwerpunkte
Erbrecht
Internationales Erbrecht
Gesellschaftsrecht
Unternehmensnachfolge
Testamentsvollstreckung
Strategische Ausrichtung

Der Schwerpunkt der anwaltlichen und notariellen Tätigkeit der Kanzlei Dr. Schlitt & Coll. liegt in der Beratung und Umsetzung von individuellen Vermögensnachfolgekonzeptionen mit nationalem und internationalem Bezug.

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