(1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1115
Eintragung der Hypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1116 Brief- und Buchhypothek
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle