von Göler (Hrsg.) / Uta Heidenreich / § 2314

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Zur Durchsetzung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche benötigt der Pflichtteilsberechtigte die in § 2314 BGB normierten vorbereitenden Ansprüche. Nur wenn dem Pflichtteilsberechtigten Bestand und Wert sowohl des realen als auch des fiktiven Nachlasses bekannt sind, kann er seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beziffern. Da der Pflichtteilsberechtigte abgesehen vom Sonderfall der §§ 2305, 2306 BGB am Nachlass nicht beteiligt ist, hat er diese Informationen in aller Regel nicht, weshalb der Gesetzgeber ihm die verschiedenen Ansprüche des § 2314 BGB gewährt. Motive V, S. 409: „Die Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs würde in vielen Fällen kaum ausführbar sein, wenn nicht dem Erben eine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses auferlegt würde.“; vgl. auch Coing, NJW 1970, 729. Rechtstechnisch handelt es sich bei diesen um unselbständige Hilfsansprüche. Lange, in: MK, § 2314, Rn. 3. Wird der

2) Definitionen

a) Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)

aa) Personaler Anwendungsbereich

Nach der Formulierung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Anwendungsbereich auf Nichterben beschränkt. Das begründet sich in der gesetzgeberischen Überlegung, dass jeder Miterbe – eben auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe – sich die erforderlichen Informationen über den Bestand des Nachlasses selbst beschaffen könne und auf die Ansprüche des § 2314 BGB nicht angewiesen sei. Denn der pflichtteilsberechtigte Miterbe habe aufgrund seiner Erbenstellung Zugang zu allen Unterlagen, die sich im Nachlass befinden, könne einen Erbschein beantragen und sich selbst (bei Banken, Notaren, Grundbuchämtern etc.) über den Nachlassbestand erkundigen. Vgl. Motive V, S. 410 Die Verfasser des BGB meinten, mit der Regelung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB alle Konstellationen,

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

In Bezug auf § 2314 BGB finden sich sehr viele Urteile, in den letzten Jahren

insbesondere zu den Anforderungen an die Erstellung eines notariellen

Nachlassverzeichnisses. Nachfolgend eine Auswahl wegweisender Entscheidungen:

BGH, Beschluss vom 13.9.2018 – I ZB 109/17 = BGH, NJW 2019, 231 ff.

BGH, Beschluss vom 8.3.2017 – IV ZB 18/16 = BGH, ZEV 2017, 278 ff.

BGH, Urteil vom 23. 5. 2012 - IV ZR 250/11 = BGH, ZEV 2012, 478 ff.

BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08 = BGH, VuR 2010, 316 f.

BGH, Urteil vom 02.06.1993 - IV ZR 259/92 = BGH, NJW 1993, 2737 f.

BGH, Urteil vom 04.10.1989 - IV a ZR 198/88 = BGHZ 108, 393 ff.

BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88 = BGHZ 107, 200 ff.

BGH,

4) Literaturstimmen

Coing, Zur Auslegung des § 2314 BGB, NJW 1983, 1298

Cornelius, Auskunfts- und Wertermittlungsverlangen des enterbten Pflichtteilsberechtigten bei pflichtteilsergänzungsrechtlich relevanten Veräußerungen, ZEV 2005, 286

Damrau, Der Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung des Bestandsverzeichnisses (§ 2314 BGB), ZEV 2009, 274

Dieckmann, Zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, NJW 1988, 1809

Edenfeld, Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten, ZErb 2005, 346

Heidenreich, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, 2010

Heidenreich, Keine Ermittlungspflicht des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, ZErb 2011, 71

Horn, Notarielles Nachlassverzeichnis: Ermittlungspflichten und Untätigkeitsbeschwerde, ZEV 2018, 376

Nieder, Das notarielle Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht, ZErb 2004, 60

Sarres, Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, ZEV 1998, 4

Schreinert, Das notarielle Nachlassverzeichnis, RNotZ 2008, 61

  • Palandt,BGB-Kommentar, 79. Auflage, 2020
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Erbrecht, 8. Auflage,
5) Prozessuales

a) Verfahrensfragen

Der Auskunftsberechtigte kann die Ansprüche aus § 2314 BGB sowohl im Wege einzelner Leistungsklagen als auch – verknüpft mit seinen pflichtteilsrechtlichen Zahlungsansprüchen – mittels einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO geltend machen. OLG Dresden, ErbR 2014, 176, 176; OLG Zweibrücken, FamRZ 1969, 230, 231; Fleischer / Horn, ZErb 2013, 105, 107; Lange, in: MK, § 2314, Rn. 54 Zu beachten ist, dass die isolierte Auskunftsklage keine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 BGB der Zahlungsansprüche nach §§ 23032325 BGB bewirkt. Unstreitig, s. z. B. BGH, ZEV 2019, 220, 221 f. m. Anm. Horn Demgegenüber hemmt die auf Auskunft und Zahlung gerichtete Stufenklage die Verjährung nach § 2332 BGB und löst Verzug wegen des Zahlungsanspruchs aus. BGHZ 80, 269, 277; BGH, ZEV 2006, 263, 264; OLG Schleswig, ZEV 2014, 260, 264 f. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs braucht erst beziffert zu werden, wenn über die geltend gemachten Ansprüche des § 2314 BGB entschieden ist.

Der Rechtsmittelwert bei Abweisung einer reinen Auskunftsklage richtet sich nach den Kosten, die bei Nichterteilung der Auskunft erspart wurden und nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, BGH, ZEV 2017, 278, 279; BGH, FamRZ 2014, 1453, 1453; BGH, ZEV 2012, 149, 149 f. weshalb die Berufungssumme regelmäßig nur dann erreicht wird, wenn die Auskunftserteilung Kosten durch Einschaltung dritter Personen, einzuholende Auskünfte bei Geldinstituten etc. mit sich bringt. Der Zeitaufwand des Auskunftsschuldners ist entsprechend § 22 S. 1 JVEG zu bewerten. OLG Rostock, FamRZ 2007, 1762, 1762 f.

Der Wert der eidesstattlichen Versicherung ermittelt sich anhand des Aufwands an Zeit und Kosten (sogenannter Lästigkeitswert). BGH, ErbR 2018, 442, 442 f.

Kommt ein mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragter Notar seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, ist Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO einzulegen. OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 101, 101 m. Anm. Schneider

Die Auskunftserteilung ist eine unvertretbare, nach § 888 ZPO zu vollstreckende Handlung. Unstreitig, s. z. B. BGH, ZErb 2019, 22, 23 Die herrschende Meinung beurteilt dies bei der Verurteilung zur Wertermittlung gleichermaßen. OLG Düsseldorf, ZEV 2017, 101, 101 m. Anm. Schneider; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 9, 9; Lange, in: MK, § 2314, Rn. 58; Weidlich, in: Palandt, § 2314, Rn. 20; a. A.: OLG Hamm, ZEV 2011, 383, 384, wonach eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zu erfolgen habe

Die Vollstreckung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt gem. § 889 Abs. 1 ZPO.

b) Kosten

Die Kosten der Auskunftserteilung und der Wertermittlung sind gem. § 2314 Abs. 2 BGB vom Nachlass zu tragen. Nach umstrittener Auffassung fallen hierunter auch die Kosten, die für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Rechtsanwalt entstehen. Heidenreich, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, S. 118 ff. mit Darstellung des Streitstands Zu den Kosten der Wertermittlung gehören insbesondere die Kosten für die zur Wertermittlung erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens. BGHZ 89, 24, 32; Becker / Horn, ZEV 2007, 62, 62 Unter Kosten im Sinne des § 2314 Abs. 2 BGB fallen auch die Kosten, die durch die Ausübung des Hinzuziehungsrechts entstehen, z. B. Anreise- und Übernachtungskosten. LG Rottweil, unveröffentlichtes Urteil vom 05.02.2004 – 2 O 186/03; Becker / Horn, ZEV 2007, 62, 62; Lange, in: MK, § 2314, Rn. 23; Röthel, in: Erman, § 2314, Rn. 9

Reicht der tatsächliche Nachlass nicht aus, um die Kosten der Wertermittlung durch einen Gutachter zu decken, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB erheben und die Wertermittlung verweigern, wenn er sein Recht auf Beschränkung der Haftung noch nicht verloren hat. BGHZ 107, 200, 202  Gleiches gilt im Falle der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann sodann dennoch Wertermittlung bzw. die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf seine Kosten verlangen, solange er ein schutzwürdiges Informationsinteresse hat. OLG München, ZEV 2017, 460, 461 f. Wenn der Erbe die Kosten der Wertermittlung vorstreckt und er später feststellt, dass der Nachlass die Kosten nicht deckt, kann er die Kosten nicht vom Pflichtteilsberechtigten ersetzt verlangen. Rißmann, in: Festschrift Damrau, 235, 244 Gibt der Pflichtteilsberechtigte die Wertermittlung selbst in Auftrag, muss er die Kosten auch selbst tragen. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 393, 393

Autor & Kanzlei
Dr. Uta Heidenreich, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Arnsberg und Sundern
Frau Rechtsanwältin Dr. Uta Heidenreich
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Rechtsanwältin Dr. Uta Heidenreich aus der Kanzlei Dolle & Partner
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