Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1129
Sonstige Schadensversicherung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1130 Wiederherstellungsklausel
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle