Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 614
Fälligkeit der Vergütung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle