(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1131
Zuschreibung eines Grundstücks
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1132 Gesamthypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle