(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1121
Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle