(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Die Kanzlei BGHP arbeitet mit zur Zeit 18 Rechtsanwält*innen in Berlin Prenzlauer Berg ausschließlich spezialisiert in den Bereichen Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht (Arbeitnehmervertretung und Betriebsräte) und Pflegerecht. Im Dezernat Erb- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten drei Fachanwälte bzw. Fachanwältinnen für Erbrecht Mandant*innen in allen Bereichen des Erbrechts und der Nachfolgeberatung, auch unter Berücksichtigung der steuerlichen Bezüge (vor allem Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer) sowie im Gesellschaftsrecht.
Ein Schwerpunkt der Beratung liegt im internationalen Erbrecht, d.h. bei Fällen mit Auslandsbezug, wo Beratung auch auf Englisch, Portugiesisch, Russisch und Französisch angeboten werden kann. Als Mitglied des Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V. (www.ndeex.de) arbeiten sie darüber hinaus deutschland- und europaweit mit auf Erbrecht spezialisierten Kooperationspartnern zusammen.
Laut der letzten Erhebung im Auftrag der Zeitschrift Capital (Ausgabe Juni 2020), gehört das Erbrechtsteam von BGHP Rechtsanwält*innen zu den besten Erbrechtskanzleien Deutschlands. Das Magazin Wirtschaftswoche zeichnete die Kanzlei in ihrer Ausgabe 50/2019 als eine von 30 Kanzleien in Deutschland als "Top Kanzlei Erbrecht" aus.
Die Rechtsanwält*innen von BGHP im erb- und gesellschaftsrechtlichen Dezernat (RAin Kliemt, RA Höhmann) bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Bereich Erbrecht, (Unternehmens-)Nachfolge und Gesellschaftsrecht. Spezialisierung bedeutet dabei auch, die angrenzenden Rechtsgebiete in die Beratung einzubeziehen, so dass namentlich die erbschaftsteuerlichen, einkommensteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Bezüge berücksichtigt werden, natürlich in Kooperation mit dem Steuerberater der Mandanten.
Die Bearbeitung internationaler Erbrechtsmandate gehört dabei im multikulturellen Berlin zu unserem Alltag und unserer Leidenschaft, nicht nur internationale Erbrechtsmandate nehmen sie aber auch deutschland- und weltweit wahr. Vor Gerichten treten sie nur in Deutschland auf, bei ausländischen Verfahren können sie häufig auf spezialisierte Kolleg*innen aus unserem Netzwerk zurückgreifen und sind auch sonst bei der Suche geeigneter Partner behilflich.
Sie arbeiten eng im Team zusammen, in dem Sie unterschiedliche Kenntnisse, Erfahrungen und nicht zuletzt Sprachen zusammenbringen. Darüber hinaus sind sie deutschland- und europaweit vernetzt mit erbrechtlich spezialisierten Kolleginnen und Kollegen.
- Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen vor allen Gerichten in Deutschland (außer Bundesgerichtshof)
- Vertretung in Erbscheinsverfahren vor allen Nachlassgerichten
- Beratung bei Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Beratung und Vertretung ausländischer Erben, Erblasser und Rechtsanwälte bei der Umsetzung ihrer Nachfolgeplanung bzw. Durchsetzung und Abwicklung des deutschen Nachlasses
- Beratung von Erblassern mit Vermögen im Ausland
- Beantragung von Erbscheinen in internationalen Erbfällen
- Regelmäßige Schulungen für Laien und Fachanwälten für Erbrecht zum Thema Testamentsgestaltung, Erbschaftsteuer, internationales Erbrecht
Berlin
18 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
Fachanwält*innen für Erbrecht, für Arbeitsrecht und für Sozialrecht
• Netzwerk deutscher Erbrechtsexperten e.V., www.ndeex.de
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Besonderheiten des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten
Grundsätzlich richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch (d.h. der Anspruch auf Erhöhung des Pflichtteils wegen lebzeitiger Geschenke des Erblassers gemäß § 2325 BGB) immer gegen den oder die Erben. Das gilt – für viele überraschend - auch dann, wenn der Erbe gar nicht Empfänger des Geschenks war. Das ist für den Erben natürlich stets lästig und für den Beschenkten vorteilhaft.
Pflichtteilsergänzungsanspruch nur ausnahmsweise gegen den Beschenkten
In drei Konstellationen wollte der Gesetzgeber jedoch den Erben von der Pflichtteilsergänzung verschonen - oder musste es tun, um Wertungswidersprüche zu vermeiden:
a) Soweit der Erbe (oder die Erben) nach den Regeln über die Beschränkung der Erbenhaftung (§ 1975 BGB) seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann und der Nachlass zur Befriedigung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht ausreicht;
b) Soweit der Erbe (oder die Erben) selbst pflichtteilsberechtigt ist und die Pflichtteilsergänzung aus diesem Grund gemäß § 2328 BGB verweigern kann;
c) Soweit ein Alleinerbe pflichtteilsberechtigt ist und das hinterlassene Erbe hinter dem zurückbleibt, was er als Pflichtteilsberechtigter (einschließlich Pflichtteilsergänzung) verlangen könnte (§ 2326 BGB).
§ 2329 BGB regelt, dass sich in diesen Fällen der Pflichtteilsergänzungsanspruch ausnahmsweise gegen den Beschenkten richtet.
Beispiel: Die Erblasserin hat 15.000 € hinterlassen und hatte drei Töchter, Anne, Berta und Christine. Anne hat sie als Alleinerbin eingesetzt, Berta schon zu Lebzeiten 45.000 € geschenkt und Christine hat nichts erhalten. Christine verlangt nun von der Alleinerbin ihren Pflichtteil (½ * 1/3 = 1/6 x 15.000 € = 2.500 €), den Anne auch tatsächlich bezahlen muss. Außerdem verlangt sie von der Erbin Anne (!) Pflichtteilsergänzung wegen des Geschenks an Berta, d.h. nochmals 1/6 von 45.000 € = 7.500 €. Anne kann jetzt nach § 2328 BGB entgegenhalten: Würde ich 7.500 € bezahlen, verbliebe mir selbst nicht mehr der Wert meines Pflichtteils und Pflichtteilsergänzungsanspruchs (insgesamt 10.000 €). Anne muss daher von dem Pflichtteilsergänzungsanspruch der C nur noch 2.500 € bezahlen.
§ 2329 BGB bewirkt nun, dass Christine (die von der Erbin nur 2.500 € + 2.500 € bekommen hat) sich wegen der „fehlenden“ 5.000 € ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs an die Beschenkte halten kann bzw. muss. Auf diese Weise kann Christine also noch zu ihrem vollen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch kommen.
Anspruch gegen den Beschenkten „schwächer“ als gegen den Erben
Allerdings ist der Anspruch gegen den Beschenkten in zweierlei Hinsicht beschränkt und somit schwächer als der "normale" Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben:
- Der Beschenkte muss nicht aus seinem eigenen Vermögen etwas bezahlen, sondern „nur“ das Geschenk herausgeben. Hätte also Berta im Beispielsfall einen PKW im Wert von 45.000 € geschenkt bekommen, so müsste sie nur diesen (zum Verkauf) zur Verfügung stellen. Von dem Verkaufserlös würde dann Christine 5.000 € bekommen, und Berta behielte den Rest. Allerdings kann Berta den Verkauf auch verhindern und einfach den geforderten Betrag bezahlen (§ 2329 Abs. 2 BGB).
- Der Beschenkte kann sich auf „Entreicherung“ berufen: Berta kann also geltend machen, dass sie gestern mit dem Pkw gegen einen Baum gefahren ist und dieser nur noch Schrottwert hat oder dass er durch normale Abnutzung an Wert verloren hat. Läge der entsprechende Restwert in Christines Fall unter 5.000 €, erhielte Christine nur den Restwert. Einzelheiten zur Haftung nach den „Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung“ sind in den §§ 812 ff., insbesondere §§ 818 ff. BGB geregelt.
Bei dem praktisch häufigen Fall der Grundstücksschenkung spielen diese Gesichtspunkte meistens jedoch keine große Rolle, da Grundstücke normalerweise mit der Zeit an Wert gewinnen.
Haftungsreihenfolge und besondere Verjährungsfrist beachten
Zwei weitere „Überraschungen“ hält das Gesetz aber in jedem Fall noch bereit:
Hinweis für die Praxis:
Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist also frühzeitig daran zu denken, dass ggf. auch ein Beschenkter in Anspruch genommen werden muss. Die Verjährung kann dabei z.B. auch durch Streitverkündung im Prozess gegen den Erben unterbrochen werden. Auch ein in Anspruch genommener Erbe oder Beschenkter muss sorgfältig prüfen, ob er wirklich haftet oder die Pflicht auf den Beschenkten abwälzen kann.
§ 2329 BGB schafft einen subsidiären Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten, dessen Verpflichtung zur Pflichtteilsergänzung erst dort beginnt, wo die des Erben endet. Folgerichtig kann auch dem Alleinerben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten zustehen (Abs. 1 S. 2), um seinen Ergänzungsanspruch zu verwirklichen.
Die Norm dient damit insbesondere der Verwirklichung eines konsistenten Pflichtteils(ergänzungs)rechts, da sie den Ergänzungsanspruch auch dann verwirklicht, wenn der Nachlass durch lebzeitige Schenkungen ausgehöhlt wurde.
Die Haftung des Beschenkten ist doppelt beschränkt, da sie nur soweit eingreift, wie der Erbe nicht verpflichtet ist und sich auf die Herausgabe des Geschenks nach Bereicherungsvorschriften beschränkt. Die Herausgabe kann durch Zahlung des Fehlbetrages abgewendet werden (Abs. 2). Die Beschenkten haften in der Reihenfolge ihrer Beschenkung, der zuletzt Beschenkte zuerst (Abs. 3).
Gläubiger des Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte, also zunächst der enterbte gesetzliche Erbe, soweit er nach § 2303 pflichtteilsberechtigt ist und den Anspruch nicht durch Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit verloren hat. Kroiß/Ann/Mayer/Bock 5. Aufl. 2018, § 2329 BGB Rn. 3 Absatz 1 S. 2 schafft den Anspruch auch für den alleinigen Erben, dessen Erbe nicht zur Deckung des sich aus §§ 2325, 2326 ergebenden Ergänzungsanspruchs ausreicht (Abs. 1 S. 2). Folgerichtig gewährt der BGH den Anspruch in entsprechender Anwendung von Abs. 1 S. 2 auch dem Miterben, der durch seinen Erbteil nicht ausreichend bedacht wurde. BGH vom 19.03.1981, IVa Zr 30/80 NJW 1981, 1446
Dem Alleinerben, der den Pflichtteilsergänzungsanspruch eines Dritten befriedigt, obwohl er hierzu nicht oder nicht vollständig verpflichtet war, steht ein Anspruch gegen den Beschenkten aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu (str.), Staudinger/Olshausen § 2328 Rn. 14; a.A. (für Kondiktionsanspruch gegen Ergänzungsberechtigten nach § 813) MüKoBGB/Lange 8. Aufl. 2020, § 2328 Rn. 6 wobei den Erben dann neben dem allgemeinen Insolvenzrisiko auch das Risiko trifft, dass der Beschenkte Entreicherung geltend machen kann; nach der Vorstellung des Gesetzgebers trifft dieses Risiko den Ergänzungsberechtigten.
Schuldner des Anspruchs ist der vom Erblasser Beschenkte, sofern keine Pflicht- oder Anstandsschenkung im Sinne von § 2330 BGB vorlag. MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2329 Rn. 5 Beim Beschenkten Erben ist zu beachten, dass auch er sich als Erbe ggf. auf seine Leistungsverweigerungsrechte (insbes. §§ 1975, 2328 BGB) berufen kann und dann als Beschenkter nur subsidiär nach § 2329 BGB haftet.
Bei mehreren Beschenkten haftet der zuletzt Beschenkte zuerst (Abs. 3), bei gleichzeitigen Geschenken alle Beschenkten im Verhältnis des Wertes der Geschenke (str.). Palandt/Weidlich, 79. Aufl. 2020 Rn. 7; aA Siebert ZEV 2013, 241 Maßgeblich für die Beurteilung des Zeitpunkts ist der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung, nicht des Schenkungsversprechens, OLG Hamm, Urteil vom 25. 4. 1969 - 6 U 300/68, NJW 1969, 2148; wohl auch BGH, Urteil vom 10-11-1982 - IV a ZR 29/81, NJW 1983, 1485 bei Immobilien also die Eintragung im Grundbuch. BGH, Urteil vom 4. 7. 1975 - IV ZR 3/74, NJW 1975, 1831 Ziff. 2 Abs. 3 gilt entsprechend bei mehreren Geschenken an die gleiche Person. OLG Celle 14.11.2013 - 6 U 31/13, ZEV 2014, 54
Umstritten ist, ob sich der Beschenkte hinsichtlich seiner Haftung auf die Abschmelzungsregeln des § 2325 Abs. 3 BGB berufen kann. So wohl, ohne nähere Erörterung BGH vom 10.11.1982 – Az. Iva ZR 29/81, NJW 1983, 1485, dort Ziff. 3 b): „Der durch § 2329 Abs. 3 BGB normierten Rangordnung der Haftung mehrerer Beschenkter liegt der Gedanke zugrunde, dass früher vollzogene Schenkungen des Erblassers die berechtigten Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten im allgemeinen weniger einschneidend beeinträchtigen als die späteren; jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB sollen sie dem Beschenkten erhalten bleiben." Dies ist zu verneinen, da § 2325 Abs. 3 die Anspruchshöhe regelt, wohingegen § 2329 BGB eine Haftungsnorm ist. So auch (mit ausführlicher Darlegung des Streitsstands) Dauner-Lieb/Grziwotz, Pflichtteilsrecht, 2. Auflage 2016, § 2329 BGB Rn. 15 ff.
Von der Rechtsprechung noch nicht entschieden, in der Literatur allerdings umstritten ist, ob der Anspruch gegen den Beschenkten auch gegeben sein soll, wenn der Erbe zahlungsunfähig ist. Für eine Anwendbarkeit Staudinger Olshausen, 2015 § 2329 Rn. 10, dagegen die wohl h.M. MüKo/Lange § 2329, 8. Aufl. 2020 Rn. 8
Anspruch gegen den Beschenkten wegen eines eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Erben: §§ 2325, 2328, 2329 BGB
Anspruch gegen den Beschenkten wegen Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass: §§ 2325, 1975 (bei Dürftigkeit: 1990), 2329 BGB
Anspruch des Alleinerben gegen den Beschenkten: §§ 2329 Abs. 1 S. 2, 2325, 2326 BGB
Ein Beschenkter ist dem pflichtteilsberechtigten Nichterben in entsprechender Anwendung von § 2314 Abs. 1 S. 1 BGBauskunftspflichtig, BGH vom 01.03.1971, Az. III RT 37/68 NJW 1971, 842 auch hinsichtlich solcher Zuwendungen, deren Umstände es nahelegen, dass zumindest eine teilweise Schenkung gegeben ist. BGH vom 04.06.2014 – IV ZB 02/14, NJW-RR 2014, 1102 Ein Anspruch auf Wertermittlung gegen den Beschenkten besteht dagegen nicht. BGH vom 19.04.1989 – Iva ZR 85/88 NJW 1989, 2887 Ist der Pflichtteilsberechtigte (Mit-)Erbe, versagt die Rechtsprechung ihm – dem Wortlaut von § 2314 folgend - jeden Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, da er sich die Kenntnisse selbst verschaffen könne. BGH vom 02.06.1993 – Az. IV ZR 259/92, NJW 1993, 2737 In Betracht kommt allerdings ein Auskunftsanspruch auch des (Mit)Erben gegen den Beschenkten nach § 242