(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Regelung des § 2327 BGB gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte auch bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers nur seinen Pflichtteil erhält und bestimmt deshalb, dass bei Ermittlung und Berechnung der Ansprüche nicht nur die lebzeitigen Zuwendungen an Dritte, sondern auch die an den Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Der Pflichtteilsberechtigte (das sind Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) hat gegen den Erben nach § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch und nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bzw. gegen einen vom Erblasser Beschenkten nach § 2329 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs, soweit dieser nicht vom Erben erlangt werden kann.
Hat der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten bereits Geschenke erhalten, würde sich ohne Berücksichtigung des Werts dieser Geschenke die tatsächliche Quote dessen, was der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, verändern. Der Pflichtteilsberechtigte würde mehr erhalten als den Pflichtteil. Dies würde zu einem unbilligen und nicht gewünschten Ergebnis führen.
Um eine solche „Verwässerung“ des Anspruchs zu vermeiden, bestimmt die Regelung des § 2327 BGB, dass sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Geschenke anrechnen zu lassen hat, die er vom Erblasser bereits erhalten hat.
Wird nur der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB geltend gemacht, erfolgt eine Anrechnung des Geschenkes nur, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert des Geschenks anrechnen zu lassen hat, § 2315 BGB.
Wird neben dem ordentlichen Pflichtteil auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend gemacht, ist ein Geschenk, soweit es nicht bereits auf den Pflichtteil anzurechnen ist, auf den Ergänzungspflichtteil anzurechnen.
Ein Beispiel:
Der Vater V verstirbt, er hinterlässt einen Sohn S. Weitere Pflichtteilsberechtigte sind nicht vorhanden. Er setzt seinen Bruder B (Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt) als Alleinerben ein. Sein Nachlass beträgt € 100.000,00. Er hat seinem Sohn vor seinem Ableben einen Betrag in Höhe von € 20.000,00 geschenkt. Er hat keine Anrechnungsbestimmung getroffen und sonst keine Geschenke gemacht.
Der S hat einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/1. Sein Pflichtteil beträgt 1/2, also € 50.000,00. Eine Anrechnungsbestimmung ist nicht getroffen, S erhält € 50.000,00.
Das Geschenk würde zwar den Wert des auszugleichenden Nachlass erhöhen (€ 100.000,00 + € 20.000,00 = €120.000,00), gleichzeitig hat sich S den Wert des Geschenks aber wieder in Abzug bringen zu lassen. Eine Anrechnung des Geschenks auf den ordentlichen Pflichtteil nach § 2303 BGB erfolgt in Ermangelung einer Anrechnungsbestimmung nicht.
Ein weiteres Beispiel:
Der V bestimmt mit Hingabe des Geschenks an S, dass dieser sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
S erhält also seinen Pflichtteil abzüglich des Werts des Geschenks, wobei die Anrechnung nach herrschender Meinung (hierzu weiter unten) auf den Pflichtteil und die Ergänzung zu erfolgen hat:
Gesamtpflichtteil: Nachlass 100.000,00 + Geschenk 20.000,00 = 120.000,00, hieraus Gesamtpflichtteil = 60.000,00, nach Abzug des Geschenks 40.000,00.
Ordentlicher Pflichtteil unter Berücksichtigung der Anrechnung: € 50.000,00 ./. € 40.000,00 = € 10.000,00.
Danach beträgt der Ergänzungspflichtteil: € 40.000,00 ./. € 10.000 = € 30.000,00.
Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere dann, wenn der Nachlass zur Ausgleichung nicht ausreicht und der Ergänzungsberechtigte Ansprüche gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB geltend machen muss.
Ein drittes Beispiel:
V hat keine Anrechnungsbestimmung getroffen, er hat aber zu Lebzeiten seiner Freundin F ebenfalls € 10.000,00 geschenkt.
Es ist vorab unter Hinzurechnung der Werte der Geschenke der sogenannte Ausgleichungsnachlass zu ermitteln (zur Berechnung im Einzelnen § 2325 BGB).
Der Ausgleichungsnachlass beträgt (€ 100.000,00 + € 20.000,00 + € 10.000,00) € 130.000,00
Der Gesamtpflichtteil des S beträgt danach € 65.000,00, wobei auf den ordentlichen Pflichtteil € 50.000,00 und auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch € 15.000,00 entfallen.
Eine Anrechnung des Eigengeschenks findet nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch statt (€ 15.000,00 ./. € 20.000,00). Das Eigengeschenk übersteigt in seinem Wert den Ergänzungsanspruch, S erhält nur den ordentlichen Pflichtteil.
Hätte V seiner Freundin F € 30.000,00 geschenkt, würde der Ausgleichungsnachlass € 150.000,00 betragen, der Gesamtpflichtteil € 75.000,00. Hieraus ergäbe sich ein Ergänzungsanspruch von € 25.000,00 und nach Abzug des Eigengeschenks von € 5.000,00. S würde also insgesamt € 55.000,00 als Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch erhalten.
(Aus Gründen der Vereinfachung sind bei den Beispielen Indexierungen und Abschmelzungen nach § 2325 BGB der jeweiligen Beträge unterblieben)
Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, wenn neben dem Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten selbst auch ein Geschenk an einen Dritten geleistet worden ist.
Dabei kann Dritter jede andere Person sein, also auch der Erbe oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter.
Das Geschenk muss nach dem Wortlaut der Norm („von dem Erblasser erhalten“) vom Erblasser stammen. Geschenke, die vom Ehegatten des Erblassers stammen, auch wenn die Vermögensnachfolge durch „Berliner Testament“ geregelt ist, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Norm. BGHZ 88, 102 Dies ist konsequent. Stammt die Schenkung vom Erstverstorbenen Ehegatten, erfolgt die Berücksichtigung der Schenkung bei der dortigen Ermittlung der Pflichtteilsansprüche. Es bedarf keines Korrektivs für den zweiten Erbfall.
Lebte der Erblasser in Gütergemeinschaft, ist für Schenkungen aus dem Gesamtgut die Vermutungsregelung des § 2331 BGB zu berücksichtigen.
Zuwendungsempfänger muss der Ergänzungsberechtigte sein.
Geschenk
Ein Geschenk ist dann gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung nicht kongruent sind. vgl. hierzu Pitz in BGB-online Kommentar zu § 2325 BGB
Nicht in den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen Geschenke, die nach § 2287 BGB bzw. aufgrund des § 528 BGB zurückgegeben worden sind.
Geschenke, die einer sittlichen Anstandspflicht entsprechen, also unter den Anwendungsbereich des § 2330 BGB fallen, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Mittelbare Schenkungen, können unter den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen, bsp. wenn diese von einer Stiftung stammen und die Zuwendung bereits in der Satzung durch den Erblasser bestimmt worden ist..
Eigengeschenke
Eigengeschenke sind diejenigen Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten erhalten hat.
Ausgleichungsnachlass (auch fiktiver Nachlass)
Der Ausgleichungsnachlass ist die Summe des ordentlichen Nachlasses unter Hinzurechnung des Werts der durch den Erblasser zu Lebzeiten getätigten Geschenke.
Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Von der Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch spricht man, wenn durch Lebzeitige Zuwendungen bereits Vermögenswerte an einen Pflichtteilsberechtigten übertragen worden sind und eine Anrechnungsbestimmung nicht getroffen wurde.
Werden nun weitere lebzeitige Zuwendungen getätigt, hat der pflichtteilsberechtigte Beschenkte zwar grundsätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, er muss sich allerdings den Wert der Eigengeschenke anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt dabei ohne Bindung an die aus dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bekannte 10-Jahres-Frist.
- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt lediglich eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls voraus, nicht aber zum Zeitpunkt der Schenkung (BGH, IV ZR 250/11).
- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt wenigstens noch eine Schenkung an einen Dritten neben der Schenkung an den Ergänzungsberechtigten voraus. Wurde nur der Ergänzungsberechtigte beschenkt, scheidet ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, auch wenn der Ergänzungsberechtigte wegfällt und an dessen Stelle sein Abkömmling tritt (OLG München, Urteil vom 06.02.2019, 20 U 2354/18).
- Die kostenfreie Überlassung von Wohnraum stellt regelmäßig keine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung dar (LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.09.2018, 3 O 133/18).
- Wird Eigentum an einem Grundstück übertragen, ist für die Pflichtteilsergänzung der Wert des Eigentums relevant. Finanzierungsleistungen des Erblassers zum Erwerb dieses Eigentums sind hierin bereits enthalten und stellen keine gesonderte Leistung dar (OLG Dresden, Urteil vom 22.06.2016, 17 U 360/16).