§ 1374 Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1
Das Anfangsvermögen ist in der Praxis in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzen, schmälert es doch den entstandenen Zugewinn und damit auch eine etwaige Ausgleichspflicht. Ein immer wieder vorhandenes Problem ist jedoch, dass der Nachweis zum Anfangsvermögen nicht geführt werden kann, da keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Von den Banken können Kontoauszüge, die länger als 10 Jahre zurückliegen, in der Regel nicht mehr angefordert werden. Es gilt also, Unterlagen hierzu bestmöglichst und sorgfältig aufzuheben. Insbesondere nach Trennungen sollte sichergestellt werden, dass die Unterlagen an einem vor Zugriffen des anderen Ehegatten geschützten Ort verwahrt werden; denn nicht selten sind ganze Ordner mit diesen so wertvollen Nachweisen nach der Trennung wie von Zauberhand „verschwunden“.
2Für welche Fälle gilt
Gemäß
3Kann zu
Ja, dies ist z.B. in einem Ehevertrag möglich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Vereinbarungen hierzu formbedürftig sind, also notariell beurkundet werden müssen, um wirksam zu sein. In vielen Eheverträgen wird, um die angesprochene Nachweisproblematik zu vermeiden, der Bestand des Anfangsvermögens bei Eheschließung festgehalten. Dies ist vor allem bei größerem Vermögen durchaus sinnvoll. Es sind aber auch Vereinbarungen möglich, die bestimmte Gegenstände aus dem Anfangsvermögen herausnehmen oder später zuerworbenes Vermögen dem Anfangsvermögen hinzurechnen. Möglich ist auch eine Regelung, wonach der Zeitpunkt für die Berechnung des Anfangsvermögens auf einen Zeitpunkt vor der Eheschließung verlagert wird.Brudermüller in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014,
4Was ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Anfangsvermögens?
Nach
Zu berücksichtigen ist, dass in der Zugewinnausgleichsberechnung das sog. Stichtagsprinzip herrscht. Dem Anfangsvermögen bei Eheschließung kann somit nur hinzugerechnet werden, was an diesem Tag an Vermögen vorhanden war. Wurde beispielsweise am Tag vor der Heirat eine größere Ausgabe getätigt, beispielsweise Kosten für die bevorstehende Hochzeitsreise bezahlt, dann ist dieses Geld am Tag der Eheschließung nicht mehr vorhanden. Es kann daher auch nicht dem Anfangsvermögen hin zugerechnet werden. Dies gilt selbstverständlich immer vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung.
5Was fällt unter das Anfangsvermögen?
Nicht unter das Anfangsvermögen fallen solche Vermögenswerte, für die es im Familienrecht besondere Vorschriften gibt. In erster Linie sind dies die Altersvorsorgeanrechte sowie die Haushaltsgegenstände. Die Abgrenzung ist aber nicht immer einfach.
So fallen beispielsweise die Anrechte aus einer privaten Kapitallebensversicherung in den Zugewinnausgleich. Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung unterfallen dagegen immer dem Versorgungsausgleich. Dies gilt selbst dann, wenn die betriebliche Altersversorgung aus Anrechten aus einer Kapitallebensversicherung besteht.
Gehört ein Haushaltsgegenstand einem Ehegatten schon vor der Eheschließung, so fällt dieser in sein Anfangsvermögen. Werden Haushaltsgegenstände während der Ehe angeschafft, sind unabhängig davon, wer den Gegenstand bezahlt hat – beide Ehegatten Miteigentümer. Hier gibt es dann eine spezielle Regelung in
6Wie werden Schulden und sonstige Belastungen im Anfangsvermögen berücksichtigt?
Früher konnten Schulden nur bis zur Höhe der aktiven Vermögenswerte abgezogen werden, so dass das Anfangsvermögen allenfalls 0 betragen, nicht jedoch negativ sein konnte.
Dies gilt heute aufgrund von
7Was ist der sog. privilegierte Erwerb?
Folgende Fälle unterfallen dem privilegierten Erwerb:
- Erwerb von Todes wegen: Einer der häufigsten Fälle ist der privilegierte Erwerb aufgrund einer Erbschaft, die man von dritter Seite, beispielsweise von den Eltern, erhalten hat. Aber auch Vermächtnis, Pflichtteil, Erbersatzanspruch und Nacherbschaften fallen darunter. Gleiches gilt für die Bezugsberechtigung an einer Lebensversicherungssumme aus der Versicherung eines nahestehenden verstorbenen Dritten.BGH Urteil vom 20.09.1995 – XII ZR 16/94 = BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562 = NJW 1995, 3113 Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertbestimmung ist auf den Todestag des Erblassers, also des Verstorbenen, abzustellen.
- Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht: Dieser Abschnitt umfasst ebenfalls die Übertragung von Vermögen an einen Erben – aber eben noch zu Lebzeiten des Erblassers. Darunter fallen insbesondere die Fälle der Grundstücks-, Hof- und Unternehmensübergabe, aber auch eine etwaige Entgeltzahlung für die Erklärung eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht. Nicht umfasst sind Zahlungen der Ehegatten untereinander, die mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht gemacht werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wertansatz im Zugewinnausgleich ist der Tag der (notariellen) Übertragung.
- Erwerb durch Schenkung oder Ausstattung: Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine unentgeltliche Vermögensverschiebung handelt, d.h. dem Schenker darf keine Gegenleistung zugeflossen sein. Wurde nur ein Teil unentgeltlich übertragen, sog. gemischte Schenkung, kann nur der unentgeltliche Teil in das Anfangsvermögen eingestellt werden. Arbeits- und Dienstleistungen stellen keine Schenkung dar; gleiches gilt für Gebrauchsüberlassungen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn hierfür auf eine normalerweise zu zahlende Vergütung verzichtet oder diese erlassen wurde.BGH Urteil vom 01.07.1987 – IVbZR 70/86 = BGHZ 101, 229, 232 = FamRZ 1987, 910 = NJW 1987, 2816 Schenkungen der Ehegatten untereinander sind von dieser Vorschrift ebenfalls nicht umfasst.
Der für die Zugewinnausgleichsberechnung maßgebliche Wert ist der Tag, an dem die Schenkung dem Vermögen des beschenkten Ehegatten zugeflossen ist.
Eine Hinzurechnung kann aber bei allen Fällen dann nicht erfolgen, wenn es sich nicht um die Zuwendung von Vermögen handelt, sondern der privilegierte Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die nicht zur Vermögensbildung bestimmten Einkünfte nicht unter die Privilegierung fallen. Die Einordnung ist in der Praxis nicht ganz einfach. Keine Rolle spielt für die Qualifizierung als Einkünfte, ob es sich um eine einmalige oder laufende Zahlung gehandelt hat. Letztlich kommt es also für die Einordnung als Einkünfte darauf an, ob der Erwerb nach der Bestimmung des Zuwendenden zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen soll. Dies ist insbesondere bei Beiträgen zur HaushaltsführungOLG Koblenz Urteil v. 10.08.2006 – 7 UF 850/05 = FamRZ 2006, 1839 = NJW-RR 2007, 2 mit Anm. Schröder oder Finanzierung von UrlaubenBrudermüller in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014,
Sind Schulden und sonstige Belastungen auch beim privilegierten Erwerb zu berücksichtigen?
Vor allem Nachlassverbindlichkeiten, wie Erbschaftssteuer etc., sind vom privilegierten Erwerb wertmindernd abzuziehen. Gleiches gilt für Darlehen, die z.B. auf einer Immobilie lasten und mitübernommen werden.
In der Praxis ein Problemfall ist durchaus auch, dass bei einer Vielzahl von übertragenen Immobilien eine Belastung in Form eines lebenslangen Nießbrauchs, Wohnrechts oder Leibgedinges eingetragen ist. Hier ist eine Wertsteigerung allein schon dadurch eingetreten, dass die Belastung mit diesem lebenslangen Recht zwischen den beiden Stichtagen zum Anfangs- und Endvermögen abgenommen hat. Hat z.B. die im Zeitpunkt der Schenkung 60-jährige Mutter des Ehemanns diesem während der Ehe ein Grundstück mit einem Nießbrauch belastet übertragen und wird etwa zwanzig Jahre später der Scheidungsantrag zugestellt, dann hat das Grundstück allein durch das Absinken des Werts des Nießbrauchs an Wert gewonnen. Denn der lebenslange Nießbrauch einer 60-jährigen wird höher zu bewerten sein als der Nießbrauch einer 80-jährigen. In der Praxis entstehen hierdurch schwere Bewertungsprobleme, die sich in gerichtlichen Verfahren meist nur durch Einholung sehr kostenträchtiger Sachverständigengutachten klären lassen.
8Gibt es neben den in
Der Bundesgerichtshof lehnt dies weiterhin abBGH Beschluss v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12 = FamRZ 2014, 24 ff. = NJW 2013, 3645 in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung, auch wenn es hierzu in der juristischen Literatur durchaus sehr kritische Stimmen gibtBrudermüller in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014,
Dies bedeutet, dass insbesondere auch ein erhaltenes SchmerzensgeldBGH Urteil vom 27.05.1981 – IVb ZR 577/80 = BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755 = NJW 1981, 1836 oder der LotteriegewinnBGH Beschluss vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12 = FamRZ 2014, 24 ff. = NJW 2013, 3645 nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden und damit voll dem Zugewinn unterliegen, obwohl der andere Ehegatten für diesen Vermögenserwerb keinerlei Leistung erbracht hat.
9Wer muss das Anfangsvermögen nachweisen und wie kann dieser Nachweis geführt werden?
Die sog. Darlegungs- und Beweislast für das Anfangsvermögen trägt derjenige Ehegatte, der sich darauf berufen möchte. Dies gilt sowohl für das originäre Anfangsvermögen als auch für den privilegierten Erwerb.
Bestreitet also ein Ehegatte, dass einzelne oder sämtliche Positionen im Anfangsvermögen des anderen Ehegatten vorhanden waren oder auch deren Höhe, muss der andere Ehegatte sein Anfangsvermögen darlegen und beweisen. Gleiches gilt für das Fehlen und die Höhe von Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen.
Bei Allein- oder Miteigentum an einer Immobilie oder deren Übertragung kann der Nachweis in aller Regel durch Vorlage des Grundbuchauszugs und/oder der notariellen Urkunde unproblematisch geführt werden. Auch bei Kontovermögen, Spar- und Bausparverträgen sowie Lebensversicherungen kann relativ leicht ein Nachweis erbracht werden, wenn entsprechende Kontoauszüge und Vertragsunterlagen vorhanden sind. Es empfiehlt sich daher, diese Unterlagen an einem vor Zugriffen des anderen Ehegatten geschützten Ort aufzuheben. Die Banken selbst stellen Kontoauszüge in der Regel lediglich für die letzten 10 Jahre aus. Wichtig ist auch hier wieder das Stichtagsprinzip zu beachten, d.h. die Unterlagen müssen grundsätzlich den Tag der Eheschließung enthalten. Ist dies aber nicht ohne weiteres machbar, z.B. bei einem Aktiendepot, können auch Unterlagen, die sich dem Stichtag zumindest nähern, eine gewisse Indizwirkung haben. Wurden von dritter Seite Geldschenkungen vorgenommen, sollten auch hierzu bestenfalls entsprechende Kontoauszüge oder Überweisungsträger vorgelegt werden. Problematisch kann dies aber insbesondere auch bei Barschenkungen sein; hier müssten dann die Schenkenden oder andere Personen, die von der Schenkung Kenntnis hatten, gegebenenfalls als Zeugen benannt werden.
10Wie wird die Inflation berücksichtigt?
Gerade bei Langzeitehen stellt sich immer wieder die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass das Geld bei Eheschließung noch einen anderen Wert hatte als heute. Dieser Kaufkraftschwund wird im Zugewinnausgleich dadurch ausgeglichen, dass das Anfangsvermögen indexiert wird. Hierzu wird der Verbraucherpreisindex herangezogenInformationen unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Verbraucherpreisindizes.html;jsessionid=AD5E95B9860E6C79C1A3EE49AE0F4CBA.cae2 . Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelte Formel lautet:
Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstands x Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands : Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt des Beginns des Güterstands.
Indexiert wird auch das durch privilegierten Erwerb zugeflossene Vermögen. Statt dem Wert des Anfangsvermögens bei Beginn des Güterstands wird dann aber der Wert zum Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses der Zuwendung in die oben genannte Formel eingestellt.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
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2) Definitionen
14a) Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen gem.
15b) Aktivvermögen
Das Aktivvermögen umfasst grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert.
3) Abgrenzungen, Kasuistik
19Auch für die Frage, ob ein Vermögensgegenstand in das Anfangsvermögen fällt, ist die Abgrenzung zu den speziellen gesetzlichen Regelungen, wie
Der Zugewinnausgleich, und damit die Frage nach dem Anfangsvermögen, wird in der Regel in so ziemlich jedem Scheidungsverfahren thematisiert. Dies kann selbst dann gelten, wenn ein Ehevertrag mit Vereinbarung der Gütertrennung vorhanden ist und ein Ehegatte die Wirksamkeit des Vertrags erschüttern möchte.
Beim privilegierten Erwerb nach
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
- BGH Urteil v. 20.09.1995 – XII ZR 16/94 = BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562 = NJW 1995, 3113
- BGH Urteil v. 01.07.1987 – IVbZR 70/86 = BGHZ 101, 229, 232= FamRZ 1987, 910= NJW 1987, 2816
- OLG Koblenz Urteil v. 10.08.2006 – 7 UF 850/05 = FamRZ 2006, 1839 = NJW-RR 2007, 2
- BGH Beschluss v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12 = FamRZ 2014, 24 ff = NJW 2013, 3645http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e271aa00a516d3a6bf135a2577100cab&nr=65885&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 27.05.1981 – IVb ZR 577/80 = BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755 = NJW 1981, 1836
- BGH Urteil v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99 = FamRZ 2002, 88, 89 = NJW 2002, 436http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=23104&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 28.02.2007 – XII ZR 156/04 = FamRZ 2007, 877 = NJW 2007, 1744http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=39545&pos=0&anz=1
- OLG München Urteil v. 05.02.1997 - 12 UF 1371/96 = FamRZ 1998, 234
- BGH Urteil v. 28.01.2004 – XII ZR 221/01 = BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=28807&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 08.06.2005 – XII ZB 177/03 = FamRZ 2005, 1463 = NJW-RR 1379http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33470&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 29.10.1981 – IX ZR 86/80 = BGHZ 82, 149 = FamRZ 1982, 148 = NJW 1982, 279
- OLG Düsseldorf Urteil v. 07.10.1987 – 10 WF 212/87 = FamRZ 1988, 287
- OLG Düsseldorf Urteil v. 06.01.2005 – II-4 UF 156/04 = FamRZ 2005, 1835
- BGH Urteil v. 20.06.2007 – XII ZR 32/05 = FamRZ 2007, 1307 = NJW-RR 2007, 1371http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40467&pos=0&anz=1
- BGH Urteil 27.06.1990 – XII ZR 95/89 = FamRZ 1990, 1083 = NJW-RR 1990, 1283
- BGH Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 8/05 = BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 = 2007, 2245http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=39868&pos=0&anz=1
- BGH Urteil vom 22..09.2010 – XII ZR 69/09 = BGHZ 187, 82 = BGH FamRZ 2010, 2057 = NJW 2011, 72http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=54251&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 17.06.1992 – XII ZR 145/91 = FamRZ 1992, 1160 = NJW 1992, 2566
- OLG München Urteil v. 07.12.1994 – 12 UF 1150/94 = FamRZ 1995, 1069
- BGH Urteil v. 03.02.2010 – XII ZR 189/06 = BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 = NJW 2010, 2202http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52004&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 20.05.1987 – IVb ZR 62/86 = BGHZ 101, 65, 69 = FamRZ 1987, 791 = NJW 1987, 2814
- BGH Urteil v. 10.07.1991 – XII ZR 114/89 = BGHZ 115, 132, 137 = FamRZ 1991, 1166, 1169 = NJW 1991, 2553
- BGH Urteil v. 07.09.2005 – XII ZR 209/02 = BGHZ 164, 69 = FamRZ 2005, 1974 = NJW 2005, 3710http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=34255&pos=0&anz=1
- BGH Urteil v. 01.07.1987 – IVb ZR 70/86 = BGHZ 101, 229 = FamRZ 1987, 910 = NJW 1987, 2816
- OLG Karlsruhe Urteil v. 08.03.2001 – 5 WF 14/01 = FamRZ 2002, 236 = NJW-RR 2001, 1156
- OLG München FamRZ 1998, 825
- BGH Urteil v. 20.07.2005 – XII ZR 301/02 = BGH FamRZ 2005, 1660 = NJW RR 2005, 1460http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33754&pos=0&anz=1
5) Literaturstimmen
- Palandt, BGB-Kommentar, 73. Auflage (2014)
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Band 7, Familienrecht I §§ 1297-1588 GewSchG, VersAusglG, LPartG, 6. Auflage (2013)
- Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage (2011)
- Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB Buch 4, Familienrecht §§ 1363-1563 eheliches Güterrecht, Neubearbeitung (2007)
- Muscheler FamRZ 1998, 265
- Wever FamRZ 2010, 1718
- Schulz FF 10, 273
- Krause ZFE 2009. 55
6) Häufige Paragraphenketten
7) Prozessuales
20Sofern kein Verzeichnis gem.
Derjenige Ehegatte, der sich auf sein Anfangsvermögen berufen möchte, trägt hierfür damit die Darlegung und Beweislast. Die Beweislast betrifft nicht nur die Existenz und Höhe des Anfangsvermögens, sondern auch das Nichtbestehen und die Höhe von Verbindlichkeiten. Dasselbe gilt auch für den privilegierten Erwerb nach
Umstritten ist allerdings, wie sich die Beweislast bei einem negativen Anfangsvermögen verhält. Der wohl herrschende Teil der Literatur vertritt insoweit die Auffassung, dass bei Vorliegen eines negativen Anfangsvermögens die Darlegungs- und Beweislast dem anderen Ehegatten für alle Umstände obliegt, die über die Existenz und Höhe eines aktiven oder passiven Vermögenswerts ein insgesamt höheres Passivsaldo ergeben.Brudermüller in: Palandt, BGB Kommentar, 73. Aufl. 2014,
Wichtig insbesondere für die Beratung ist es, den Mandanten möglichst gleich im Erstgespräch auf die Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen, einhergehend mit dem Rat, aus diesem Grund alle relevanten Unterlagen an einem vor Zugriffen des Ehegatten sicheren Ort aufzubewahren (vgl. auch
8) Anmerkungen
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Es bleibt überdies abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung zur Erweiterung der Erwerbstatbestände nach