Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1119
Erweiterung der Haftung für Zinsen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle