(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
Die Regelung des § 2327 BGB gewährleistet, dass der Pflichtteilsberechtigte auch bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers nur seinen Pflichtteil erhält und bestimmt deshalb, dass bei Ermittlung und Berechnung der Ansprüche nicht nur die lebzeitigen Zuwendungen an Dritte, sondern auch die an den Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen sind.
Der Pflichtteilsberechtigte (das sind Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) hat gegen den Erben nach § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch und nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bzw. gegen einen vom Erblasser Beschenkten nach § 2329 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs, soweit dieser nicht vom Erben erlangt werden kann.
Hat der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten bereits Geschenke erhalten, würde sich ohne Berücksichtigung des Werts dieser Geschenke die tatsächliche Quote dessen, was der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, verändern. Der Pflichtteilsberechtigte würde mehr erhalten als den Pflichtteil. Dies würde zu einem unbilligen und nicht gewünschten Ergebnis führen.
Um eine solche „Verwässerung“ des Anspruchs zu vermeiden, bestimmt die Regelung des § 2327 BGB, dass sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Geschenke anrechnen zu lassen hat, die er vom Erblasser bereits erhalten hat.
Wird nur der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB geltend gemacht, erfolgt eine Anrechnung des Geschenkes nur, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Pflichtteilsberechtigte sich den Wert des Geschenks anrechnen zu lassen hat, § 2315 BGB.
Wird neben dem ordentlichen Pflichtteil auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend gemacht, ist ein Geschenk, soweit es nicht bereits auf den Pflichtteil anzurechnen ist, auf den Ergänzungspflichtteil anzurechnen.
Ein Beispiel:
Der Vater V verstirbt, er hinterlässt einen Sohn S. Weitere Pflichtteilsberechtigte sind nicht vorhanden. Er setzt seinen Bruder B (Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt) als Alleinerben ein. Sein Nachlass beträgt € 100.000,00. Er hat seinem Sohn vor seinem Ableben einen Betrag in Höhe von € 20.000,00 geschenkt. Er hat keine Anrechnungsbestimmung getroffen und sonst keine Geschenke gemacht.
Der S hat einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/1. Sein Pflichtteil beträgt 1/2, also € 50.000,00. Eine Anrechnungsbestimmung ist nicht getroffen, S erhält € 50.000,00.
Das Geschenk würde zwar den Wert des auszugleichenden Nachlass erhöhen (€ 100.000,00 + € 20.000,00 = €120.000,00), gleichzeitig hat sich S den Wert des Geschenks aber wieder in Abzug bringen zu lassen. Eine Anrechnung des Geschenks auf den ordentlichen Pflichtteil nach § 2303 BGB erfolgt in Ermangelung einer Anrechnungsbestimmung nicht.
Ein weiteres Beispiel:
Der V bestimmt mit Hingabe des Geschenks an S, dass dieser sich den Wert auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss.
S erhält also seinen Pflichtteil abzüglich des Werts des Geschenks, wobei die Anrechnung nach herrschender Meinung (hierzu weiter unten) auf den Pflichtteil und die Ergänzung zu erfolgen hat:
Gesamtpflichtteil: Nachlass 100.000,00 + Geschenk 20.000,00 = 120.000,00, hieraus Gesamtpflichtteil = 60.000,00, nach Abzug des Geschenks 40.000,00.
Ordentlicher Pflichtteil unter Berücksichtigung der Anrechnung: € 50.000,00 ./. € 40.000,00 = € 10.000,00.
Danach beträgt der Ergänzungspflichtteil: € 40.000,00 ./. € 10.000 = € 30.000,00.
Wichtig ist diese Unterscheidung insbesondere dann, wenn der Nachlass zur Ausgleichung nicht ausreicht und der Ergänzungsberechtigte Ansprüche gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB geltend machen muss.
Ein drittes Beispiel:
V hat keine Anrechnungsbestimmung getroffen, er hat aber zu Lebzeiten seiner Freundin F ebenfalls € 10.000,00 geschenkt.
Es ist vorab unter Hinzurechnung der Werte der Geschenke der sogenannte Ausgleichungsnachlass zu ermitteln (zur Berechnung im Einzelnen § 2325 BGB).
Der Ausgleichungsnachlass beträgt (€ 100.000,00 + € 20.000,00 + € 10.000,00) € 130.000,00
Der Gesamtpflichtteil des S beträgt danach € 65.000,00, wobei auf den ordentlichen Pflichtteil € 50.000,00 und auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch € 15.000,00 entfallen.
Eine Anrechnung des Eigengeschenks findet nur auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch statt (€ 15.000,00 ./. € 20.000,00). Das Eigengeschenk übersteigt in seinem Wert den Ergänzungsanspruch, S erhält nur den ordentlichen Pflichtteil.
Hätte V seiner Freundin F € 30.000,00 geschenkt, würde der Ausgleichungsnachlass € 150.000,00 betragen, der Gesamtpflichtteil € 75.000,00. Hieraus ergäbe sich ein Ergänzungsanspruch von € 25.000,00 und nach Abzug des Eigengeschenks von € 5.000,00. S würde also insgesamt € 55.000,00 als Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch erhalten.
(Aus Gründen der Vereinfachung sind bei den Beispielen Indexierungen und Abschmelzungen nach § 2325 BGB der jeweiligen Beträge unterblieben)
Der Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, wenn neben dem Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten selbst auch ein Geschenk an einen Dritten geleistet worden ist.
Dabei kann Dritter jede andere Person sein, also auch der Erbe oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter.
Das Geschenk muss nach dem Wortlaut der Norm („von dem Erblasser erhalten“) vom Erblasser stammen. Geschenke, die vom Ehegatten des Erblassers stammen, auch wenn die Vermögensnachfolge durch „Berliner Testament“ geregelt ist, unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Norm. BGHZ 88, 102 Dies ist konsequent. Stammt die Schenkung vom Erstverstorbenen Ehegatten, erfolgt die Berücksichtigung der Schenkung bei der dortigen Ermittlung der Pflichtteilsansprüche. Es bedarf keines Korrektivs für den zweiten Erbfall.
Lebte der Erblasser in Gütergemeinschaft, ist für Schenkungen aus dem Gesamtgut die Vermutungsregelung des § 2331 BGB zu berücksichtigen.
Zuwendungsempfänger muss der Ergänzungsberechtigte sein. Zuwendungen an Dritte, etwa an dessen Ehegatten oder dessen Kinder, hat er sich nicht auf den Ergänzungsanspruch anrechnen zu lassen.
Dies soll dann nicht gelten, wenn es sich bei der Zuwendung um eine „versteckte Schenkung“ an den Ergänzungspflichtigen handelt. BGH LM Nr. 1
Eine Ausnahme von dieser Regelung enthält § 2327 Abs. 2 BGB. Danach haben sich bei Wegfall des Zuwendungsempfängers diejenigen, die an seine Stelle treten den Wert des Geschenks zurechnen zu lassen.
a) Berechnung
Für die Art der Berechnung ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Geschenk mit oder ohne Anrechnungs- und Ausgleichungsbestimmung handelt.
Die Berechnung ist in zwei Schritten durchzuführen.
Es ist im ersten Schritt der Ausgleichungsnachlass zu ermitteln. Hierzu sind die Werte sämtlicher Zuwendungen zu ermitteln sind und dem tatsächlichen Nachlass hinzuzurechnen.
Die Anrechnung auf den Nachlass folgt nach den Wertansätzen des § 2325 Abs. 2 BGB. Der Wert der Geschenke ist zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen und zu indexieren. Beck-OK BGB/Müller-Engels § 2327 Rn. 7
Aus dem Nachlass ist dann im zweiten Schritt der Ergänzungspflichtteil zu ermitteln Zur Berechnung: Pitz, BGB.Kommentar.de § 2325 BGB und hiervon (nicht vom Gesamtnachlass) ist der Wert des Eigengeschenks in Abzug zu bringen.
Bei dem Abzug des Werts der Eigengeschenke ist zu berücksichtigen, dass weder die 10-Jahres-Schranke des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB, noch die Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB anzuwenden sind; BGH LM Nr. 1; BGHZ 108, 393 = NJW 1990, 180 Eigengeschenke sind also zeitlich unbefristet und in vollem Umfang mit ermitteltem Wert vom Anspruch in Abzug zu bringen.
Auch Geschenke, die dem Pflichtteilsberechtigten zu einem Zeitpunkt gegeben worden sind, zu dem er noch nicht pflichtteilsberechtigt war, sind als Eigengeschenke zu berücksichtigen und in Abzug zu bringen. BGH, Urteil vom 23.05.2012, Az. IV ZR 250/11
Hat der Erblasser mehreren Pflichtteilsberechtigten ein Geschenk gemacht, sind alle Geschenke zur Bildung des Ausgleichungsnachlass dem Nachlass hinzuzurechnen. Jeder Pflichtteilsberechtigt hat sich jedoch nur das ihm gemachte Geschenk auf seinen Anspruch in Abzug bringen zu lassen.
Übersteigt der Wert des Eigengeschenks den Ergänzungsanspruch, muss der den Ergänzungsanspruch übersteigende Betrag nicht zurückgezahlt werden. Lenz-Brendel/Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht 2020, § 2327 Rn. 12
Ist der Nachlass bedürftig und sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, kann aber die Regelung des § 2329 BGB anzuwenden sein, so dass das Geschenk, soweit es eigene Pflichtteilsansprüche im Wert übersteigt, von einem weiteren Pflichtteilsberechtigten herausverlangt werden kann.
b) Anrechnungspflichtige Zuwendungen
Hat der Erblasser nach § 2315 BGB bestimmt, dass sich der Pflichtteilsberechtigte das ihm gewährte Geschenk anrechnen zu lassen hat, ist der Wert des Geschenks bei dem Gesamtbetrag von ordentlichem Pflichtteil und Ergänzung zu berücksichtigen. OLG Oldenburg, ZEV 1998, 143; § 2315 Abs. 1 Satz 2 BGB Der Beschenkte hat aufgrund der Anrechnungsbestimmung bereits zu Lebzeiten im Wege der Vorwegnahme einen Teil seines Pflichtteilsanspruchs erhalten, weshalb dieser Teil bei der Ermittlung des verbleibenden Anspruchs zu berücksichtigen ist.
Der Gesetzeswortlaut selbst bestimmt keine Reihenfolge der Anrechnung, auch kein Verhältnis der Anrechnung auf den Pflichtteil und die Ergänzung.
Einigkeit besteht darüber, dass eine Doppelanrechnung nicht zu erfolgen hat.
Der Wert des Geschenks ist nach herrschender Meinung bei der Anrechnung nach § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB zu bestimmen und nicht nach § 2325 Abs. 2 BGB. Das Niederstwertprinzip findet danach keine Anwendung. Pawlytta, a.a.O. Rn. 237
Die h.M. argumentiert damit, dass für die Bestimmung des § 2315 Abs. 2 BGB keine anderen Bewertungsansätze für die Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil, als auf den Ergänzungspflichtteil, gelten können. Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 2327, Rn. 14
Die Gegenansicht wendet § 2325 Abs. 2 BGB an. Nach dieser Ansicht darf es keine Unterscheidung geben zwischen der Berücksichtigung des Eigengeschenks und der einem Dritten übergebenem Geschenk, was aber nach der herrschenden Meinung der Fall wäre. Staudinger/Olshausen, § 2327 BGB 2015, Rn. 25
Umstritten ist aber, wie und in welchem Verhältnis das Eigengeschenk auf den ordentlichen Pflichtteil und den Ergänzungspflichtteil anzurechnen ist. Es werden vier verschiedene Berechnungsmodelle vertreten.
- Diekmann Soergel/Diekmann, Rn. 8 ff. berechnet den Ergänzungsanspruch aus der Differenz zwischen dem bereinigten Gesamtpflichtteil und dem Pflichtteil unter Berücksichtigung des nach § 2315 BGB zu berücksichtigenden Eigengeschenks.
Engels-Müller hat diesem folgend für die Berechnung eine Formel entwickelt:
(EP =(((N+S)/2*Q)-a)-(((N+a)/2*Q)-a)
EP = Ergänzungspflichtteil
S = Wert aller Schenkungen
Q = Erbquote
a = Eigengeschenk
N = Reinnachlass
- Haegele BWNotZ 1972, 69 (72) berechnet aus dem tatsächlich vorhandenen Nachlass und dem Wert der Geschenke einen fiktiven Gesamtnachlass und hieraus einen fiktiven Gesamtpflichtteil. Von diesem Gesamtpflichtteil bringt er das Eigengeschenk in Abzug. Der Ergänzungspflichtteil ist die Differenz zwischen dem ordentlichen Pflichtteil und dem Ergänzungspflichtteil.
- Olshausen Staudinger/Olshaushen, 2015, Rn. 23 ff. folgt der Berechnung von Haegele im ersten Schritt. Er bildet aus dem Nachlass und der Summe der Geschenke den Ausgleichungsnachlass, berechnet hieraus den fiktiven Pflichtteil und bringt das Eigengeschenk in Abzug.
- Sturm/Sturm Sturm/Sturm FG v. Lübtow, 1980, 599 (614 ff.) berechnet den ordentlichen Pflichtteil unter Berücksichtigung der Regelung des§ 2315 BGB.
Solange der Nachlass werthaltig ist, wirkt sich der vorstehend dargestellte Meinungsstreit im Rechenergebnis nicht aus.
Relevant wird dieser Streit aber, wenn der Nachlass nicht hinreichend werthaltig ist. Der Anspruchsberechtigte kann sich mit seinem Pflichtteil nur an den Nachlass bzw. den Erben halten kann, seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch kann er aber nach den Vorgaben des § 2329 BGB aber auch gegenüber dem Beschenkten geltend machen. Pawlytta/Mayer/Süß/Tanck/Bittler, Handbuch Pflichtteilsrecht, 2018, § 7 Rn. 231
c) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen
Eine gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung von ausgleichungspflichtigen Geschenken (§ 2050 BGB) gibt es nicht.
In der Praxis hat sich auch hier eine mehrstufige Berechnung durchgesetzt. Wohl h.M. nach Soergel/Dieckmann, § 2327 BGB Rn. 19 f.
In der ersten Stufe der ordentliche Pflichtteil unter Berücksichtigung der ausgleichungspflichtigen Geschenke zu ermitteln.
Im zweiten Schritt ist der Gesamtpflichtteil zu ermitteln. Nach der Berechnungsmethode des BGH (((Nachlass + Schenkung + Zuwendung) * Erbquote abzgl. Vorempfänge) / 2). BGH NJW 1988, 821
Im dritten Schritt ist der Ergänzungspflichtteil zu ermitteln, wobei die Anrechnung des Einzelgeschenks noch nicht erfolgen soll, also: Gesamtpflichtteil ./. ordentlicher Pflichtteil = Ergänzungspflichtteil
Vom so gefundenen Ergänzungspflichtteil ist der Wert des Eigengeschenks in hälftiger Höhe in Abzug zu bringen.
Das Eigengeschenk ist nur hälftig mit seinem Wert zu berücksichtigen, da es bereits bei der Ermittlung des Gesamtpflichtteils berücksichtigt worden ist und bei einem vollen Wertabzug eine Doppelberücksichtigung stattfinden würde.
d) Darlegungs- und Beweislast
Für die nach § 2327 BGB zu berücksichtigenden Schenkungen an Dritte ist der Ergänzungsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet.
Um die Schenkungen zu ermitteln, steht ihm einerseits der Auskunftsanspruch des § 2314 BGB zur Verfügung. Andererseits wird ihm in der Rechtsprechung teilweise ein Einsichtsrecht in die Grundbücher bzw. Grundakten zugestanden. LG Stuttgart ZEV 2005, 313
Der Erbe wiederum ist für die Schenkungen an den Ergänzungsberechtigten darlegungs- und beweispflichtig.
Geschenk
Ein Geschenk ist dann gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung nicht kongruent sind. vgl. hierzu Pitz in BGB-online Kommentar zu § 2325 BGB
Nicht in den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen Geschenke, die nach § 2287 BGB bzw. aufgrund des § 528 BGB zurückgegeben worden sind.
Geschenke, die einer sittlichen Anstandspflicht entsprechen, also unter den Anwendungsbereich des § 2330 BGB fallen, sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Mittelbare Schenkungen, können unter den Anwendungsbereich des § 2327 BGB fallen, bsp. wenn diese von einer Stiftung stammen und die Zuwendung bereits in der Satzung durch den Erblasser bestimmt worden ist..
Eigengeschenke
Eigengeschenke sind diejenigen Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten erhalten hat.
Ausgleichungsnachlass (auch fiktiver Nachlass)
Der Ausgleichungsnachlass ist die Summe des ordentlichen Nachlasses unter Hinzurechnung des Werts der durch den
- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt lediglich eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalls voraus, nicht aber zum Zeitpunkt der Schenkung (BGH, IV ZR 250/11).
- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt wenigstens noch eine Schenkung an einen Dritten neben der Schenkung an den Ergänzungsberechtigten voraus. Wurde nur der Ergänzungsberechtigte beschenkt, scheidet ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus, auch wenn der Ergänzungsberechtigte wegfällt und an dessen Stelle sein Abkömmling tritt (OLG München, Urteil vom 06.02.2019, 20 U 2354/18).
- Die kostenfreie Überlassung von Wohnraum stellt regelmäßig keine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung dar (LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.09.2018, 3 O 133/18).
- Wird Eigentum an einem Grundstück übertragen, ist für die Pflichtteilsergänzung der Wert des Eigentums relevant. Finanzierungsleistungen des Erblassers zum Erwerb dieses Eigentums sind hierin bereits enthalten und stellen keine gesonderte Leistung dar (OLG Dresden, Urteil vom 22.06.2016, 17 U 360/16).