Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 290
Verzinsung des Wertersatzes
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 291 Prozesszinsen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle