Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1134
Unterlassungsklage
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1135 Verschlechterung des Zubehörs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle