Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Jan-Philipp Lautebach / § 613a

§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

  • 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • 2. den Grund für den Übergang,
  • 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  • 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 613a BGB ist eine Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Sie regelt die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs und die Folgen für die im veräußerten Betrieb oder Betriebsteil arbeitenden Arbeitnehmer. Ein Betriebsteil kann z.B. eine Filiale, eine Abteilung oder eine Geschäftsstelle sein. Wechselt ein Betrieb oder Betriebsteil den Inhaber, sollen die Arbeitnehmer nicht ihren Arbeitsplatz verlieren. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt beim Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebsübergang führt also nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dazu, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen wechselt und die zum alten Arbeitgeber bestandenen Arbeitsverhältnisse übergehen und fortbestehen. Der bisherige Arbeitgeber scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, sofern der Arbeitnehmer nicht von seinem in § 613a Abs. 6 BGB verankerten Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Ohne entsprechende Regelungen wäre der Kündigungsschutz massiv eingeschränkt. Ein Betriebsübergang hat weitere Folgen, wie z.B. die Mithaftung des Erwerbers für vor der Veräußerung entstandene Verbindlichkeiten und die Kontinuität des Betriebsrats.

2§ 613a BGB wurde durch etliche Urteile sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene konkretisiert. In der Praxis ist regelmäßig insbesondere problematisch, ob im konkreten Fall ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht. Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Zur Klärung, ob dies der Fall ist, werden mehrere Faktoren herangezogen. So sprechen die Übernahme der Hauptbelegschaft, die Ähnlichkeit der Tätigkeit nach dem Übergang oder die Übernahme von Kundschaft regelmäßig für einen Betriebsübergang. In der Praxis ist die Klärung nicht immer einfach. Daher gibt es divergierende Gerichtsurteile und die Rechtsprechung hat sich in Bezug auf § 613a BGB bereits mehrmals gewandelt.

3Die Norm ähnelt stark der Schutzvorschrift aus § 566 Abs. 1 BGB, nach welcher das Prinzip „Kauf bricht Miete nicht“ gilt. Bei einem Immobilienverkauf geht das Mietverhältnis über und besteht zum neuen Immobilieninhaber fort. Die Vorschriften § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und § 566 Abs. 1 BGB schützen beide jeweils den regelmäßig schwächeren Vertragspartner, der eher auf das Fortbestehen des Vertragsverhältnisses angewiesen ist.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a) Überblick

4§ 613a BGB dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Die Norm greift immer dann ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt.Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 2 § 613a BGB regelt die Voraussetzungen eines BetriebsübergangsSchreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019, § 613a Rn. 1

2) Definitionen

a) Voraussetzungen des Betriebsübergangs 

Der Tatbestand des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB verlangt den Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber.Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021, § 613a Rn. 6 

aa) Betriebsbegriff

7Der Begriff des Betriebs und damit einhergehend der des Betriebsteils kann nicht alleine aufgrund von § 613a BGB bestimmt werden.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

34a) Anwendungsbereich

Der Schutz des § 613a BGB erfasst alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse durch rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs auf einen neuen Betriebsinhaber übergehen.Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021, § 613a BGB Rn. 8 Es kann zu einer analogen Anwendung kommen, wenn bei einem Betriebsübergang auf Grund Gesetzes oder Verwaltungsakts Schutzlücken bestehen.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

37a) BAG, Urteil vom 25.01.2018 – 8 AZR 309/16:

Ohne Betriebsinhaberwechsel kein Betriebsübergang und ohne Betriebsübergang keine Widerspruchsfrist

Ein Betriebsübergang setzt voraus, dass die den Betrieb im eigenen Namen führende und nach außen als Inhaberin auftretende Person wechselt. Es reicht nicht aus, wenn nur gegenüber der Belegschaft eine andere Person als Inhaberin auftritt. Ohne Betriebsübergang ist ein Widerspruch dann auch nicht erforderlich, wenn über den vermeintlichen Betriebsübergang informiert wurde.
Im vorliegenden Fall ist keine Übernahme der Nutzung der wirtschaftlichen Einheit nach außen erfolgt und die Beklagte hat auch nicht ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt. Es ist lediglich im Innerverhältnis eine andere Person als Inhaberin aufgetreten. Das reicht für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Ein Betriebsübergang scheidet daher aus.

38b) BAG, Urteil vom 21.12.2017 – 8 AZR 700/16:

Verwirkung des Widerspruchsrechts bei bloßer Weiterarbeit

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten lässt. Es kann, wie jedes Recht, nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden und deshalb auch verwirkt werden. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und trägt dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.
Die Verwirkung verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände sind, die eine Geltendmachung für den Gegner unzumutbar machen, desto schneller kann ein Anspruch oder Recht verwirken.
Wurde der Arbeitnehmer zwar nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet, aber von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber über den mit dem Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Mitteilung des (geplanten) Zeitpunkts, des Gegenstands des Betriebsübergangs und des Betriebsübernehmers (grundlegende Informationen) in Textform in Kenntnis gesetzt und über sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB belehrt, führt eine widerspruchslose Weiterarbeit bei dem neuen Inhaber über einen Zeitraum von sieben Jahren regelmäßig zur Verwirkung des Widerspruchsrechts. Das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG gebietet kein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht und steht auch der Annahme einer Verwirkung im Einzelfall nicht entgegen.

39c) EuGH, Urteil vom 06.04.2017 – Rs. C-336/15:

Berücksichtigung der beim Veräußerer zurückgelegten Beschäftigungszeit

Art. 3 RL 2001/23/EG ist derart auszulegen, dass bei der Kündigung eines Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist auch die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, die der Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Kündigung erst nach dem Ablauf eines Jahres seit dem Betriebsübergang erfolgt.
Die Richtlinie soll die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. Die Richtlinie soll so weit wie möglich gewährleisten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber in unveränderter Form fortgesetzt wird. Dem Arbeitnehmer dürfen keine schlechteren Bedingungen als die vor dem Übergang geltenden auferlegt werden.

40d) BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 8 AZR 612/15:

Auswirkung von Informationsfehlern auf Widerspruchsfrist

Eine fehlende Information des neuen Inhabers über die Sozialplanprivilegierung nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG, die besagt dass § 112 Abs. 4 und 5 keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung finden, führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Lauf gesetzt wird. Die Widerspruchsfrist wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt. Mit dem Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren seit der (Neu-)Gründung, hier mit der Übernahme des Betriebs durch den Inhaber des neu gegründeten Betriebs, ist dieser Fehler in der Unterrichtung kraft Gesetzes geheilt. Zu diesem Zeitpunkt beginnt im Hinblick auf diesen Unterrichtungsfehler entsprechend § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB eine Widerspruchsfrist von einem Monat zu laufen.
Mit Ablauf des Privilegierungszeitraums von vier Jahren tritt eine rechtliche Zäsur ein, weil die Sozialplanprivilegierung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingreift und die wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers so nicht mehr gefährden kann. Mit dem Zeitpunkt der Heilung des Unterrichtungsfehlers beginnt die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB zu laufen. Einer erneuten Information bedarf es deshalb nicht, weil keine Fehlerkorrektur vorliegt, sondern die Unterrichtung, die zunächst unvollständig erfolgte, nunmehr kraft Gesetzes vervollständigt wird.

41e) BAG, Urteil vom 27.07.2010 – 1 AZR 874/0:

Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhung

In Zusammenhang mit einem Betriebsübergang kann es zu einer Gehaltsdifferenz zwischen übernommenen Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft kommen. Führt der Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung ein, von der die übernommenen Arbeitnehmer ausgenommen sind, so liegt hierin eine Differenzierung. Diese Differenzierung ist aber sachgerecht, wenn der Arbeitgeber mit der unterschiedlichen Behandlung die Angleichung der Vergütungsdifferenz bezwecken will. In einem solchen Fall besteht für die übernommenen Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine Gehaltserhöhung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz. Ein Vorlegen der Differenzierungsgründe durch den Arbeitgeber ist vorab nicht nötig. Eine Angleichung der Vergütung an das niedrigere Gehaltsniveau der Stammbelegschaft ist hingegen nicht möglich.

5) Literaturstimmen

42- Ahrendt in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019
- Baumgärtner in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 57. Edition 01.02.2021
- Grau/Schaut, NZA 2018, 216 - 221
- Gussen in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 58. Edition 01.12.2020
- Junker, NZA-Beil. 2012, 8 – 16
- Matthes, NZA 2000, 1073 – 1077
- Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020
- Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021
- Schreiber in: Schulze BGB, 10. Auflage 2019
- Schubert/F. Huber in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, 12. Auflage 2020
- Steffan in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Auflage 2021
- Weidenkaff in: Palandt, Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage 2021

6) Häufige Paragraphenketten

 

  • 43§ 613a Abs. 5, 6 BGB i. V. m. § 242 BGB
    Verwirkung des Widerspruchsrecht
  • § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 242 BGB
    Ausnahmsweise Wiedereinstellungs-/Fortsetzungsanspruch
  • § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i. V. m. § 134 BGB
    Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Betriebsübergangs
  • § 613a Abs. 1, 4 - 6 BGB i. V. m. § 324 UmwG
    Anwendbarkeit des § 613a Abs. 1, 4 – 6 BGB auf Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen
  • § 613a BGB, § 133 UmwG
    Verlängerung der Haftung bei Betriebsübergängen im Umwandlungsrecht
  • § 613a BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG
    Unterrichtungspflicht des Arbeitnehmers über die Folgen der Verschmelzung
  • § 613a BGB, §§ 3 Abs. 3, 5 TVG
    Tarifgebundenheit, Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen
  • § 613a BGB, §§ 111, 112 BetrVG
    Betriebsübergang und Betriebsänderung
  • § 613a BGB i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 21a, 21b BetrVG
    Übergangsmandat, Restmandat im Betriebsrat

7) Prozessuales

44a) Passivlegitimation

Ein Betriebsübergang hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation des Arbeitnehmers, der zur Zeit des Betriebsübergangs gegen seinen bisherigen Arbeitgeber klagt.Müller-Glöge in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 613a Rn. 205 
Andersherum gibt es unterschiedliche Klagegegner.

8) Anmerkungen

47Von dem Arbeitgeber wird eine zutreffende, vollständige, präzise, verständliche Unterrichtung der Arbeitnehmer verlangt.Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, BGB § 613a Rn. 85 Nachfolgend finden Sie praktische Hinweise zum Inhalt eines Unterrichtungsschreibens des bisherigen Arbeitgebers bzw. neuen Inhabers bei einem Betriebsübergang. Einen abschließenden Standardkanon, der sich nach Art einer Checkliste einfach abarbeiten lässt, gibt es so nicht.Grau/Schaut, NZA 2020, 216 (218) Wir empfehlen jedoch, die folgenden Punkte unbedingt Inhalt der Unterrichtung werden zu lassen:

1. Name und Anschrift des Erwerbers und des bisherigen Arbeitgebers
2. (Geplanter) Zeitpunkt des Betriebsübergangs
3. Rechtsgrund und unternehmerische Gründe für den Betriebsübergang
4. Informationen zu kollektivrechtlichen Regelungen (Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen)
5. Eintritt des Erwerbers in alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
6. Haftung des Erwerbers und des Veräußerers
7. Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 BGB
8. Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB
9. Arbeitnehmervertretungen sowohl auf Betriebs- als auch Unternehmensebene
10. Wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs
11. Hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen
12. Verweis auf den Gesetzestext des § 613a BGB (als Anlage dem Unterrichtungsschreiben beifügen)


Fußnoten