Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Renate Perleberg-Kölbel / § 1379
Versionen

§ 1379 Auskunftspflicht

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

  • 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
  • 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Kalkulator Zugewinnausgleich

1Dieser Rechner ist ein kostenfreier Service, der keine Einzelfallberatung darstellt oder ersetzen kann. Die Rechtsberatung durch Anwälte wird dadurch nicht obsolet. Die Einrichtung erfolgte mit großer Sorgfalt. Eine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit insbesondere der Indizes kann nicht übernommen werden.

 

Kommentierung zu § 1379 BGB

2Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist eine belegte Auskunft über das Anfangsvermögen, über Schenkungen und Erbschaften während der Ehe, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie das Endvermögen zu erteilen.
Die Ansprüche sollen den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, seine Zugewinnausgleichsforderung dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln.

Auch können Auskünfte über etwaige illoyale Vermögensverfügungen vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages sowie über den privilegierten Vermögenserwerb während der Ehe gefordert werden, weil diese Auskünfte für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblich sein können. Ein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen ist aber nur dann berechtigt, wenn ein genauer Trennungszeitpunkt feststellbar ist.

In diesem Zusammenhang ist auch der sog. Wertermittlungsanspruch relevant, d.h. der Anspruch auf Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten. Von der Rechtsprechung wird dem Auskunftsberechtigten insoweit das Recht zugestanden, Dritte zur Wertermittlung einzuschalten. Regelmäßig wird diese Maßnahme bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen erforderlich, wobei der Auskunftsberechtigte hierbei den Auftrag an einen Sachverständigen erteilt, während der auskunftspflichtige Ehegatte die Tätigkeit des Sachverständigen zu unterstützen hat. Insbesondere hat dieser die für die Wertermittlung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen und die Besichtigung des Bewertungsgegenstandes durch einen vom Auskunftsberechtigten beauftragten Dritten zu dulden. Bei der Unternehmensbewertung hat der vom Auskunftsberechtigten beauftragte Sachverständige z.B. die Möglichkeit, auf Kosten des Auskunftsberechtigten das Unternehmen zu besichtigen und sich alle Elemente des Rechnungswesens, die er für die Bewertung erforderlich hält, vorlegen zu lassen.

Dabei hat derjenige Ehegatte die Kosten der Beiziehung Dritter zur Wertermittlung zu tragen, in dessen Interesse die Wertermittlung erfolgt. Das ist regelmäßig der Ehegatte, der den Auskunftsanspruch geltend macht. Die Kosten der Wertermittlung können gegebenenfalls jedoch im Kostenausgleichsverfahren als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung geltend gemacht und festgesetzt werden.
Zur Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens ist der Auskunftsschuldner nicht verpflichtet. Dennoch kann die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Anspruchsschuldner wegen des taktischen Vorteils, als »Erster eine Zahl zu nennen«, vor allem bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen sehr ratsam sein.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Mit dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist das Recht auf Auskunft erheblich erweitert worden. Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End-, Trennungs- und Anfangsvermögen sowie über privilegierten Vermögenserwerb und illoyale Vermögensminderungen.BGH FamRZ 2012, 1785 Auf Verlangen sind Belege vorzulegen (§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB). Neben der Auskunft kann weiterhin die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses (§ 1379 Abs. 1 S. 4 BGB), die Hinzuziehung zur Erstellung des Bestandsverzeichnisses (§ 1379 Abs. 1 S. 3 HS. 1 BGB) und die Wertermittlung (§ 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 BGB) verlangt werden. Gem. Art. 229 § 20 EGBGB ist die Regelung seit dem 01.09.2009 uneingeschränkt auch für bereits anhängige Altfälle anwendbar.OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 568
Der Anspruch ist nicht disponibel. Jedoch kann nach Beendigung des Güterstandes die Schuld erlassen werden.BGH FamRZ 1983, 157

Die Zugewinnausgleichsrechtsreform trat ab dem 1.9.2009 mit sofortiger Wirkung in Kraft. § 1379 BGB gilt in der erweiterten Fassung auch in den Verfahren, die an diesem Tag bereits anhängig waren. Das gilt nicht, wenn die Ehe am 1.9.2009 bereits rechtskräftig geschieden war. Dies folgt aus § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB.
Auskunft über die einem Ehegatten am 3.10.1990 nach dem Familiengesetzbuch der DDR geltenden Ausgleichsansprüche ist mit dem in der DDR geltenden Auskunftsanspruch zu verlangen. Das FGB enthielt hierzu keine ausdrückliche Regelung. Die h.M erkannte jedoch einen Anspruch an, wenn der nach §§ 39, 40 FGB ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Forderungen aus Unkenntnis nicht beziffern konnte. Ab dem 3.10.1990 gilt für die in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. Art. 234 § 4 EGBGB übergeleiteten Ehen der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB.

§ 1379 BGB gewährt folgende Ansprüche:

1. Auskunft über das Vermögen im Anfangs- und Endvermögen, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB
2. Beleganspruch, § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB
3. Anspruch auf Zuziehung des Auskunftsgläubigers bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB, § 1379 Abs. 1 S. 3, 1. Alt. BGB
4. Anspruch, dass das Verzeichnis auf Kosten des Auskunftspflichtigen durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird, § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB
5. Wertermittlungsanspruch, § 1379 Abs. 1 S. 3, 2. Alt. BGB

Bis zur Reform des Zugewinnausgleichsrechts konnte der auskunftsberechtigte Ehegatte Belege nicht allein zu Kontrollzwecken fordern. Nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB hat der auskunftspflichtige Ehegatte nun nach Aufforderung Belege vorzulegen. Sind zum Vermögen keine Unterlagen und Belege vorhanden, entfällt die Vorlagepflicht nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit. Eine Pflicht zur Beschaffung von Nachweisen besteht nur dann, wenn Unterlagen und Bescheinigungen mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können. Dass kein weiteres als das angegebene Vermögen vorhanden ist, ist nicht zu belegen. Dem auskunftsberechtigten Ehegatten bleibt dann nur die Forderung nach der eidesstattlichen Versicherung.
Der Auskunftsanspruch ist gemäß § 271 BGB mit seiner Entstehung fällig. Der Anspruch entsteht nach § 1378 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit mit der Beendigung des Güterstandes. Von Größe und Zusammensetzung seines Vermögens hängt es ab, innerhalb welchen Zeitraums der pflichtige Ehegatte zu erfüllen hat, ohne nach § 286 Abs. 4 BGB in Verzug zu geraten.
Nicht erfüllbar ist der Anspruch, wenn der die Auskunft verlangende Ehegatte sein Recht auf Zuziehung bei der Bestandsaufnahme ausübt, jedoch nicht die notwendige Initiative zur Bestimmung eines Termins ergreift, also weder selbst einen Terminvorschlag unterbreitet noch dem anderen Ehegatten die Terminierung überlässt.

2) Definitionen

a) Die fünf Ansprüche nach § 1379 BGB

4§ 1379 BGB gewährt folgende 5 Ansprüche bezüglich des Anfangsvermögens, des privilegierten Anfangsvermögens, des Endvermögens und des Trennungsvermögens: 

1. Auskunft über das Vermögen im Anfangs- und Endvermögen auf die unten genannten Unterlagen (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB)

2. Beleganspruch (§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB)

3.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

25Die in § 1379 BGB normierten Auskunftsansprüche sind von dem aus § 1353 BGB resultierenden Informations- und Unterrichtungsanspruch zu unterscheiden. Während die Auskunft die Beendigung der Zugewinngemeinschaft vorbereiten soll, dient die Unterrichtung ihrer Aufrechterhaltung. Der Informations- und Unterrichtungsanspruch ist zudem nicht geeignet, die hierfür notwendigen konkreten Daten zu liefern.
Die Ansprüche des § 1379 BGB bestehen nicht hinsichtlich des Vermögens, das auf Grund anderer Regelungen dem Zugewinnausgleich entzogen ist, wie Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich fallen, oder solche Vermögenswerte, die als Haushaltsgegenstände der Teilung nach § 1568b BGB unterliegen.

26Ebenso wenig bestehen die Ansprüche, wenn der Auskunftsberechtigte aus ihr keine bzw. keine Rechtsfolgen mehr herleiten kann. Dies ist der Fall, wenn der Auskunftsanspruch weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich verlangt wird, weil z.B. ausnahmsweise kein Zugewinn evident erzielt wurde. Bei der Beurteilung sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen und eine Ausnahme kommt dann z.B. in Betracht, wenn aufgrund Verjährungseinrede ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Auskunft von vornherein feststeht, dass kein Zahlungsanspruch besteht.

27Ein Auskunftsanspruch besteht ferner dann nicht, wenn
• abschließend die Ehegatten eine Ausgleichsforderung vertraglich geregelt haben,
• mit der Vereinbarung der Gütertrennung der Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ausgeschlossen ist oder
• die Auskunft nur noch Selbstzweck ist und nicht der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung dient (Schikaneverbot des § 226 BGB). Dies gilt auch, wenn die Ehegatten vereinbart haben, dass das Vermögen des an sich auskunftspflichtigen Ehegatten bei der Berechnung des Ausgleichs außer Betracht bleiben soll.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Beschluss des BGH vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 (genaue Bezeichnung der Belege)
Beschluss des BGH vom 08.04.2020 – XII ZB 432/19 (erneuter Antrag auf Auskunft in Beschwerdeinstanz)
Beschluss des BGH vom 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (Wert der Beschwer)
Beschluss des BGH vom 31.01.2018 - XII ZB 175/17 (Verjährung der wechselseitigen Ansprüche auf Auskunft zum Zugewinnausgleich)
Beschluss des BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 488/16 (Stichtag für Auskunft im Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag)
Urteil des BGH vom 08.11.2017 - XII ZR 108/16 (Unternehmensbewertung und sekundäre Beweislast)

5) Literaturstimmen

Göppinger/Rakete-Dombek, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 11. Aufl. 2018

Gerhardt/Klein/Heintschel-Heinegg, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl. 2021

Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 3. Aufl. 2021

Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht, 1. Aufl. 2018

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Die unbekannten Allzweckwaffen - Ansprüche nach § 1379 BGB, Familie und Recht 2018, 123

Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 40. EL Februar 2020

Weinreich/Klein , Familienrecht Kommentar, 7. Aufl. 2021

6) Häufige Paragraphenketten

BGB § 1379 | FamFG §§ 61, 113 | FamGKG § 42
BGB
§ 1379 | ZPO §§ 520, 574 | FamFG § 117
BGB
§ 1379 | FamFG §§ 61, 113 | ZPO § 574
BGB
§§ 199, 204, 1379, 207
FamFG §§ 61, 113, 117 | BGB §§ 259, 260, 1379 | ZPO §§ 3, 574
BGB §§ 1375, 1376, 1379 | ZPO § 543 | BewG § 202
BGB §§ 260, 1379 | FamFG § 61 | ZPO § 574

7) Prozessuales

a) Beweislast

28Für die Darlegungs- und Beweislast gilt:
Generell trägt jeder Ehegatte die Beweislast für die positiven oder negativen tatsächlichen Voraussetzungen der für ihn günstigen Norm. Für das Vorliegen von positivem Anfangsvermögen trägt der Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der gegen sich keine »Nullvermutung« gelten lassen möchte.

8) Anmerkungen

Die in § 1379 BGB normierten Ansprüche bilden die rechtliche Basis dafür, dass die Ehegatten in die Lage versetzt werden, die für die Existenz und Höhe ihrer jeweiligen Ausgleichsforderungen entscheidenden Rechenoperationen eigenständig vornehmen zu können.


Fußnoten