Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1130
Wiederherstellungsklausel
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle