(1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
(2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1136
Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1137 Einreden des Eigentümers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle