Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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Plattling
Herr Dr. jur. Andreas Gerhardinger
Herr Rechtsanwalt Christian Gätzschmann
Vorherige
Vorherige Norm
§ 613a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 614 Fälligkeit der Vergütung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Nach § 614 S. 1 BGB ist der Dienstverpflichtete grundsätzlich vorleistungspflichtig, d.h. er erhält seine Vergütung erst nach Erbringung der Dienste („Ohne Arbeit kein Lohn“). Für Arbeitsverhältnisse typisch ist die Vergütung nach Zeitabschnitten, § 614 S. 2 BGB, z.B. nach Tagen, Wochen oder Monaten. Da die Vorschrift nicht zwingend ist, wird die Vorleistungspflicht in der Praxis häufig durch vertragliche Regelungen oder Sondervorschriften abweichend bestimmt.
In Abweichung von der Grundregel des § 271 BGB, wonach eine Leistung grundsätzlich sofort fällig und erfüllbar ist, bestimmt § 614 BGB eine Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten bzw. Arbeitnehmers. Diese gesetzliche Verschiebung des Fälligkeitszeitpunktes stellt keine Stundung im rechtlichen Sinne dar. Faktisch führt die Vorleistungspflicht aber dazu, dass der Dienstverpflichtete das Vergütungsrisiko trägt. Im Arbeitsverhältnis wird dieses Risiko relativiert durch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gleichwohl begrenzt, da sie im Arbeitsverhältnis häufig durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen abbedungen wird und außerdem vorrangige gesetzliche Sonderregelungen vorhanden sind.
a) Vorschuss- und Abschlagszahlungen
aa) Als Vorschuss wird eine Geldleistung bezeichnet, die bereits vor dem Fälligkeitszeitpunkt erbracht und sodann bei Fälligkeit auf die Forderung des Dienstverpflichteten verrechnet wird. Zur Rechtsnatur des Vorschussanspruches BAG NZA 1987, 485, https://www.jurion.de/de/document/show/0:93011,0/ Üblich sind Vorschusszahlungen vor allem im Arbeitsverhältnis, um vorübergehende finanzielle Engpässe des Arbeitnehmers zu überbrücken. Unter besonderen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vorschuss- oder Abschlagszahlungen. z.B. bei einer Notlage des Dienstverpflichteten aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, vgl. Palandt/Weidenkaff, Rdnr. 3 zu § 614 BGB Die Verrechnung der Vorschuss- oder Abschlagszahlung mit der endgültigen Vergütung erfordert keine Aufrechnungserklärung des Dienstberechtigten. Vielmehr sind Vorschuss- oder Abschlagszahlungen als vorzeitige Erfüllung anzusehen und mindern daher unmittelbar den Vergütungsanspruch. Palandt/Weidenkaff, Rdnr. 3 zu § 614 BGB; LAG Hamm, Urteil v. 22.02.2001 – Gz. 16
§ 614 BGB umfasst sämtliche Arten von Dienstverhältnissen (Dienst-, Arbeits-, Geschäftsbesorgungsverträge) und gilt sowohl für die Zeitvergütung als auch für die Akkordvergütung. Im Bereich der entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) ist die Fälligkeit zusätzlich von einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung abhängig. BGH, Urteil v. 03.02.1988 – Gz. IVa ZR 196/86 (= NJW-RR 1988, 1264 f.),https://www.jurion.de/de/document/show/0:66467,0/ Aufgrund der Abdingbarkeit der Regelung wird der Fälligkeitszeitpunkt oft durch Individual- oder Kollektivvereinbarungen abweichend von § 614 BGB bestimmt. Darüber hinaus existieren sondergesetzliche Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit der Vergütung für bestimmte Berufsgruppen.
a) Abweichende vertragliche Regelungen
Über Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können Vorschuss- oder Abschlagszahlungen vereinbart werden. Ist für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, stellt das negative Zeitguthaben einen Vorschuss des Arbeitgebers dar. Außerhalb von Individual- oder Kollektivvereinbarungen können Vorschüsse und Abschlagszahlungen nur für Aufwandsentschädigungen
BAG, Urteil v. 15.05.2013 - Gz. 10 AZR 325/12 (= NZA 2013, 6 ff.), http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm& Datum=2013&anz=34&pos=0&nr=16855&linked=urt: „1. Wird im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit getroffen, so ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Das gilt auch für außertarifliche Angestellte. 2. Verlangt der Arbeitnehmer auf der Grundlage einer Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto eine verstetigte Vergütung für einen bestimmten Zeitraum, obwohl er die geschuldete Arbeitsleistung in dem betreffenden Zeitraum nicht in vollem Umfang erbracht hat, ist sein Vortrag nur dann schlüssig, wenn er erkennen lässt, dass er einen Vorschuss und nicht eine bereits verdiente Vergütung verlangt.“ (amtl. Orientierungssatz)
LAG Hamm, Urteil v. 21.04.2006 – Gz. 10 Sa 2044/05, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2006/10_Sa_2044_05urteil20060421.html: Verrechnung eines Vorschusses bei der Bestimmung von restlichen Arbeitsentgelt; Begriff des Vorschusses; Zulässigkeit der Einordnung von Vorschüssen als vorweggenommene Lohntilgungen.
LAG Hessen, Urteil v. 09.03.2005 - Gz. 2 Sa 1550/04, http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KARE600012751%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L: Folgen der Aufrechnung eines Vorschusses mit einer nicht pfändbaren Forderung; Rechtsnatur eines Vorschusses.
LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.10.2013 - Gz. 5 Sa 111/13, http://www.iww.de/quellenmaterial/id/101329: „Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Streits über die Berechnung künftiger Lohnansprüche zu Unrecht die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts annimmt, kann die beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen. Der Arbeitnehmer trägt insoweit grundsätzlich das Irrtumsrisiko.“ (amtl. Leitsatz)
Vertragliche Abbedingung der nach § 614 BGB vorgesehenen Reihenfolge der dienstvertraglichen Hauptleistungspflichten für den Verzugsfall und Begründung einer Vorleistungspflicht des Vertragspartners (hier: sog. Vorfälligkeitsklausel im Unterrichtsvertrag) stellt keine unangemessene Benachteiligung dar. BGH, Urt. v. 18.04.2019, Gz. III ZR 191/18, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2019-4&Sort=11&Seite=1&nr=55255&anz=229&pos=58&Blank=1
Fehlt eine arbeitsvertragliche Regelung zum Zeitpunkt der Lohnzahlung, gilt die Bestimmung des § 614 BGB, sodass ein Verzug der Lohnzahlung zum jeweils Ersten des Folgemonats nach Entrichtung der Arbeitsleistung eintritt. LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.03.2017, Gz. 3 Sa 475/14, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001301957
BAG, Urt. v. 07.07.2025, Gz. 10 AZR 416/14: Bei einer Leistungsklage auf Arbeitsentgelt (hier: Drittschuldnerklage) muss der Streitgegenstand bestimmt sein. Da die Vergütung gemäß § 614 BGB üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen wird, gehört zur Bezeichnung des Streitgegenstands zwingend die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung verlangt wird. Ein pauschaler Antrag ohne zeitliche Zuordnung genügt diesen Anforderungen nicht, da das Gericht sonst nicht prüfen kann, ob die Fälligkeit gemäß § 614 BGB eingetreten ist. https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=jb-KARE600047382&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
§ 611 i.V.m. § 614 BGB: Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes der Vergütung.
§ 614 i.V.m. § 280 Abs. 2 BGB: Schadensersatzpflicht bei Zahlungsverzug des Dienstberechtigten. BAG, Urteil v. 14.05.1998 – Gz. 8 AZR 634/96 (= NZA-RR 1999, 511),https://web.archive.org/web/20071212172218/http://betriebsraete.de/bag-1998/8-azr-634-96.html
Die Verrechnung von Vorschüssen oder Abschlägen auf künftig fällig werdende Vergütungsansprüche sollte nicht in Form einer Aufrechnung erklärt werden, da in diesem Falle wegen § 394 BGB u. U. Pfändungsgrenzen der §§ 850 ff. ZPO zu beachten sind. Da die Vorschuss- oder Abschlagszahlung den Vergütungsanspruch von selbst mindert, ist es vorteilhafter, Vorschüsse oder Abschläge einfach von der Endvergütung abzuziehen. Wendet der Dienstverpflichtete ein, dass der Vorschuss durch die geleisteten Dienste bereits verdient sei, obliegt ihm hierfür die Darlegungs- und Beweislast. OLG Düsseldorf, Urteil v. 09.10.1997 – Gz. 13 U 153/96, https://www.juris.de/jportal/portal/page /jurisw.psml/t/null?res=null&appversion=null&login=Login&doc.id=KORE712859900&javascript_active=no&appname=null&showdoccase=1&action=portlets.jw.CopySessionState&fromPsml=null