(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1126
Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle