Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1128
Gebäudeversicherung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1129 Sonstige Schadensversicherung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle