Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1135
Verschlechterung des Zubehörs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1136 Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle