Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1124
Vorausverfügung über Miete oder Pacht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle