von Göler (Hrsg.) / Frederick Pitz / § 2327

§ 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Allgemeines

Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, wenn neben dem Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten selbst auch ein Geschenk an einen Dritten geleistet worden ist.

Dabei kann Dritter jede andere Person sein, also auch der Erbe oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter.

Das Geschenk muss nach dem Wortlaut der Norm („von dem Erblasser erhalten“) vom Erblasser stammen. Geschenke, die vom Ehegatten des Erblassers stammen, auch wenn die Vermögensnachfolge durch „Berliner Testament“ geregelt ist, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Norm. BGHZ 88, 102 Dies ist konsequent. Stammt die Schenkung vom Erstverstorbenen Ehegatten, erfolgt die Berücksichtigung der Schenkung bei der dortigen Ermittlung der Pflichtteilsansprüche. Es bedarf keines Korrektivs für den zweiten Erbfall. 

Lebte der Erblasser in Gütergemeinschaft, ist für Schenkungen aus dem Gesamtgut die Vermutungsregelung des § 2331 BGB zu berücksichtigen.

Zuwendungsempfänger muss der Ergänzungsberechtigte sein.

2) Definitionen

Geschenk

Ein Geschenk ist dann gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung nicht kongruent sind. vgl. hierzu Pitz in BGB-online Kommentar zu § 2325 BGB

Nicht in den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen Geschenke, die nach § 2287 BGB bzw. aufgrund des § 528 BGB zurückgegeben worden sind.

Geschenke, die einer sittlichen Anstandspflicht entsprechen, also unter den Anwendungsbereich des § 2330 BGB fallen, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.

Mittelbare Schenkungen, können unter den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen, bsp. wenn diese von einer Stiftung stammen und die Zuwendung bereits in der Satzung durch den Erblasser bestimmt worden ist..

Eigengeschenke

Eigengeschenke sind diejenigen Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten erhalten hat.

Ausgleichungsnachlass (auch fiktiver Nachlass)

Der Ausgleichungsnachlass ist die Summe des ordentlichen Nachlasses unter Hinzurechnung des Werts der durch den Erblasser zu Lebzeiten getätigten Geschenke.

Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Von der Flucht in den Pflichtteilsergänzungsanspruch spricht man, wenn durch Lebzeitige Zuwendungen bereits Vermögenswerte an einen Pflichtteilsberechtigten übertragen worden sind und eine Anrechnungsbestimmung nicht getroffen wurde.

Werden nun weitere lebzeitige Zuwendungen getätigt, hat der pflichtteilsberechtigte Beschenkte zwar grundsätzlich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, er muss sich allerdings den Wert der Eigengeschenke anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt dabei ohne Bindung an die aus dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB bekannte 10-Jahres-Frist.

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt lediglich eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls voraus, nicht aber zum Zeitpunkt der Schenkung (BGH, IV ZR 250/11).

- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt wenigstens noch eine Schenkung an einen Dritten neben der Schenkung an den Ergänzungsberechtigten voraus. Wurde nur der Ergänzungsberechtigte beschenkt, scheidet ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, auch wenn der Ergänzungsberechtigte wegfällt und an dessen Stelle sein Abkömmling tritt (OLG München, Urteil vom 06.02.2019, 20 U 2354/18).

- Die kostenfreie Überlassung von Wohnraum stellt regelmäßig keine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung dar (LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.09.2018, 3 O 133/18).

- Wird Eigentum an einem Grundstück übertragen, ist für die Pflichtteilsergänzung der Wert des Eigentums relevant. Finanzierungsleistungen des Erblassers zum Erwerb dieses Eigentums sind hierin bereits enthalten und stellen keine gesonderte Leistung dar (OLG Dresden, Urteil vom 22.06.2016, 17 U 360/16).

Autor & Kanzlei
Frederick Pitz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Schwetzingen
Herr Rechtsanwalt Frederick Pitz
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