Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1148
Eigentumsfiktion
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1149 Unzulässige Befriedigungsabreden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle