von Göler (Hrsg.) / Uta Heidenreich / § 2314

§ 2314 Auskunftspflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Zur Durchsetzung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche benötigt der Pflichtteilsberechtigte die in § 2314 BGB normierten vorbereitenden Ansprüche. Nur wenn dem Pflichtteilsberechtigten Bestand und Wert sowohl des realen als auch des fiktiven Nachlasses bekannt sind, kann er seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche beziffern. Da der Pflichtteilsberechtigte abgesehen vom Sonderfall der §§ 2305, 2306 BGB am Nachlass nicht beteiligt ist, hat er diese Informationen in aller Regel nicht, weshalb der Gesetzgeber ihm die verschiedenen Ansprüche des § 2314 BGB gewährt. Motive V, S. 409: „Die Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs würde in vielen Fällen kaum ausführbar sein, wenn nicht dem Erben eine Auskunftspflicht über den Bestand des Nachlasses auferlegt würde.“; vgl. auch Coing, NJW 1970, 729. Rechtstechnisch handelt es sich bei diesen um unselbständige Hilfsansprüche. Lange, in: MK, § 2314, Rn. 3. Wird der

2) Definitionen

a) Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)

aa) Personaler Anwendungsbereich

Nach der Formulierung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Anwendungsbereich auf Nichterben beschränkt. Das begründet sich in der gesetzgeberischen Überlegung, dass jeder Miterbe – eben auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe – sich die erforderlichen Informationen über den Bestand des Nachlasses selbst beschaffen könne und auf die Ansprüche des § 2314 BGB nicht angewiesen sei. Denn der pflichtteilsberechtigte Miterbe habe aufgrund seiner Erbenstellung Zugang zu allen Unterlagen, die sich im Nachlass befinden, könne einen Erbschein beantragen und sich selbst (bei Banken, Notaren, Grundbuchämtern etc.) über den Nachlassbestand erkundigen. Vgl. Motive V, S. 410 Die Verfasser des BGB meinten, mit der Regelung des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB alle Konstellationen,

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

In Bezug auf § 2314 BGB finden sich sehr viele Urteile, in den letzten Jahren

insbesondere zu den Anforderungen an die Erstellung eines notariellen

Nachlassverzeichnisses. Nachfolgend eine Auswahl wegweisender Entscheidungen:

BGH, Beschluss vom 13.9.2018 – I ZB 109/17 = BGH, NJW 2019, 231 ff.

BGH, Beschluss vom 8.3.2017 – IV ZB 18/16 = BGH, ZEV 2017, 278 ff.

BGH, Urteil vom 23. 5. 2012 - IV ZR 250/11 = BGH, ZEV 2012, 478 ff.

BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08 = BGH, VuR 2010, 316 f.

BGH, Urteil vom 02.06.1993 - IV ZR 259/92 = BGH, NJW 1993, 2737 f.

BGH, Urteil vom 04.10.1989 - IV a ZR 198/88 = BGHZ 108, 393 ff.

BGH, Urteil vom 19.04.1989 - IVa ZR 85/88 = BGHZ 107, 200 ff.

BGH,

4) Literaturstimmen

Coing, Zur Auslegung des § 2314 BGB, NJW 1983, 1298

Cornelius, Auskunfts- und Wertermittlungsverlangen des enterbten Pflichtteilsberechtigten bei pflichtteilsergänzungsrechtlich relevanten Veräußerungen, ZEV 2005, 286

Damrau, Der Anspruch auf Berichtigung und Ergänzung des Bestandsverzeichnisses (§ 2314 BGB), ZEV 2009, 274

Dieckmann, Zum Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, NJW 1988, 1809

Edenfeld, Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten, ZErb 2005, 346

Heidenreich, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, 2010

Heidenreich, Keine Ermittlungspflicht des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses, ZErb 2011, 71

Horn, Notarielles Nachlassverzeichnis: Ermittlungspflichten und Untätigkeitsbeschwerde, ZEV 2018, 376

Nieder, Das notarielle Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht, ZErb 2004, 60

Sarres, Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, ZEV 1998, 4

Schreinert, Das notarielle Nachlassverzeichnis, RNotZ 2008, 61

  • Palandt,BGB-Kommentar, 79. Auflage, 2020
  • Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Erbrecht, 8. Auflage, 2020
  • Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2015
5) Prozessuales

a) Verfahrensfragen

Der Auskunftsberechtigte kann die Ansprüche aus § 2314 BGB sowohl im Wege einzelner Leistungsklagen als auch – verknüpft mit seinen pflichtteilsrechtlichen Zahlungsansprüchen – mittels einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO geltend machen. OLG Dresden, ErbR 2014, 176, 176; OLG Zweibrücken, FamRZ 1969, 230, 231; Fleischer / Horn, ZErb 2013, 105, 107; Lange, in: MK, § 2314, Rn. 54 Zu beachten ist, dass die isolierte Auskunftsklage keine Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 BGB der Zahlungsansprüche nach §§ 23032325 BGB bewirkt. Unstreitig, s. z. B. BGH, ZEV 2019, 220, 221 f. m. Anm. Horn Demgegenüber hemmt die auf Auskunft und Zahlung gerichtete Stufenklage die Verjährung nach § 2332 BGB und löst Verzug wegen des Zahlungsanspruchs aus. BGHZ 80, 269, 277; BGH, ZEV 2006,

Autor & Kanzlei
Dr. Uta Heidenreich, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht in Arnsberg und Sundern
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