von Göler (Hrsg.) / Vera Knatz / § 1938

§ 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Der Erblasser kann nach dieser Vorschrift gezielt bestimmte Personen oder auch ganze Stämme von der Erbfolge ausschließen. Er muss nicht gleichzeitig anordnen, wer den durch diese Enterbung frei gewordenen Anteil am Nachlass erhält.

Dieser Zulässigkeit dieses Negativtestaments ergibt sich aus der Testierfreiheit.

2) Abgrenzungen, Kasuistik

a) Form der Enterbung

Die Enterbung kann durch ein einseitiges Testament, durch ein Ehegattentestament und durch Erbvertrag erfolgen.

Erfolgt eine Enterbung in einem Ehegattentestament oder in einem Erbvertrag, kann aber eine solche Enterbung nicht wechselbezüglich angeordnet werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Damit erfolgt keine Bindungswirkung dieser Verfügung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. BayOblG v. 21.07.1992 – 1 Z 62/91 -, FamRZ 1993, 240; OLG München vom 13.09.2005 – 31 Wx 64/05, NJW-RR 2006 

b) Umfang der Enterbung

Durch eine letztwillige Verfügung kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, des Lebenspartners und der Verwandten ausgeschlossen werden, nicht aber das gesetzliche Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB.

Der Ausschluss kann explizit, aber auch stillschweigend erfolgen. Dann muss jedoch der Ausschlusswille im Testament eindeutig zum Ausdruck kommen.

Der Ausschluss kann in vollem Umfang oder nur auf einen Bruchteil erfolgen. Die Enterbung kann auch bedingt erfolgen. BeckOGK/Tegelkamp § 1938 Rn. 9; Damrau/Seiler-Schopp § 1938 BGB Rn. 6; OLG Stuttgart vom 09.08.2017 – 8 W 336/15,  ZEV 2017, 708

c) Begründung der Enterbung

Eine Begründung der Enterbung ist nicht erforderlich. Umgangssprachlich wird mit dem Begriff der „Enterbung“ oftmals gemeint, dass der Enterbte keinerlei Anteil am Nachlass und damit auch seinen Pflichtteil nicht erhalten soll. Da juristisch aber zwischen Enterbung und Pflichtteilsentziehung differenziert wird, OLG Düsseldorf vom 28.04.1995 – 7 U 113/94 - , ZEV 1995, 410 ist die Angabe der Gründe für die Enterbung anzuraten, um auslegen zu können, ob der Erblasser nur die Enterbung oder darüber hinaus auch den Pflichtteilsentzug wollte. Denn während die Enterbung nach § 1938 BGB frei bestimmbar ist und nicht begründet zu werden braucht, ist der Entzug des Pflichtteils nur in den engen Grenzen des § 2333 BGB möglich.

Es ist auch keine explizite Wortwahl einer Enterbung erforderlich, sondern diese kann sich aus der Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben. So kann die Formulierung, dass jegliche Forderungen von Verwandten, mit denen seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt bestanden hätte, ausgeschlossen werden sollen, als Enterbung ausgelegt werden. OLG Hamm vom 09.12.2011 – 15 W 701/10 - FamRZ 2012, 1091 

Bei der Annahme einer stillschweigenden Enterbung ist Zurückhaltung geboten. Ein solcher Ausschließungswille muss sich mit der notwendigen Sicherheit und damit „unzweideutig“ aus dem Testament ergeben. BayOblG vom 02.03.1992 – 1 Z 46/91-, FamRZ 1992, 986

So kann ein gemeinschaftliches Testament, das keine Regelung für den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten enthält, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass einzelne gesetzlich erbberechtigte Personen von der Erbfolge nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen werden sollen. OLG München vom 19.12.2012 – 31 Wx 434/12, NJW-RR 2013, 329

Typisches Beispiel für eine stillschweigende Enterbung ist die Entziehung des Pflichtteils. BayOblG vom 30.11.1995 – 1 Z BR 86/95, FamRZ 1996, 826; MüKo/Leipold § 1938 BGB Rn. 3 Dieser Erfahrungssatz schließt aber nicht die Feststellung eines anderen Erblasserwillens aus, wonach der Erblasser tatsächlich nur die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB bzw. dessen Beschränkung nach § 2338 BGB ohne Aufhebung der Erbeinsetzung wollte. BayOblG vom 18.01.2000 – 1Z BR 133/99 – ZEV 2000, 280 Denn grundsätzlich bezieht sich die Pflichtteilsentziehung bzw. -beschränkung nur auf den Pflichtteil und schließt daneben eine Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten, auch die Erbeneinsetzung, nicht aus.

In der Zuwendung des Pflichtteils liegt in der Regel zugleich die Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge und damit eine Enterbung. MüKo/Leipold § 1938 BGB Rn. 3, NK-BGB/Kroiß § 1938 Rn 4 

Gleiches gilt hinsichtlich der Differenz in der Zuwendung eines Erbteils, der hinter dem gesetzlichen zurückbleibt.

Ob eine Enterbung anzunehmen ist, wenn der Erblasser einem gesetzlichen Erben ein Vermächtnis zugewendet hat, ohne das Erbrecht zu erwähnen, ist Auslegungsfrage. OLG München vom 19.02.2020 – 31 Wx 231/17, ErbR 2020, 404 Denn das Vermächtnis kann auch zusätzlich zu dem gesetzlichen Erbe zugewendet werden in Form des Vorausvermächtnisses, oder das Vermächtnis soll auf den gesetzlichen Erbteil angerechnet werden. In beiden Fällen behält der Erbe sein gesetzliches Erbrecht.

In der Erschöpfung des Nachlasses durch Vermächtnisse und Auflagen liegt nicht zwingend der Ausschluss der gesetzlichen Erben, da die Vermächtnisse noch ausgeschlagen werden können. BayObLG MDR 1979, 847

Andererseits wird im Rahmen der Auslegung von Testamenten regelmäßig angenommen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung zugunsten derjenigen Personen bezweckt, welchen er sein überwiegendes Vermögen im Rahmen eines Vermächtnisses zuwendet, womit wiederum die als Erben benannten Personen enterbt werden. OLG München vom 19.02.2020 – 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19, Erb 2020,404

d) Folgen der Enterbung – Rechte des Enterbten

Durch die Enterbung können Abkömmlinge, Eltern als auch der Ehegatte bzw. Lebenspartner ihren Pflichtteil fordern. Eine über die Enterbung hinausgehende Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich, welche abschließend aufgelistet und nicht der Analogie auf weitere Umstände zugänglich sind.

Ist die Anordnung der Pflichtteilsentziehung unwirksam, ist diese Erklärung des Testierenden aber für die Auslegung seines Erblasserwillens maßgeblich, da mit dieser Anordnung in der Regel zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Betroffene zumindest von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll.

In der Regel erstreckt sich die Enterbung eines Abkömmlings nicht auf dessen Abkömmlinge. BGH vom 13.04.2011 – IV ZR 204/09 -, NJW 2011, 1878, OLG Köln FamRZ 2015, 1529

Diese erben kraft selbständigen eigenen Rechts nach §§ 1924 Abs. 3, 1925 Abs. 3 S. 1, 1926 Abs. 3 S. 1 BGB, und nicht kraft Erbrechts ihres Stammelternteils.

Soll sich die Enterbung auch auf diese Abkömmlinge und damit den gesamten Stamm des Enterbten erstrecken, bedarf es daher besonderer Anhaltspunkte. BayOblG FamRZ 1989, 1006, LG Neubrandenburg MDR 1995, 1238, NK-BGB/Kroiß § 1938 BGB Rn. 5 Diese sollten in einer letztwilligen Verfügung explizit angegeben werden. Sollte keine klare Angabe in letztwilligen Verfügung gemacht worden sein, ist der Erblasserwille im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der Ehegatte des Testierenden verliert durch die Enterbung seinen Anspruch auf den Voraus nach § 1932 BGB.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, behält der enterbte Ehegatte neben seinem kleinen Pflichtteil den Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1371 Abs. 2 BGB.

e) Enterbung bei unwirksamer Erbeinsetzung

Da in der positiven Erbeinsetzung bereits ein Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge liegt, braucht diese nicht gesondert angeordnet zu werden.

Ist jedoch die gewillkürte Erbeinsetzung unwirksam, stellt sich die Frage, ob es dennoch bei der Ausschließung der gesetzlichen Erben bleibt. Diese Frage kann nach einer Ansicht nicht über § 2085 BGB beantwortet werden, da die negative Folge der Enterbung nur die Kehrseite der Erbeinsetzung darstelle. Damrau/Seiler-Schopp § 1938 BGB RN. 11, Müko/Leipold § 1938 BGB Rn. 11

Nach einer anderen Meinung soll § 2085 BGB auf das Verhältnis zwischen Erbeinsetzung und Ausschließung anwendbar sein, jedoch nur, wenn neben der Erbeinsetzung eine Ausschließung als selbständige Verfügung vorliegt. RGZ 134, 277; OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691; OLG Zweibrücken FGPrax 1996, 152; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1433; BayObLG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 43/99, ZEV 2001, 24

Eine solche selbständige Verfügung darf aber nicht im Zweifel angenommen werden, auch nicht schon dann, wenn die Ausschließung ausdrücklich ins Testament aufgenommen wurde. Sondern es müssen dafür besondere Anhaltspunkte für eine solche selbständige Verfügung im Testament bestehen.

Kann aber eine selbständige Ausschließung zweifelsfrei bejaht werden, ist ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2085 BGB nicht mehr erforderlich, da dann der Wille des Erblassers, es auch bei Unwirksamkeit der Erbeinsetzung bei der Ausschließung zu belassen, bereits festgestellt wurde.

Im Ergebnis kommen daher beide Auffassungen zu dem Ergebnis, dass sich die Zweifelsregel nicht auswirkt. So auch MüKo/Leipold § 1938 BGB Rn 12

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

RGZ 134, 277

BGH vom 13.04.2011 – IV ZR 204/09, NJW 2011, 1878

BayObLG MDR 1979, 847

BayObLG FamRZ 1989, 1006

BayObLG vom 02.03.1992 – 1 Z 46/91, FamRZ 1992, 986

BayObLG v. 21.07.1992 – 1 Z 62/91, FamRZ 1993, 240

BayObLG vom 30.11.1995 – 1 Z BR 86/95, FamRZ 1996, 826

BayObLG vom 18.01.2000 – 1Z BR 133/99, ZEV 2000, 280

BayObLG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 43/99, ZEV 2001, 24

OLG Düsseldorf vom 28.04.1995 – 7 U 113/94, ZEV 1995, 410

OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1433

OLG Hamm vom 09.12.2011 – 15 W 701/10, FamRZ 2012, 1091

OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691

OLG Köln FamRZ 2015, 1529

OLG München vom 13.09.2005 – 31 Wx 64/05, NJW-RR 2006

OLG München vom 19.12.2012 – 31 Wx 434/12, NJW-RR 2013,

4) Literaturstimmen

Damrau/Seiler-Schopp § 1938 BGB

Müko/Leipold § 1938 BGB

BeckOGK/Tegelkamp § 1938

NK-BGB/Kroiß § 1938

Autor & Kanzlei
Rechtsanwalt Frankfurt Familienrecht-Fachanwalt, Erbrecht-Fachanwalt
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz

Beratungsfelder

Scheidung und Scheidungsfolgen

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Kindesunterhalt

Ehegattenunterhalt

Zugewinnausgleich

Versorgungsausgleich

Vorbereitung von Eheverträgen

 

Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen

Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten

Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche

 

Mitglied:

Deutscher Anwaltsverein

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Institut für Erbrecht e.V.

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.

CoopeRAtion e.V.

Deutscher Familiengerichtstag e.V.

 

Publikationen

Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB

„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.

„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.

 

Profil

Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.

Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.

Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.

Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.

 

Strategische Ausrichtung

Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.

Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.

Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.

 

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