Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Renate Perleberg-Kölbel / § 1379
Versionen

§ 1379 Auskunftspflicht

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

  • 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
  • 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

Kalkulator Zugewinnausgleich

1Dieser Rechner ist ein kostenfreier Service, der keine Einzelfallberatung darstellt oder ersetzen kann. Die Rechtsberatung durch Anwälte wird dadurch nicht obsolet. Die Einrichtung erfolgte mit großer Sorgfalt. Eine Haftung für die Aktualität und Richtigkeit insbesondere der Indizes kann nicht übernommen werden.

 

Kommentierung zu § 1379 BGB

2Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist eine belegte Auskunft über das Anfangsvermögen, über Schenkungen und Erbschaften während der Ehe, das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie das Endvermögen zu erteilen.
Die Ansprüche sollen den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, seine Zugewinnausgleichsforderung dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln.

Auch können Auskünfte über etwaige illoyale Vermögensverfügungen vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages sowie über den privilegierten Vermögenserwerb während der Ehe gefordert werden, weil diese Auskünfte für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblich sein können. Ein Anspruch auf Auskunft über das Trennungsvermögen ist aber nur dann berechtigt, wenn ein genauer Trennungszeitpunkt feststellbar ist.

In diesem Zusammenhang ist auch der sog. Wertermittlungsanspruch relevant, d.h. der Anspruch auf Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten. Von der Rechtsprechung wird dem Auskunftsberechtigten insoweit das Recht zugestanden, Dritte zur Wertermittlung einzuschalten. Regelmäßig wird diese Maßnahme bei der Bewertung von Immobilien, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen erforderlich, wobei der Auskunftsberechtigte hierbei den Auftrag an einen Sachverständigen erteilt, während der auskunftspflichtige Ehegatte die Tätigkeit des Sachverständigen zu unterstützen hat. Insbesondere hat dieser die für die Wertermittlung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen und die Besichtigung des Bewertungsgegenstandes durch einen vom Auskunftsberechtigten beauftragten Dritten zu dulden. Bei der Unternehmensbewertung hat der vom Auskunftsberechtigten beauftragte Sachverständige z.B. die Möglichkeit, auf Kosten des Auskunftsberechtigten das Unternehmen zu besichtigen und sich alle Elemente des Rechnungswesens, die er für die Bewertung erforderlich hält, vorlegen zu lassen.

Dabei hat derjenige Ehegatte die Kosten der Beiziehung Dritter zur Wertermittlung zu tragen, in dessen Interesse die Wertermittlung erfolgt. Das ist regelmäßig der Ehegatte, der den Auskunftsanspruch geltend macht. Die Kosten der Wertermittlung können gegebenenfalls jedoch im Kostenausgleichsverfahren als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung geltend gemacht und festgesetzt werden.
Zur Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens ist der Auskunftsschuldner nicht verpflichtet. Dennoch kann die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Anspruchsschuldner wegen des taktischen Vorteils, als »Erster eine Zahl zu nennen«, vor allem bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen sehr ratsam sein.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

3Mit dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist das Recht auf Auskunft erheblich erweitert worden. Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End-, Trennungs- und Anfangsvermögen sowie über privilegierten Vermögenserwerb und illoyale Vermögensminderungen.BGH FamRZ 2012, 1785 Auf Verlangen sind Belege vorzulegen (§ 1379 Abs.

2) Definitionen

a) Die fünf Ansprüche nach § 1379 BGB

4§ 1379 BGB gewährt folgende 5 Ansprüche bezüglich des Anfangsvermögens, des privilegierten Anfangsvermögens, des Endvermögens und des Trennungsvermögens: 

1. Auskunft über das Vermögen im Anfangs- und Endvermögen auf die unten genannten Unterlagen (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB)

2. Beleganspruch (§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB)

3. Anspruch auf Zuziehung des Auskunftsgläubigers bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB (§ 1379 Abs. 1 S. 3 1. Alt. BGB)

4. Anspruch darauf, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird (§ 1379 Abs. 1 S. 4 BGB)

5. Wertermittlungsanspruch (§ 1379 Abs. 1 S. 3 2. Alt. BGB)

Neben den oben genannten Ansprüchen besteht zudem ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten.

Die Rechtsprechung hat dem Auskunftsberechtigten wegen des Normzweckes ein Recht der Einschaltung Dritter zur Wertermittlung zugestanden.BGH, FamRZ 1991, 316; FAKomm-FamR/Weinreich, § 1379 BGB Rn. 43 Diese Maßnahme ist bei der Bewertung von Grundstücken, Untrnehmen und Unternehmensbeteiligungen regelmäßig erforderlich.

Der Auskunftsberechtigte hat hierbei den Auftrag an einen Sachverständigen zu erteilen, während der auskunftspflichtige Ehegatte die Tätigkeit des Sachverständigen zu dulden und zu unterstützen hat.BGH, FamRZ 1982, 682

Insbesondere hat er die für die Wertermittlung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellenOLG München, FamRZ 1982, 279 und die Besichtigung des Bewertungsgegenstandes durch einen vom Kläger beauftragten Dritten zu dulden.OLG Naumburg, OLGR 2001, 34

Die Kosten der Beiziehung Dritter zur Wertermittlung hat derjenige Ehegatte zu tragen, in dessen Interesse die Wertermittlung erfolgt.FAKomm-FamR/Weinreich, § 1379 BGB Rn. 44 Das ist regelmäßig der Gläubiger,OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1909 also derjenige Ehegatte, der den Auskunftsanspruch geltend macht.OLG Karlsruhe NJW 2010, 451 Diese können ggf., im Kostenausgleichsverfahren als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden.zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für Parteigutachten, sogar ohne gerichtliche Vorlage, BGH NJW 2012, 1370; BGH v. 26.2.2013, VI ZB 59/12, Der Sachverständige 2013, 231 ff; BGH v. 20.12.2011 - VI ZB 17/11, Der Sachverständige 2012, 291 ff; OLG Hamm NJW 2015, 2970 wegen „fachlicher Waffengleichheit“; OLG Koblenz, Beschluss v. 23.6.2016 - 14 W 319/16, Der Sachverständige 2016, 261ff; OLG Naumburg, Beschluss v. 7.6.2016 - 12 W 1/16, Der Sachverständige 2017, 39f = AnwBl 2017, 333, u.a. „bei Fehlen besonderer finanzmathematischer oder sonstiger fachlicher Kenntnisse“; OLG Saarbrücken Beschluss v. 26.5.2017-9 W 39/16; Der Sachverständige 2017, 322ff; MünchKomm/Koch § 1379 Rn. 33

Die gesetzliche Formulierung, „dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird“, kann in grammatikalische Auslegung richtigerweise aber nur so verstanden werden, dass der Auskunftsverpflichtete seinerseits eine gutachterliche Wertermittlung vornehmen lässt.FAKomm-FamR/Weinreich, § 1379 BGB Rn. 43; Kogel, Zugewinnausgleich, Rn.469; Bergschneider, Beck’sches Formularbuch FamR, 3, Anm. 8 Zweifelsfrei hat dabei zunächst eine Auskunft durch Vorlage der relevanten Unterlagen bezüglich der wertbildenden Kriterien zu erfolgen.Kogel, aaO, Rn. 466 ff

Zur Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens ist der Auskunftsschuldner, anders als im Rahmen der Aufstellung des Verzeichnisses im Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 2 S. 2 BGB, nach einhelliger Meinung aber nicht verpflichtet,BGH FamRZ 1991, 316, 317; 2007, 712; OLG Karlsruhe 2010, 431 obwohl sich die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Gutachtenerstellung beim Anspruchsschuldner und Anspruchsgläubiger unserer Ansicht nach aus dem Wortlaut der Norm kaum herleiten lässt. 

Gleichwohl kann die Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Anspruchsschuldner wegen des taktischen Vorteils, als „Erster eine Zahl zu nennen“, vor allem bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen sehr zweckmäßig sein. Andererseits bringt dem Ausgleichsgläubiger die Wertermittlung durch den Auskunftsschuldner allenfalls einen Kostenvorteil und ist ansonsten nachteilig, weil der Auskunftsschuldner die Werte vorgibt.Bergschneider, aaO, Anm.8 

b) Stichtage

5Die für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Vermögenswerte werden stichtagsbezogen ermittelt. Es gilt das „strenge“ Stichtagsprinzip zu den in § 1376 BGB genannten Stichtagen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese ihrerseits ehevertraglich abweichend festgelegt werden können. Auf Grund des strengen Stichtagsprinzips bleiben grundsätzlich sowohl werterhöhende als auch wertmindernde Vermögensänderungen nach dem jeweiligen Stichtag unberücksichtigt. Grundsätzlich ist für die Bewertung eines Vermögensgegenstands der „wahre wirkliche Wert“ zum jeweiligen Stichtag maßgeblich.
Dieses strenge Prinzip wird nur in wenigen Ausnahmefällen durchbrochen. Dabei handelt es sich insbesondere um Konstellationen, in denen das starre Festhalten am Stichtagsprinzip dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs widersprechen würde oder in denen verhindert werden soll, dass die Ausgleichspflicht durch illoyales Verhalten umgangen wird. Ein als unbillig empfundenes Ergebnis rechtfertigt keine Abweichung vom strengen Stichtagsprinzip.

aa) Auskunft über das Anfangsvermögen

6Auskunft kann über das Vermögen verlangt werden, das der andere Ehegatte bei Beginn des Güterstandes, also im Zeitpunkt der Eheschließung, gehabt hat. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung des Anfangsvermögens ist gem. § 1374 Abs 1 BGB der Eintritt des Güterstands, also in aller Regel der Tag der Heirat, § 1310 Abs. 1, § 1363 Abs. 1 BGB.
Etwas anderes ergibt sich nur bei vor dem 3.10.1990 in der ehemaligen DDR geschlossenen Ehen. Haben die Ehegatten im gesetzlichen DDR-Güterstand gelebt und nichts anderes vereinbart, änderte sich zu diesem Zeitpunkt nach Art. 234 § 4 Abs.1 EGBGB automatisch ihr Güterstand von der Errungenschafts- in die Zugewinngemeinschaft. Das Ergebnis der für die Zeit vor dem Güterstandswechsel durchzuführende Vermögensauseinandersetzung gilt in diesen Fällen als Anfangsvermögen zum 3.10.1990.

bb) Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung

7Da nicht selten im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung Vermögensverschiebungen zum Nachteil des anderen Ehegatten stattfinden, bestimmt § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, dass auch Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilten ist. Dieser Anspruch bietet die Grundlage für die Regelung des § 1375 Abs. 2 BGB, wonach der auskunftspflichtige Ehegatte den Verbleib seines Vermögens darzulegen und zu beweisen hat, wenn es sich zwischen dem Trennungszeitpunkt und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vermindert hat.

cc) Auskunft über das Endvermögen

8Stichtag für das Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands. Das ist, von der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten abgesehen, bei Vereinbarungen der vereinbarte Zeitpunkt über das Ende der Zugewinngemeinschaft, bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft die Rechtskraft des Beschlusses im Sinne des § 1388 BGB und bei Scheidung der Ehegatten die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Bei einem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und bei Scheidung tritt für die Berechnung und die Höhe der Ausgleichforderung an die Stelle des Zeitpunkts der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Anträge, § 1387 BGB bzw. § 1384 BGB.

dd) Auskunft über illoyale Vermögensverfügungen und Unterrichtungsanspruch

9Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind auch der privilegierte Vermögenserwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB und illoyale Vermögensverfügungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB maßgeblich. Daher besteht nach § 1379 BGB sowohl ein Anspruch auf Auskunft über den privilegierten Vermögenserwerb als auch über illoyale Vermögensverfügungen. Der Auskunftsanspruch setzt jedoch konkreten Tatsachenvortrag des Auskunftsberechtigten zu einem unter § 1375 Abs. 2 BGB fallendes Handeln voraus. Beispielhaft sei hierzu erwähnt, wenn sich ein Ehegatte weigert, Fragen nach Vermögensbewegungen zu beantworten und dies den Verdacht begründet, dass er etwas zu verbergen hat. Der Verbrauch eines größeren Geldbetrages rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme illoyaler Vermögensverfügungen.

c) Gegenstand der Auskunft

10Auskunft wird zunächst über den Bestand des zu den Auskunftsstichtagen positiv vorhandenen Vermögensgegenständen geschuldet. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nicht die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Güterstandes dargestellt werden muss. Zu einer Rechenschaftspflicht führt jedoch die Darlegungs- und Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 BGB. Ist nach § 1379 Abs. 2 BGB über das bei Trennung vorhandene Vermögen Auskunft erteilt worden und hat sich der für diesen Stichtag angegebene Bestand bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. bis zu den anderen für die Zugewinnberechnung ausschlaggebenden Stichtagen verringert, so muss der auskunftspflichtige Ehegatte nachweisen, dass die seit dem Trennungszeitpunkt eingetretene Vermögensminderung nicht auf illoyalen Handlungen beruht. Hier ist Auskunft über die Vermögensentwicklung während des Güterstandes zu geben und es sind Güterbewegungen über den Verbleib von Gegenständen plausibel zu erklären.

d) Tatsachen der Berechnung

11Die Auskunfts- und Informationspflicht erstreckt sich auch auf alle Umstände, die für die Berechnung der Vermögensmassen maßgeblich sind, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehegatten die Höhe der Verbindlichkeiten des anderen erfahren möchten, um den bei Tilgung während der Ehe erzielten Zugewinn bestimmen zu können. Von dem Fall der anfänglichen Verschuldung abgesehen, hat der Auskunftsanspruch bezüglich des Anfangsvermögens insofern keine Bedeutung, als dieses Anfangsvermögen bei Fehlen eines Verzeichnisses mit „null“ vermutet wird, § 1377 Abs. 3 BGB. Besser als mit dieser Vermutung kann ein Ehegatte nur stehen, wenn der andere Ehegatte zu Beginn des Güterstandes verschuldet war.
Zu den maßgeblichen Umständen gehören auch Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens privilegierten Erwerbs nach § 1374 Abs. 2 BGB ausschlaggebend sind. Insbesondere wegen der Herausrechnung nur nominellen Zugewinns mittels Indexierung des Erwerbszeitpunktes sind der Erwerbsgrund und der Erwerbszeitpunkt anzugeben.
Die Erstreckung der Informationspflicht auf die Berechnungstatsachen beim Endvermögen hat zur Folge, dass auch über die in § 1375 Abs. 2 S. 1 BGB genannten Vorgänge Auskunft zu erteilen ist. Da die auf dem als illoyal definierten Verhalten beruhenden Vermögensminderungen dem Endvermögen hinzuzurechnen sind, sind diese für die Berechnung relevant und werden von der Auskunftspflicht des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst.

e) Beleganspruch

12Auf Verlangen sind Belege vorzulegen. Grundsätzlich hat der Auskunftsberechtigte die Wahl, welche Belege und Unterlagen er sehen will. Er muss diese allerdings genau bezeichnen. Eine allgemein gehaltene Forderung ist eine unzureichende Aufforderung und wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckbar.

13Betrifft die Auskunft ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so sind die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei bis fünf Jahre vorzulegen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Gewinn- und Verlustrechnungen der Freiberufler. Für landwirtschaftliche Betriebe, die gemäß § 1376 Abs. 4 BGB zu bewerten sind, sollte die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüsse für die beiden letzten Wirtschaftsjahre genügen. Teile von Unterlagen, die ausschließlich die Verhältnisse von Dritten betreffen sowie alle zusammenfassenden, nicht individuell aufgeschlüsselten Angaben dürfen abgedeckt werden. Eine weitere Möglichkeit bietet der sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt. Hier bleibt die Einsicht in die Unterlagen einem vom Auskunftspflichtigen auf eigene Kosten eingeschalteten Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers vorbehalten. Bei gemeinschaftlichem Eigentum an Immobilien kann z.B. der Schutz der Miteigentümer durch Unkenntlichmachung der sich auf sie beziehenden Angaben in den Grundbuchauszügen usw. erreicht werden.

Beispielhaft für die Unternehmensbewertung werden folgende anzufordernde Unterlagen genannt.

14Bei Personengesellschaften

• Gründungsvertrag und Gesellschaftsvertragsänderungen
• Die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, G&V, Anhang, Anlageverzeichnisse/Gewinnermittlungen (EÜR) mit Kontennachweisen, Kontenblättern; Primanoten und Buchungsbelegen, Ergebnisverwendungsbeschlüsse (fakultativ))
• Sonder- und Ergänzungsbilanzen mit G&V
• Darlehensvaluten und (Bank)-Saldenbestätigungen zum Stichtag
• Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung Kapitalanlagen
• Zur Stichtagsabgrenzung: betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten, stichtagsnah und zum entsprechenden Zeitpunkt des Vorjahres
• Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan
• Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. Gesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist
• Jahreslohnjournale (ggf. Arbeitsverträge)
• Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerjahresbescheide
• Gewerbesteuermessbescheide/Gewerbesteuerbescheide
• Erklärungen und Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung
• Betriebsprüfungsberichte

15Bei Körperschaften

• Gründungsvertrag/Satzung mit Novationen
• Die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, G&V, Anhang, Anlageverzeichnisse mit Kontennachweisen)
• Kontenblätter; Primanoten und Buchungsbelege
• Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerverträge mit Vergütungsregelungen (mit allen Änderungen und Novationen)
• Gewinnfeststellungsbeschlüsse
• Ergebnisverwendungsbeschlüsse (obligatorisch)
• Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bzw. Gesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist
• Darlehensverträge, Darlehensvaluten und Bank-Saldenbestätigungen zum Stichtag, Darlegungen zum jeweiligen Darlehnszweck
• Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung Kapitalanlagen
• Zur Stichtagsabgrenzung: betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten stichtagsnah und zum entsprechenden Zeitpunkt des Vorjahres
• Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan
• Jahreslohnjournale (ggf. Arbeitsverträge)
• Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerjahresbescheide
• Gewerbesteuermessbescheide/Gewerbesteuerbescheide
• Körperschaftsteuererklärungen und Körperschaftsteuerbescheide
• Betriebsprüfungsberichte; Prüfberichte und -vermerke bei gesetzlichen und freiwilligen Prüfungen.

16Bei Einzelunternehmen

• Die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, G&V, Anhang, Anlageverzeichnisse)/Gewinnermittlungen (EÜR) mit Kontennachweisen, Kontenblättern; Primanoten und Buchungsbelegen
• Sonder- und Ergänzungsrechnungen
• Darlehensverträge, Darlehensvaluten und (Bank)-Saldenbestätigungen zum Stichtag, Darlegungen zum jeweiligen Darlehnszweck
• Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung Kapitalanlagen
• Zur Stichtagsabgrenzung; betriebswirtschaftliche Auswertungen und Summen- und Saldenlisten stichtagsnah und zum entsprechenden Zeitpunkt des Vorjahres
• Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan
• Verträge zwischen dem Unternehmer und Gesellschaft(en), an der (denen) der Unternehmer beteiligt ist
• Jahreslohnjournale
• Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerjahresbescheide
• Gewerbesteuermessbescheide/Gewerbesteuerbescheide
• Betriebsprüfungsberichte

17Bei allen Vermögenswerten im Zugewinnausgleich wegen der Berechnung der latenten Steuerlast

• Einkommensteuerbescheide des (der) Stichtagsjahre(s)

18Nach § 260 Abs. 2 BGB kann der auskunftsberechtigte Ehegatte, wenn Grund zur Annahme unsorgfältiger Erstellung des Bestandsverzeichnisses besteht, vom Auskunftspflichtigen die eidesstattliche Versicherung fordern. Zu beachten ist hierbei, dass sich die eidesstattliche Versicherung nur auf die Angaben des gemäß § 260 Abs. 1 BGB erstellten Verzeichnisses bezieht. In diesem sind Wertangaben nicht erforderlich und daher auch nicht eidesstattlich zu versichern. Auf die gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB getroffenen Wertfeststellungen bezieht sich die in § 260 Abs. 2 BGB statuierte Pflicht zur eidesstattlichen Bekräftigung nicht. Auch kann der Auskunftsberechtigte keine Ergänzung oder Berichtigung des Verzeichnisses über die eidesstattliche Versicherung verlangen. Der Anspruch verfolgt lediglich das Ziel, den auskunftspflichtigen Ehegatten zur Erstellung eines vollständigen und wahrheitsgemäßen Verzeichnisses zu bewegen. § 260 Abs. 2 BGB gilt auch nur, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Tatsachen dar-legt, die den Schluss auf unsorgfältiges, also zumindest fahrlässiges Verhalten bei der Errichtung des Bestandsverzeichnisses rechtfertigen.

f) Anspruch auf Zuziehung des Auskunftsgläubigers zur Aufstellung des Bestandsverzeichnisses nach § 260 BGB, § 1379 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. BGB

19Jeder Ehegatte kann verlangen, bei der Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses zugezogen zu werden. Es handelt sich um kein höchstpersönliches Recht. Daher ist die Ausübung durch sachverständige Vertraute möglich. Das Recht dient der Kontrolle und richtet sich darauf, anwesend zu sein und die von dem anderen aufgeführten Vermögensgegenstände, soweit das praktisch möglich ist, in Augenschein zu nehmen. Das Recht auf Zuziehung beinhaltet kein Mitwirkungsrecht. Durch eine zügige Erstellung des Bestandsverzeichnisses kann der auskunftspflichtige Ehegatte den Anspruch des anderen auf Hinzuziehung nicht unterlaufen. Der Anspruch kann auch noch nachträglich geltend gemacht werden. Dieser richtet sich dann darauf, das Verzeichnis gemeinsam durchzugehen und zu kontrollieren.

g) Anspruch, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird, § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB

20Zudem kann der auskunftsberechtigte Ehegatte verlangen, dass das Bestandsverzeichnis auf seine Kosten durch die nach Landesrecht zu bestimmende Behörde oder einen zuständigen Beamten oder einen Notar erstellt wird. Behörden, Beamte und Notare werden nur auf Antrag des auskunftspflichtigen Ehegatten hin tätig, denn dieser ist Inhaber des Vermögens, das Gegenstand ihrer Tätigkeit sein soll. Der Ausgleichsberechtigte hat demzufolge gegen seinen Ehepartner lediglich einen Anspruch auf den entsprechenden Antrag. Die Kosten der amtlichen Bestandsaufnahme fallen gemäß § 1379 Abs. 1 S. 4 BGB dem auskunftsberechtigten Ehegatten zur Last.

h) Wertermittlungsanspruch

21Der Anspruch auf Ermittlung des Wertes der in dem Bestandsverzeichnis angegebenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten ergänzt den Auskunftsanspruch aus Abs. 1 S. 1 und besteht neben ihm. Der Anspruch ist daher gesondert neben dem Anspruch auf Auskunft geltend zu machen und soll dem anderen Ehegatten ermöglichen, die Höhe seiner Ausgleichsforderung zu beziffern. Um die Wertangaben des verpflichteten Ehegatten prüfen zu können, sollte daher mit der Auskunft regelmäßig auch die Angabe der wertbildenden Faktoren verlangt werden.
Inhalt des Wertermittlungsanspruchs ist die Ermittlung und die Angabe des Wertes sämtlicher Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten durch den verpflichteten Ehegatten. Dieser kann Hilfskräfte einschalten und Auskünfte einholen. Allerdings muss von ihm kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. Der auskunftspflichtige Ehegatte muss jedoch die erforderlichen Unterlagen vorlegen, damit der auskunftsberechtigte Ehegatte den Vermögensgegenstand gegebenenfalls selbst bewerten kann.
Bei Unternehmen sind z.B. die letzten drei bis fünf Jahresabschlüsse vorzulegen. Eine stichtagsbezogene Zwischenbilanz muss allerdings nicht erstellt bzw. vorgelegt werden. Auf Verlangen hat der auskunftspflichtige Ehegatte darüber hinaus seine Angaben erläutern, damit der berechtigte Ehegatte entscheiden kann, ob er auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einholen möchte. Benötigt der berechtigte Ehegatte einen Sachverständigen, um die Auskunft des verpflichteten Ehegatten nachvollziehen zu können, zählen die dafür anfallenden Kosten zu den Verfahrenskosten, die gegebenenfalls zu erstatten sind.

22Weigert sich der verpflichtete Ehegatte trotz eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses, die geschuldeten Wertangaben zu machen, kann der Anspruch nach § 887 ZPO i.V.m. § 95 FamFG vollstreckt werden. Der berechtigte Ehegatte lässt sich hierbei vom Gericht ermächtigen, über den Wert auf Kosten des verpflichteten Ehegatten ein Sachverständigengutachten einzuholen. So kann der berechtigte Ehegatte erreichen, dass auf Kosten des verpflichteten Ehegatten ein Gutachten eingeholt wird.

23In diesem Zusammenhang ist auf das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 29 FamFG, 485 ff. ZPO hinzuweisen. Dieses Verfahren ist ein geeignetes Mittel, um für Verhandlungszwecke, insbesondere vor Einleitung des streitigen Verfahrens, einen angemessenen Unternehmenswert zu kennen. Dieses Verfahren macht zudem die Anwendung der Verfahrenskostenhilfe möglich.

24Ferner sind bei der Bearbeitung andere Alternativen für die vorgerichtliche Streitbeilegung zu bedenken, wie z.B. die Adjudikation, d.h. eine vorläufige Einschätzung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme und insbesondere eine Erörterung der Wertgrößen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor einer Beweiserhebung, § 144 ZPO. Mit der letztgenannten Maßnahme können erhebliche Kosten erspart werden, die sich aus häufig vorliegenden fehlerhaften Wertannahmen ergeben.

3) Abgrenzungen, Kasuistik

25Die in § 1379 BGB normierten Auskunftsansprüche sind von dem aus § 1353 BGB resultierenden Informations- und Unterrichtungsanspruch zu unterscheiden. Während die Auskunft die Beendigung der Zugewinngemeinschaft vorbereiten soll, dient die Unterrichtung ihrer Aufrechterhaltung. Der Informations- und Unterrichtungsanspruch ist zudem nicht geeignet, die hierfür notwendigen konkreten Daten zu liefern.
Die Ansprüche des § 1379 BGB bestehen nicht hinsichtlich des Vermögens, das auf Grund anderer Regelungen dem Zugewinnausgleich entzogen ist, wie Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich fallen, oder solche Vermögenswerte, die als Haushaltsgegenstände der Teilung nach § 1568b BGB unterliegen.

26Ebenso wenig bestehen die Ansprüche, wenn der Auskunftsberechtigte aus ihr keine bzw. keine Rechtsfolgen mehr herleiten kann. Dies ist der Fall, wenn der Auskunftsanspruch weder zur Verfolgung eines eigenen noch zur Ermittlung eines Gegenanspruchs auf Zugewinnausgleich verlangt wird, weil z.B. ausnahmsweise kein Zugewinn evident erzielt wurde. Bei der Beurteilung sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen und eine Ausnahme kommt dann z.B. in Betracht, wenn aufgrund Verjährungseinrede ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Auskunft von vornherein feststeht, dass kein Zahlungsanspruch besteht.

27Ein Auskunftsanspruch besteht ferner dann nicht, wenn
• abschließend die Ehegatten eine Ausgleichsforderung vertraglich geregelt haben,
• mit der Vereinbarung der Gütertrennung der Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ausgeschlossen ist oder
• die Auskunft nur noch Selbstzweck ist und nicht der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung dient (Schikaneverbot des § 226 BGB). Dies gilt auch, wenn die Ehegatten vereinbart haben, dass das Vermögen des an sich auskunftspflichtigen Ehegatten bei der Berechnung des Ausgleichs außer Betracht bleiben soll.

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

Beschluss des BGH vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 (genaue Bezeichnung der Belege)
Beschluss des BGH vom 08.04.2020 – XII ZB 432/19 (erneuter Antrag auf Auskunft in Beschwerdeinstanz)
Beschluss des BGH vom 16.05.2018 - XII ZB 80/18 (Wert der Beschwer)
Beschluss des BGH vom 31.01.2018 - XII ZB 175/17 (Verjährung der wechselseitigen Ansprüche auf Auskunft zum Zugewinnausgleich)
Beschluss des BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 488/16 (Stichtag für Auskunft im Zugewinnausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag)
Urteil des BGH vom 08.11.2017 - XII ZR 108/16 (Unternehmensbewertung und sekundäre Beweislast)

5) Literaturstimmen

Göppinger/Rakete-Dombek, Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 11. Aufl. 2018

Gerhardt/Klein/Heintschel-Heinegg, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl. 2021

Grandel/Stockmann, Stichwortkommentar Familienrecht, 3. Aufl. 2021

Kogel, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2019

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Unternehmen und Unternehmer im Familienrecht, 1. Aufl. 2018

Kuckenburg/Perleberg-Kölbel, Die unbekannten Allzweckwaffen - Ansprüche nach § 1379 BGB, Familie und Recht 2018, 123

Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Werkstand: 40. EL Februar 2020

Weinreich/Klein , Familienrecht Kommentar, 7. Aufl. 2021

6) Häufige Paragraphenketten

BGB § 1379 | FamFG §§ 61, 113 | FamGKG § 42
BGB § 1379 | ZPO §§ 520, 574 | FamFG § 117
BGB § 1379 | FamFG §§ 61, 113 | ZPO § 574
BGB §§ 199, 204, 1379, 207
FamFG §§ 61, 113, 117 | BGB §§ 259, 260, 1379 | ZPO §§ 3, 574
BGB §§ 1375, 1376, 1379 | ZPO § 543 | BewG § 202
BGB §§ 260, 1379 | FamFG § 61 | ZPO § 574

7) Prozessuales

a) Beweislast

28Für die Darlegungs- und Beweislast gilt:
Generell trägt jeder Ehegatte die Beweislast für die positiven oder negativen tatsächlichen Voraussetzungen der für ihn günstigen Norm. Für das Vorliegen von positivem Anfangsvermögen trägt der Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der gegen sich keine »Nullvermutung« gelten lassen möchte.

8) Anmerkungen

Die in § 1379 BGB normierten Ansprüche bilden die rechtliche Basis dafür, dass die Ehegatten in die Lage versetzt werden, die für die Existenz und Höhe ihrer jeweiligen Ausgleichsforderungen entscheidenden Rechenoperationen eigenständig vornehmen zu können.


Fußnoten