Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1149
Unzulässige Befriedigungsabreden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1150 Ablösungsrecht Dritter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle