Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1125
Aufrechnung gegen Miete oder Pacht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle