Beratungsfelder
Scheidung und Scheidungsfolgen
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Kindesunterhalt
Ehegattenunterhalt
Zugewinnausgleich
Versorgungsausgleich
Vorbereitung von Eheverträgen
Vorbereitung von Testamenten und Erbverträgen
Beratung bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten
Auseinandersetzung von Miterbengemeinschaften
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Mitglied:
Deutscher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
Institut für Erbrecht e.V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge D.V.E.V.
CoopeRAtion e.V.
Deutscher Familiengerichtstag e.V.
Publikationen
Nomos-Kommentar zum BGB §§ 1601 -1604, 1606-1609, 1612a-1612c BGB
„Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf“ FF 2020, 396 ff.
„Großeltern haften für ihre Enkel – zugleich Anmerkung zu BGH vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21“ FF 2022, 29 ff.
Profil
Frau Rechtsanwältin Vera Knatz studierte Jura in Bonn mit dem Schwerpunkt Familienrecht und absolvierte ihre Referendarszeit in Hanau und Frankfurt am Main. Nach einem 4-jährigen Auslandaufenthalt in Kanada und einer Familienpause kehrte sie 1999 in ihren Beruf als Rechtsanwältin zurück und spezialisierte sich auf die Gebiete des Erbrechts und des Familienrechts.
Seit 2003 ist sie Fachanwältin für Familienrecht, 2006 Fachanwältin für Erbrecht.
Frau Rechtsanwältin Knatz ist aufgrund ihrer Spezialisierung im Erbrecht ein empfohlenes Mitglied des Instituts für Erbrecht e.V. Das Institut für Erbrecht ist eine europaweite Vereinigung von Spezialisten auf dem Gebiet des Erb- und Erbschaftssteuerrechts.
Sie ist Partner der bundesweit verzweigten CoopeRAtion Ehe-, Familien- und Erbrecht, ein 1997 gegründeter Verbund von Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die sich auf das Ehe-, Familien-, Erb-, Sozial- und Steuerrecht spezialisiert haben.
Strategische Ausrichtung
Wir haben uns zum Ziel gesetzt, den Mandanten kompetent, zielgerichtet, persönlich, engagiert und effizient zu beraten. Diesen Anspruch können wir vollumfänglich realisieren, da wir unsere Tätigkeitsbereiche ausschließlich auf das Familienrecht und das Erbrecht konzentrieren und unser fachliches Spezialwissen durch ständige Weiterbildung immer auf den aktuellsten Stand bringen.
Wir sind damit erfahrene und hochqualifizierte Ansprechpartner, welche dem Mandanten zuhören und sich Zeit nehmen für die individuelle Fragestellung. Denn dies stellt den ersten Schritt einer professionellen Beratung dar.
Daher kann von uns weit mehr als Standardlösungen erwarten werden. Wir bieten innovative und kreative Lösungen für komplexe Probleme sowie eine effiziente und erfolgreiche Begleitung durch die entscheidenden Wendepunkte des Lebens unserer Mandanten, welche durch die Eingehung oder das Scheitern einer Ehe, aber auch durch einen Todesfall entstehen, und begleiten unsere Mandanten außergerichtlich wie auch vor Gericht.
Standort
Frankfurt am Main
4 Anwälte
Internetpräsenz:
www.familienrecht-erbrecht-frankfurt.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Der Erblasser kann nach dieser Vorschrift gezielt bestimmte Personen oder auch ganze Stämme von der Erbfolge ausschließen. Er muss nicht gleichzeitig anordnen, wer den durch diese Enterbung frei gewordenen Anteil am Nachlass erhält.
1. Form der Enterbung
Die Enterbung kann durch ein einseitiges Testament, durch ein Ehegattentestament und durch einen Erbvertrag erfolgen.
Erfolgt eine Enterbung durch ein Ehegattentestament oder durch einen Erbvertrag, kann eine solche Enterbung aber nicht wechselbezüglich angeordnet werden, d.h. es erfolgt keine Bindungswirkung dieser Verfügung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. BayOblG v. 21.07.1992 – 1 Z 62/91 -, FamRZ 1993, 240
2. Umfang der Enterbung
Durch eine letztwillige Verfügung kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, des Lebenspartners und der Verwandten ausgeschlossen werden, nicht aber das gesetzliche Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB.
Der Ausschluss kann explizit, aber auch stillschweigend erfolgen. Dann muss jedoch der Ausschlusswille im Testament eindeutig zum Ausdruck kommen.
Der Ausschluss kann in vollem Umfang oder nur auf einen Bruchteil erfolgen. Die Enterbung kann auch bedingt erfolgen.
Im Zweifel ist nur die genannte Person vom Erbrecht ausgeschlossen, nicht dessen Abkömmlinge. Daher sollte zur Vermeidung von Zweifeln von dem Erblasser in seiner Verfügung explizit bestimmt werden, ob auch der Stamm des Enterbten von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.
3. Begründung der Enterbung
Eine Begründung der Enterbung ist nicht erforderlich.
Umgangssprachlich wird mit dem Begriff der „Enterbung“ oftmals gemeint, dass der Enterbte keinerlei Anteil am Nachlass und damit auch seinen Pflichtteil nicht erhalten soll. Da juristisch aber zwischen Enterbung und Pflichtteilsentziehung differenziert wird, sollten die Gründe für die Enterbung genannt werden.
Soll ein gesetzlicher Erbe einen bestimmten Nachlassgegenstand erhalten, bedeutet diese Verfügung nicht gleichzeitig auch eine Enterbung. Denn es kann sich um ein Vermächtnis handeln, welches der Erbe zusätzlich oder in Anrechnung auf sein Erbe erhalten soll. Der Testierende sollte daher möglichst klar verfügen, ob die Zuwendung eines Vermächtnisses auch gleichzeitig eine Enterbung bedeuten soll.
Der Erblasser kann nach dieser Vorschrift gezielt bestimmte Personen oder auch ganze Stämme von der Erbfolge ausschließen. Er muss nicht gleichzeitig anordnen, wer den durch diese Enterbung frei gewordenen Anteil am Nachlass erhält.
Dieser Zulässigkeit dieses Negativtestaments ergibt sich aus der Testierfreiheit.
a) Form der Enterbung
Die Enterbung kann durch ein einseitiges Testament, durch ein Ehegattentestament und durch Erbvertrag erfolgen.
Erfolgt eine Enterbung in einem Ehegattentestament oder in einem Erbvertrag, kann aber eine solche Enterbung nicht wechselbezüglich angeordnet werden, § 2278 Abs. 2 BGB. Damit erfolgt keine Bindungswirkung dieser Verfügung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten. BayOblG v. 21.07.1992 – 1 Z 62/91 -, FamRZ 1993, 240; OLG München vom 13.09.2005 – 31 Wx 64/05, NJW-RR 2006
b) Umfang der Enterbung
Durch eine letztwillige Verfügung kann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, des Lebenspartners und der Verwandten ausgeschlossen werden, nicht aber das gesetzliche Erbrecht des Staates nach § 1936 BGB.
Der Ausschluss kann explizit, aber auch stillschweigend erfolgen. Dann muss jedoch der Ausschlusswille im Testament eindeutig zum Ausdruck kommen.
Der Ausschluss
RGZ 134, 277
BGH vom 13.04.2011 – IV ZR 204/09, NJW 2011, 1878
BayObLG MDR 1979, 847
BayObLG FamRZ 1989, 1006
BayObLG vom 02.03.1992 – 1 Z 46/91, FamRZ 1992, 986
BayObLG v. 21.07.1992 – 1 Z 62/91, FamRZ 1993, 240
BayObLG vom 30.11.1995 – 1 Z BR 86/95, FamRZ 1996, 826
BayObLG vom 18.01.2000 – 1Z BR 133/99, ZEV 2000, 280
BayObLG vom 19.04.2000 – 1 Z BR 43/99, ZEV 2001, 24
OLG Düsseldorf vom 28.04.1995 – 7 U 113/94, ZEV 1995, 410
OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1433
OLG Hamm vom 09.12.2011 – 15 W 701/10, FamRZ 2012, 1091
OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691
OLG Köln FamRZ 2015, 1529
OLG München vom 13.09.2005 – 31 Wx 64/05, NJW-RR 2006
OLG München vom 19.12.2012 – 31 Wx 434/12, NJW-RR 2013,
Damrau/Seiler-Schopp § 1938 BGB
Müko/Leipold § 1938 BGB
BeckOGK/Tegelkamp § 1938
NK-BGB/Kroiß § 1938