Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1113
Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1114 Belastung eines Bruchteils
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle